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Xa ZR 101/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 101/09 Verkündet am: 29. April 2010 Wermes, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 4. März 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Juli 2009 verkünde- te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgeho- ben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Ersatz der für seine hierzu ausgesprochene Abmahnung entstandenen Aufwendun- gen. 1 - 3 - Die Beklagte verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", die in Artikel 3 unter Nr. 3.3 Regelungen über die Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons enthalten. In Nr. 3.3.1 heißt es hierzu unter anderem: 2 "Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungs- strecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ers- ten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung. Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." 3 In Nr. 3.3.2 ABB Flugpassage ist bestimmt, dass der Kunde bei einem Änderungswunsch für seine Beförderung mit der Beklagten im Vorfeld Kontakt aufnehmen solle. Er könne dann wählen, ob er einen entsprechend der Ände- rung errechneten Flugpreis akzeptieren oder die Beförderung in der ursprüng- lich vorgesehenen Weise durchgeführt haben wolle. Der Kläger sieht in den Klauseln der Nr. 3.3.1 eine unangemessene Be- nachteiligung der Fluggäste und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Einbeziehung dieser Klauseln in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Verträgen nicht auf diese Klauseln zu berufen. Ferner begehrt der Kläger pauschalen Ersatz für seine Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 200,-- €. 4 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf den ersten Satz der beanstandeten Klausel bestätigt und die Klage 5 - 4 - im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent- scheidung an. Entscheidungsgründe: 6 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Sätze 2, 3 und 4 der bean- standeten Klauseln unterlägen zwar als Nebenabreden einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da sich das Gebot einer vollständigen Inanspruchnahme der gesamten Flugreise nicht aus dem Gesetz, sondern aus den beanstandeten Klauseln ergebe und diese nicht die essentialia negotii beträfen. Sie benachtei- ligten den Kunden aber nicht unangemessen. Mit den beanstandeten Klauseln hindere die Beklagte ihre Fluggäste daran, ihr Tarifsystem zu unterlaufen und eine Beförderung zu günstigeren Konditionen zu erreichen, als sie tariflich vor- gesehen seien. Dies stelle eine berechtigte Wahrnehmung der Interessen der Beklagten dar. Ein Kunde, der in Kenntnis dieses Interesses einen Flug buche, den er gar nicht vollständig in Anspruch nehmen wolle, verdiene keinen Schutz. Solche Kunden seien auch nicht gegen einen Eingriff in das vertragliche Äqui- valenzverhältnis zu schützen, weil sie die Störung des Äquivalenzverhältnisses bewusst herbeiführten, indem sie die Flugreise nicht wie gebucht anträten. Auch Kunden mit nachträglich geänderter Reiseplanung würden durch die be- anstandeten Klauseln nicht unangemessen benachteiligt. Solche Kunden könn- ten aufgrund der Klausel Nr. 3.3.2 im Falle nachträglicher Hindernisse bei der Einhaltung der Reihenfolge der Flüge mit der Beklagten in Kontakt treten und eine Umbuchung entsprechend den Preisen vornehmen, die die Beklagte hier- für vorgesehen habe. - 5 - Da die Abmahnung des Klägers sich lediglich auf die nicht gegen § 307 BGB verstoßenden Sätze 2 bis 4 der beanstandeten Klausel bezogen habe, sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen und könne der Kläger hierfür keinen Ersatz verlangen. 7 8 II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Satz 3 der Nr. 3.3.1 der ABB Flugpassage ist unwirksam. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verlangen. 9 a) Mit dieser Klausel ("Die Inanspruchnahme der gesamten Beförde- rungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des geschlossenen Beförderungsver- trages") wird ein Recht des Kunden, die geschuldete Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB unterworfen. 10 aa) Der Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Be- stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen unterliegen Abreden über den un- mittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbeson- dere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338). Nicht kon- trollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 307 Rdn. 54; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 11 - 6 - 5. Aufl., § 307 BGB Rdn. 288 ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leis- tung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der In- haltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbe- schreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die man- gels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74, 78; 141, 137, 141; 127, 35, 41; 123, 83, 84). bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Beklagten mit ihren Kun- den geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Be- förderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu befördernde(n) Person(en), und andererseits das für die Beförderungs- leistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten noch ihr Entgeltan- spruch inhaltlich verändert. 12 cc) Mit dem Ausschluss eines Anspruchs des Fluggasts auf Teilleistun- gen weichen die Beförderungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung ab. 13 (1) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - V ZR 235/74, WM 1978, 192 unter I 3 b; Stau- dinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, § 266 Rdn. 36; MünchKomm.BGB/Krüger, 5. Aufl., § 266 Rdn. 21). Diese Regel zählt zu den wesentlichen Grundgedan- ken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleistungen soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu 14 - 7 - beziehen, die ihn daran (noch) interessieren. Gleiches gilt, wenn er die Gesamt- leistung auf einen reduzierten Umfang beschränken möchte, um Risiken oder Nachteile, die mit einer Forderung der gesamten Leistung verbunden wären, auf ein erträgliches oder gewünschtes Maß zu reduzieren. Dieses Recht folgt aus dem allgemeinen, dem Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsge- bot, eine Leistung nach Möglichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, nämlich die jeweils mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gläubigers, eintritt (vgl. Stau- dinger/Looschelders, BGB, Bearb. 2005, § 242 Rdn. 171). (2) Die von der Beklagten angebotenen Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar. 15 Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beein- trächtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Grüneberg aaO, § 266 Rdn. 3). Die von den Parteien für die Klausel vorgetragenen Anwendungsbeispiele zeigen deutlich, dass die mehr als einen Direktflug umfassende Flugbeförderungsleistung der Beklagten in der Regel in diesem Sinne ohne weiteres in die auf den einzelnen Flügen von der Beklagten zu erbringenden Beförderungsleistungen zerlegt werden kann. Die beanstande- te Klausel betrifft zum einen die Fälle zumeist grenzüberschreitender Flüge ("Cross-Border-Selling"), bei denen ein Kunde zusammen mit einem von ihm gewünschten Hauptflug einen vorangehenden Zubringerflug zu dem Abflugha- fen des Hauptflugs mitbucht. Zum anderen betrifft sie die gleichzeitige Buchung von Hin- und Rückflug, auch in Form eines Überkreuzbuchens ("Cross- Ticketing"). In beiden Fällen ist die vertragliche Gesamtleistung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar. 16 - 8 - Eine Unmöglichkeit der Teilung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des absoluten Fixgeschäfts, denn Luftbeförderungsleistungen stellen in der Re- gel keine absoluten Fixgeschäfte dar (vgl. Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 12). Unabhängig davon ist eine Teilleis- tung auch bei einem Fixgeschäft möglich, sofern sich an dem Zeitpunkt, zu dem die Teilleistung in Anspruch genommen wird, nichts ändert. Dass der Erfül- lungsanspruch des Fluggasts sich jeweils nur auf einen konkreten Flug bezieht, mit der Nichtteilnahme an diesem insoweit regelmäßig wegfällt und keinen An- spruch auf Wiederholung des Flugs besteht, ergibt sich aus einer wirtschaftli- chen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB, weil es dem Luftverkehrsunter- nehmen bei einem Linienflug nicht zuzumuten ist, den Flug zu wiederholen. Diese wirtschaftliche Unmöglichkeit betrifft indessen allein den versäumten, nicht angetretenen (Teil-)Flug. Die Durchführung der weiteren im Flugschein versprochenen Flüge wird hierdurch nicht unmöglich, weshalb eine solche Un- möglichkeit einer Teilbarkeit der Flugbeförderungsleistung nicht entgegensteht. 17 (3) Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht grund- sätzlich nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 18 Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertrag- schluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann, den die Beklagte etwa Fluggästen anbietet, die die Unbequemlichkeiten und den Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch Direktver- bindungen zu ihrem Endziel angeboten werden. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Haupt- 19 - 9 - flug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch mit der Bahn erreichen kann, wie dies etwa bei einem innerdeutschen Zubringerflug vorkommen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beför- derung mit dem Hauptflug nicht entgegen. 20 b) Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförde- rungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil er mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der Beklagten das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen vermögen. aa) Die Beklagte verfolgt mit der beanstandeten Klausel das Interesse, bestimmte Fernflüge im Verbund mit Zubringerflügen und bestimmte Hin- und Rückflüge billiger anbieten zu können als den jeweils vom Gesamtleistungsver- sprechen umfassten einzelnen Flug allein. Solche Angebote eröffnen ihr die Möglichkeit, geringeren Preiserwartungen am Abflugort des Zubringerflugs ge- recht werden zu können. Diese Erwartungen können aus unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten resultieren, ergeben sich häufig aber schon daraus, dass eine Umsteigeverbindung nur dann gebucht wird, wenn diese günstiger ist als eine Direktverbindung. Durch das Angebot von Hin- und Rückflügen, die eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vorsehen, kann die Be- klagte den Preisvorstellungen von Touristen gerecht werden, die typischerweise eine längere Verweildauer am Zielort einplanen und in ihrer Terminplanung fle- xibler und deshalb eher geneigt sind, gegen einen günstigeren Preis ungünsti- gere Flugtermine in Kauf zu nehmen (vgl. Purnhagen/Hauzenberger, VuR 2009, 131, 132 f.). Eine solche Tarifgestaltung würde ihr Ziel verfehlen, wenn die Be- klagte hinnehmen müsste, dass sich ein Fluggast etwa den niedrigeren Preis 21 - 10 - einer Umsteigeverbindung zunutze macht, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Direktflug zu erwerben, den die Beklagte zwar auch anbietet, für den sie aber einen höheren Preis verlangt und auf dem Markt durchsetzen kann. Somit dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die bean- standete Klausel dem legitimen und von der Klauselkontrolle grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unter- schiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. bb) Diesen Interessen der Beklagten steht jedoch, was das Berufungsge- richt nicht hinreichend berücksichtigt hat, das Interesse ihrer Kunden gegen- über, bei einer nachträglichen Änderung ihrer Planung oder bei Eintritt sonstiger Umstände, die sie an der Inanspruchnahme der ersten Teilleistung hindern oder ihr Interesse daran nachträglich entfallen lassen, nicht ihren gesamten Leis- tungsanspruch gegen die Beklagte zu verlieren. Sie möchten im Rahmen der gebuchten Beförderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu können, die für sie noch von Interesse sind. Für sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Gegenwert verkörpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen Änderungen noch ein Inte- resse haben, so dass sie nicht gezwungen sind, diesen Teil neu - und gegebe- nenfalls zu einem höheren Preis - buchen zu müssen. 22 cc) Diesem Interesse des Fluggasts wird nicht bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte in Nr. 3.3.2 der Beförderungsbedingungen bei Än- derungswünschen eine Umbuchung anbietet, sofern der Fluggast bereit ist, ei- nen entsprechend der Änderung errechneten Flugpreis zu akzeptieren. Denn diese Klausel enthält keine Angabe über den vom Fluggast in diesem Fall zu zahlenden Preis und schützt ihn daher nicht davor, einen von der Beklagten 23 - 11 - tagesaktuell ermittelten höheren Preis auch dann zahlen zu müssen, wenn er bei der Buchung den (isolierten) Anspruch auf den verbleibenden Teil der ver- einbarten Beförderungsleistung zu demselben von ihm gezahlten oder sonst einem niedrigeren Preis hätte erwerben können, als ihn die Beklagte bei der Umbuchung einräumt. 24 dd) Das Interesse der Beklagten, ein "Unterlaufen" ihres Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleis- tungen jedenfalls deshalb nicht, weil mit der beanstandeten Klausel das Äquiva- lenzverhältnis des abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrags bei der Nichtin- anspruchnahme einer Teilleistung vollständig zu Lasten des Kunden verscho- ben wird, indem dem gezahlten Flugpreis keine Gegenleistung mehr gegenüber stehen soll, während die Beklagte ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren könnte. Pflichten und Sanktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf- grund eines berechtigten Verwenderinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Übermaßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774 unter II 2 c cc; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, § 307, Rdn. 98, 162; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 73 f.) jedenfalls dann, wenn die Regelung wie hier zu einer gravierenden Verschiebung des Äquiva- lenzverhältnisses der Leistungsbeziehung zum Kunden führt. 25 Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Ge- staltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines hö- heren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den 26 - 12 - Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte. 27 Eine solche Regelung ist für die Beklagte nicht deshalb unzumutbar, weil sie hiernach bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ge- gebenenfalls eine Zusatzvergütung fordern müsste. Auch nach der beanstande- ten Klausel kann sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn sie an jeder Station der Reise überprüft, ob die Bedingungen eingehalten sind, und Kunden, die die Leistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, abweist. In gleicher Weise kann sie die Gewährung der Teilleistung davon abhängig machen, dass der Kunde den gegebenenfalls anfallenden Aufpreis zahlt. Im Übrigen wäre bei einer sol- chen Regelung der Versuch der Umgehung der Tarifstruktur unattraktiv, so dass mit einer praktischen Anwendung der Regelung im Wesentlichen nur in denjenigen Fällen zu rechnen wäre, in denen der Kunde abweichend von seiner ursprünglichen Planung disponieren muss und deshalb eine Teilleistung nicht in Anspruch nehmen kann. 2. Für Satz 2 der beanstandeten Klausel (Wegfall der Beförderungspflicht bei Abweichen von gebuchter Reihenfolge) gelten die vorstehenden Ausführun- gen gleichermaßen. 28 3. Schließlich verstößt aus denselben Gründen auch Satz 4 der bean- standeten Klausel (Ausschluss des Rechts auf Teilkündigungen) gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und begründet den Anspruch des Klägers auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. 29 - 13 - Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte das Recht auf eine Kündi- gung des Beförderungsvertrages durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus- schließen darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98 - NJW 1999, 3261 unter II 3 m.w.N.). Sofern das aus § 649 BGB folgende Kündigungsrecht der Kunden wirksam ausgeschlossen wurde, kommt es auf Satz 4 der bean- standeten Klausel nicht an; mit einem Ausschluss dieses Kündigungsrechts wäre zugleich auch das Recht auf Teilkündigungen ausgeschlossen. 30 Bedeutung entfaltet der Ausschluss von Teilkündigungen nur im Hinblick auf das Bestehen des Kündigungsrechts. Insoweit folgt aus dem Anspruch des Kunden auf Teilleistungen auch das Recht, den Werkvertrag teilweise kündigen zu dürfen. Der Ausschluss dieses Rechts auf Teilkündigungen stellt sich des- halb aus den gleichen Gründen als ein Abweichen von wesentlichen Grundge- danken der gesetzlichen Regelung dar, das nicht durch überwiegende Interes- sen der Beklagten gerechtfertigt ist. 31 4. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung vom 31. Januar 2007 entstandenen Kosten nebst Zinsen ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V. mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Danach kann der Abmahnende Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung durch den Kläger bezog sich auf die Klauseln 2 bis 4 der Nr. 3.3.1 der ABB Flugpassage der Beklagten, die unwirksam sind, so dass die Voraussetzungen für den begehrten Aufwendungsersatz vorliegen. 32 III. Die Beantwortung der vorgenannten Rechtsfragen erfordert - entgegen der Revisionserwiderung - keine vorherige Vorlage an den Gerichts- hof der Europäischen Union. Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen setzt le- diglich von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindeststandards. Art. 8 dieser 33 - 14 - Richtlinie erlaubt dem nationalen Recht eine darüber hinausgehende Inhalts- kontrolle. Selbst wenn die beanstandeten Klauseln nicht auch gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG als missbräuchlich anzusehen wären, stünde dies einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB nicht entgegen. 34 IV. Die Kostenentscheidung beruht für die Revisionsinstanz auf § 91 Abs. 1 ZPO, für die Berufungsinstanz auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.11.2008 - 26 O 125/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2009 - 6 U 224/08 -