Urteil
26 O 125/07
LG KOELN, Entscheidung vom
3mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Allgemeine Flugbeförderungsbedingungen sind als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 ff. BGB zugänglich.
• Klauseln, die individualvertragliche Abreden generell ausschließen oder die Leistungserbringung bei Nichtinanspruchnahme von Teilstrecken komplett verweigern, benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind unwirksam (§ 307 BGB).
• Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; die Richtlinie 93/13/EWG schließt strengere nationale Verbraucherschutzregelungen nicht aus.
• Bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht Wiederholungsgefahr; es kann Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht werden (§ 890 ZPO).
• Der Verband klagebefugt nach UKlaG kann Abmahnkosten erstattet verlangen (§§ 1,3 UKlaG, § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 S.2 UWG).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kundenbenachteiligender Klauseln in Flugbeförderungsbedingungen • Allgemeine Flugbeförderungsbedingungen sind als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 307 ff. BGB zugänglich. • Klauseln, die individualvertragliche Abreden generell ausschließen oder die Leistungserbringung bei Nichtinanspruchnahme von Teilstrecken komplett verweigern, benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind unwirksam (§ 307 BGB). • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; die Richtlinie 93/13/EWG schließt strengere nationale Verbraucherschutzregelungen nicht aus. • Bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht Wiederholungsgefahr; es kann Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht werden (§ 890 ZPO). • Der Verband klagebefugt nach UKlaG kann Abmahnkosten erstattet verlangen (§§ 1,3 UKlaG, § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 S.2 UWG). Der Kläger ist ein bundesweiter Verbraucherverbandsdachverband und nimmt die weltweit tätige Beklagte auf Unterlassung bestimmter Klauseln in ihren Luftbeförderungsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte verwendet in ihren online zugänglichen Beförderungsbedingungen mehrere Klauseln, die verlangen, dass die Beförderungsleistung die gesamte im Flugschein eingetragene Strecke umfasst, Coupons in voller Reihenfolge genutzt werden müssen, die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung Vertragsteil sei und Kündigung einzelner Teilstrecken ausgeschlossen sei. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verklagte sie; er verlangt zudem Ersatz vorprozessualer Aufwendungen in Höhe von 200,00 €. Die Beklagte beruft sich auf Kontrollfreiheit nach § 307 Abs.3 BGB und auf mögliche europarechtliche Bedenken; das Gericht ließ die Klage zu. • Klagebefugnis: Der Verband ist nach §§ 1,3 UKlaG klagebefugt und kann Unterlassung verlangen. • Zulässigkeit der Inhaltskontrolle: Die angegriffenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 BGB ausgenommen; Preisregelungen sind hier nicht betroffen. • Unwirksamkeit der Klauseln: Die Klausel, die die Beförderungsleistung generell als die im Flugschein enthaltene Gesamtreise definiert, verstößt gegen § 305b BGB, weil sie Individualabreden ausschließt, und benachteiligt den Kunden unangemessen nach § 307 Abs.1, Abs.2 BGB. • Weitgehende Leistungsverweigerung: Klauseln, mit denen die Beklagte sich vorbehält, Teilbeförderungen zu verweigern, auch wenn der Kunde Gegenleistung erbracht hat, sind ebenfalls unangemessen und unwirksam (§ 307 BGB). • Kundenfeindliche Auslegung: Im Verbandsverfahren ist die im Zweifel für den Kunden ungünstigste Auslegung vorzunehmen; die geprüften Klauseln enthalten keine zulässigen Ausnahmeregelungen (z.B. bei Missbrauch oder Notfällen). • EuGH-Vorlage nicht erforderlich: Eine Vorlage war nicht geboten, weil die Richtlinie 93/13/EWG strengere nationale Verbraucherschutzregelungen nicht ausschließt und die nationalstaatlichen Wertungen der Inhaltskontrolle dem EuGH nicht obliegen. • Wiederholungsgefahr und Zwangsmittel: Die Beklagte verweigerte die Unterlassungserklärung, deshalb besteht Wiederholungsgefahr; es wurden Ordnungsgeld/Ordnungshaft nach § 890 ZPO angedroht. • Kosten- und Zinsanspruch: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 S.2 UWG; Zinsen folgen aus §§ 286 ff. BGB. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist untersagt, die beanstandeten oder gleichlautenden Klauseln in Verträge mit Verbrauchern in Deutschland einzubeziehen oder sich darauf zu berufen; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Zudem ist die Beklagte zur Zahlung von 200,00 € an den Kläger nebst Zinsen seit 30.05.2007 verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat damit keinen Erfolg mit ihrer Kontrollfreizeit- und Europarechtsrüge; die beanstandeten Klauseln benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind gemäß §§ 305b, 307 ff. BGB unwirksam.