Entscheidung
IX ZB 234/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/07 vom 6. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2007 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor- fene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungs- bedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut 2 - 3 - der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Ver- fahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232, 233; v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, Rn. 8). 2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaub- haftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenz- verwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 10; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dies ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters in ausreichendem Maß geschehen. 3 3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom Beschwerdegericht ange- nommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor. Willkür ist erst dann ge- geben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann je- doch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage aus- einandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.06.2007 - 1501 IN 3907/05 - LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 T 13890/07 -