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Beschluss

74 IN 7/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0903.74IN7.15.00
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Leitsätze

1. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage eines fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrags gemäß § 290 InsO möglich.

2. Ein Gläubiger, der sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen darzulegen. Es genügt, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, solange der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt.

3. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen ein, die auch das Internet als eine allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 07.05.2020, IX ZB 84/19) einbeziehen können.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung...

...wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage eines fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrags gemäß § 290 InsO möglich. 2. Ein Gläubiger, der sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen darzulegen. Es genügt, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, solange der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt. 3. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen. Gelingt dem Gläubiger die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen ein, die auch das Internet als eine allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 07.05.2020, IX ZB 84/19) einbeziehen können. In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung... ...wird der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt die Schuldnerin. Gründe: I. Mit Schreiben vom 24.12.2014 (eingegangen am 06.01.2015) beantragte die in Rumänien geborene Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Diesbezüglich legte sie u.a. einen Bescheid vom 10.09.2014 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Blatt 191 ff. d.A.) vor. Mit Beschluss vom 30.03.2015 beauftragte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt R. B. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Am 03.04.2015 wurde von den Gesellschaftern I. N., der Mutter der Schuldnerin, undA. R., dem Onkel der Schuldnerin, die N. C. Firma mit Sitz in Luxemburg gegründet. In seinem Gutachten vom 03.07.2015 (Blatt 217 ff. d. A.) berichtete der Sachverständige, dass die Schuldnerin ihm mitgeteilt habe, ihre selbständige Tätigkeit im Rahmen des Betriebs eines Modehandels von überwiegend selbst designter Damenoberbekleidung unter dem von ihr im Jahr 2009 gegründeten Modelabel „N. C.“ im August 2014 aufgegeben zu haben. Eine Abwicklung des Unternehmens sei nicht mehr notwendig, da keine Vermögenswerte vorhanden seien. Am 10.07.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Im November 2015 fand – wie sich im Juni 2017 aufgrund eigener Ermittlungen des Insolvenzverwalters und auf Hinweis eines Gläubigers herausstellte - ein Lagerverkauf in dem Ladenlokal von E. D. („A. O.“), Köln statt, in dem die Produkte der Marke der Schuldnerin „N. C.“ verkauft wurden. Auf Nachfrage des Insolvenzverwalters teilte Frau D. mit, dass ihr die Waren von einer N. C. Firma zur Verfügung gestellt worden seien. Im März 2016 leitete die Schuldnerin dem Insolvenzverwalter ohne weitere Angaben das Schreiben einer Gläubigerin weiter, in welchem diese der Schuldnerin die Lagerkosten für drei Pelzmäntel für die Jahre 2013 bis 2015 in Rechnung stellte. Ein beauftragtes Verwertungsbüro stellte fest, dass für diese Mäntel kein Verwertungserlös zu erzielen sei. Während des Insolvenzverfahrens ermittelte der Insolvenzverwalter über online-Recherchen die Domains www.NC.com und www.NC.de , deren Inhaberin die Schuldnerin war. Das hinzugezogene Verwertungsbüro teilte mit, dass seines Erachtens keine Verwertungsmöglichkeit bestehe. Ebenfalls auf eigene Recherche des Insolvenzverwalters auf dem Portal für Marken und Patente hatte sich ergeben, dass auf die Schuldnerin seit dem 16.02.2012 die Wortmarke „N. C.“ unter der Registernummer 1111 eingetragen war. Diese konnte der Verwalter mit Kaufvertrag vom 20.01.2017 zu einem Kaufpreis von 238,00 EUR an den Onkel der Schuldnerin veräußern, der angabegemäß ein Interesse daran hatte, die Wortmarke für die Tochter der Schuldnerin, die diesen Namen trägt, zu schützen. Dieser Kaufpreis stellte die einzige Position dar, die der Insolvenzverwalter während des Verfahrens zur Insolvenzmasse ziehen konnte. In seinem Schlussbericht vom 20.09.2018 (Blatt 341 ff. d.A.) hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass die Schuldnerin ihren Auskunftspflichten stets erst nach mehrfachen Aufforderungen nachgekommen sei und Rückfragen seines Erachtens nicht ausreichend beantwortet habe. Die Domains sowie die Wortmarke habe der Verwalter nur durch eigene Internet-Recherchen ermittelt. Entgegen der Behauptung der Schuldnerin, wonach keine in ihrem Eigentum befindliche Textilien des vormaligen Modelabels „N. C.“ existierten, waren noch bei Insolvenzeröffnung Pelzmäntel bei einer Gläubigerin eingelagert, was sich erst durch die dem Verwalter übersandte Rechnung herausstellte. Auch an der Angabe der Schuldnerin, den Geschäftsbetrieb vor Antragstellung eingestellt zu haben und derzeit arbeitssuchend zu sein, bestünden trotz des Bezugs von Arbeitslosengeld II (vgl. die Bescheide des Jobcenter Köln vom 30.12.2016, Blatt 322 ff. d.A., und vom 05.01.2018, Blatt 629 ff. d.A.) Zweifel aufgrund der im Rahmen der Ermittlungen des Insolvenzverwalters aufgetauchten Anhaltspunkte, nach denen weiter Waren unter dem schuldnerischen Label verkauft wurden. So ließen der Internetauftritt von „N. C.“ auf Facebook und Instagram den Eindruck entstehen, dass die Waren der Marke „N. C.“ auch nach Insolvenzeröffnung online und in dem Geschäft „A. O.“ veräußert wurden und werden, worauf auch der Lagerverkauf der Produkte der Marke der Schuldnerin in dem Ladenlokal von E. D. im November 2015 hindeute. Die Schuldnerin habe jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter auf dessen Nachfrage verneint, daran beteiligt zu sein; ihr Onkel und ihre Mutter würden die Waren ohne jeglichen Bezug zu ihr über ein luxemburgisches Unternehmen N. C. Firma vertreiben; die Instagram-Seite und der Online-Vertrieb „N. C. – H. W.“ würden von der A. O. betrieben; bei dem Lagerverkauf sei sie nicht anwesend gewesen. Der Berater der Schuldnerin habe zwischenzeitlich mit Schreiben vom 25.02.2017 (Blatt 471 ff. d.A.) hinsichtlich der N. C. Firma, Luxemburg, einen Auszug aus dem Registre de Commerce und des Sociétés Luxembourg übersandt, aus dem sich ergab, dass die Gesellschaft von der Mutter und dem Onkel der Schuldnerin im April 2015 gegründet und Frau I. N. am 03.12.2016 zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt worden war (Blatt 627, 628 d.A.). Die Schuldnerin sei angabegemäß an der Gesellschaft nicht beteiligt, auch seien nach ihren Einlassungen zu keiner Zeit Vermögenswerte an die N. C. Firma verkauft, übertragen oder von ihr übernommen worden. Mangels gerichtsfester Nachweise habe der Schuldnerin trotz intensiver Ermittlungen seitens des Insolvenzverwalters nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden können. Auf der Grundlage dieses Schlussberichts hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12.06.2019 die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Gläubigern bis zum 23.09.2019 Gelegenheit gegeben, u.a. zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen und unter Glaubhaftmachung der Versagungsgründe innerhalb dieser Frist Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO zu stellen. Mit Schreiben vom 17.06.2019, eingegangen am 18.06.2019, und unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 10.11.2016 (Blatt 308 d.A.) und den bereits am 08.11.2016 gestellten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. Blatt 305 f. d.A.) sowie unter Verweis u.a. auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 20.09.2018, wonach die Schuldnerin ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, beantragt die Antragstellerin, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorwurf einer Auskunftspflichtverletzung entgegen. Vielmehr habe sie mit der Insolvenzverwaltung fortwährend in Kontakt gestanden. Dagegen handele es sich bei den hier vorgetragenen Vorwürfen lediglich um Unterstellungen der Insolvenzverwaltung, die förmlich Jagd auf die Schuldnerin gemacht habe, indem sie sie immer wieder mit Fragen konfrontiert habe, die sie nicht habe beantworten können. Bezüglich des Lagerverkaufs wiederholt die Schuldnerin, dass sie an dieser Verkaufsveranstaltung von Frau D. nicht teilgenommen habe, hinsichtlich der Wortmarke und der Domain könne sie keinen Vorwurf ihr gegenüber erkennen, zu dem Facebook- und Instagram-Auftritt verweist sie auf ihre eigenen Internetauftritte, weshalb sie mit den seitens des Verwalters benannten Accounts nicht zu tun habe, um zugleich nochmals deutlich zu machen, dass sie den alten Geschäftsbetrieb nicht fortgesetzt habe und ihn auch aktuell nicht fortsetze. Zu Firmen in Luxemburg stehe sie in keiner Beziehung und sei dort auch nicht beschäftigt. Vielmehr sei sie nunmehr anderweitig abhängig beschäftigt und habe einen Arbeitgeber gefunden, der flexible Arbeitszeiten ermögliche und die Arbeit zu schätzen wisse. Hinsichtlich der Pelzmäntel sei noch nicht abschließend geklärt, wie es zu der Stellung der Rechnung kommen konnte. Im Übrigen seien die Pelzmäntel gebraucht und damit praktisch unverkäuflich und wertlos. Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme unter Übersendung einer Übersicht über den Verlauf der Korrespondenz mit der Schuldnerin und ihre Reaktionen erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Schuldnerin seinen vielfachen Rück- und Nachfragen wiederholt nur auf mehrfache Erinnerung hin sehr schleppend nachgekommen sei. Als Insolvenzverwalter sei er verpflichtet, verschiedenen Hinweisen auf möglicherweise verschleiertes Einkommen oder nicht offen gelegte geschäftliche Aktivitäten der Schuldnerin nachzugehen, auch wenn diese letztlich nicht positiv belegt werden könnten. Die Schuldnerin sei in diesem Zusammenhang u.a. durch die Schreiben vom 28.04., 19.05.2015, 13.06., 22.11.2016, 20.09. und 21.12.2017 (Blatt 506 ff. d.A.) auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und das Risiko einer Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen worden. Für die Abgabe einer detaillierten Stellungnahme zu der tabellarischen Übersicht des Insolvenzverwalters sowie bezüglich der Pelzmäntel hat die Schuldnerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2019 und 27.04.2020 jeweils um stillschweigende Verlängerung der Stellungnahmefrist gebeten. Trotz gewährter Fristverlängerung sind bis heute keine weiteren Stellungnahmen der Schuldnerin hierzu erfolgt. Mit Schreiben vom 15.06.2020 hat der Insolvenzverwalter unter Übersendung der Summen- und Saldenliste mitgeteilt, dass eine Schlussverteilung an die Gläubiger entfällt, und angeregt, das Verfahren einzustellen. Hierauf hat der zuständige Rechtspfleger das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 06.07.2020 aufgehoben und mit weiterem Beschluss vom selben Tage den bisherigen Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt. Unter dem 06.08.2020 hat das Gericht nach Recherchen zu der Marke „N. C.“ einen Ausdruck der Internetseite www.n.c.com zu den Rubriken ‚home‘, ‚shop‘, ‚about‘, ‚contact‘ und ‚policies/legal-notice‘ sowie der Internetseiten www.x.de , www.m.com und www.y.de gefertigt und zur Gerichtsakte genommen (Blatt 558 ff. d.A.). Unter der Rubrik ‚legal-notice‘ der Seite www.n.c.com wird ausgewiesen, dass die Schuldnerin die diese Webseite und den Online-Shop betreibende Gesellschaft N. C. Firma als „Chairman“ vertritt (Blatt 565 d.A.). Aufgrund dieser Suchergebnisse wurde auf dem Europäischen Justizportal unter https://e-justice.europa.eu über das Europäische Unternehmensregister Einsicht in das Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg genommen und Ausdrucke von zu der Registernummer 2222 hinterlegten elektronischen Dokumenten die Firma N. C. Firma betreffend zur Verfahrensakte genommen (Blatt 572 ff. d.A.). Hieraus ergibt sich u.a., dass die Schuldnerin die beiden Gesellschafter der N. C. Firma, A. R. und I. N., bei der Gründung der Gesellschaft am 03.04.2015 aufgrund von Vollmachten vertreten (Blatt 580 d.A.) und sich zugleich durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tage zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt hatte (Blatt 585 d.A.). Am 12.05.2017 hatte die Schuldnerin ihren Rücktritt als Geschäftsführerin erklärt (Blatt 599, 600 d.A.), um sodann am 19.05.2017 wieder als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin bestellt zu werden (Blatt 606 d.A.). Der Schuldnerin wurde zu diesen Unterlagen rechtliches Gehör gewährt. Hierzu erklärt sie, dass sie sich lediglich, um den Gründern die Arbeit zu erleichtern, bereit erklärt habe, die Erklärungen für diese abzugeben. Sie habe mit ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin versucht, die Gesellschafter zu unterstützen, weil ein externer Geschäftsführer nie hätte bezahlt werden können. Im Übrigen gehöre es zu einem erfolgreichen Marketing, dass im Internet ein positives Bild des Unternehmens und der Unternehmensidee gezeichnet werde, weshalb sich Hinweise auf ein insolventes Unternehmen der Frau F. N. für die N. C. Firma verbieten würden, während doch Onkel und Mutter versuchten, mit Hilfe der Marke Umsatz zu generieren. II. Der Versagungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Die Antragstellerin ist Insolvenzgläubigerin und, indem sie ihre Forderung während des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, nach § 290 Abs. 1 InsO berechtigt, einen Versagungsantrag zu stellen. In ihrem Schreiben vom 17.06.2019 hat die Versagungsantragstellerin unter nochmaliger Übersendung des bereits am 08.11.2016 gestellten Restschuldbefreiungsversagungsantrages und unter Verweis u.a. auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 20.09.2018, dem zu entnehmen sei, dass die Schuldnerin ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Dies stellt einen statthaften Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO dar. Weiter hat die Antragstellerin in ihrem am 18.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben rechtzeitig, d. h. gemäß § 290 Abs. 2 S. 1 InsO bis zum Schlusstermin, dem vorliegend im schriftlichen Verfahren nach § 5 Abs. 2 InsO die bis zum 23.09.2019 gesetzte Frist entspricht, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dargelegt sowie unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 20.09.2018 (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 06.05.2010, IX ZB 234/07) glaubhaft gemacht, weshalb der Versagungsantrag als zulässig zugelassen und die Schuldnerin hierzu angehört wurde. Die Zulässigkeit des Versagungsantrages ist nicht nachträglich dadurch entfallen, dass während der der Schuldnerin auf das Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.04.2020 stillschweigend gewährten Fristverlängerung der zuständige Rechtspfleger trotz des noch laufenden Versagungsverfahrens mit Beschlüssen vom 06.07.2020 das Insolvenzverfahren aufgehoben und den bisherigen Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt hat. Nach einer in der Literatur geäußerten Ansicht müsse eine Versagungsentscheidung auch nach neuem Recht vor Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehen und rechtskräftig werden. Trotz der Aufhebung des § 289 Abs. 2 S. 2 InsO zum 01.07.2014 gälten die Sachgründe für die dort vorgeschriebene Reihenfolge fort. Bei einer Versagung der Restschuldbefreiung erst nach Verfahrensbeendigung müssten rückwirkend die Bindungen aus § 294 InsO entfallen, die Bestellung des Treuhänders aufgehoben und die von ihm vereinnahmten und verteilten Beträge zurückabgewickelt werden, was zu kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten führe (MK/Stephan, § 290 InsO, Rn. 113; FK/Ahrens, § 290 InsO, Rn. 273). Diese Auffassung ist abzulehnen. Vielmehr ist auch nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Entscheidung über einen fristgemäß bis zum Schlusstermin gestellten und auch im Übrigen zulässigen Versagungsantrag nach § 290 InsO möglich: Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Streichung des § 289 Abs. 2 S. 2 InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl I Nr. 38 v. 18.07.2013, S. 2379 ff.), wodurch die bislang zwingend vorgegebene Reihenfolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung (§ 290 InsO) oder Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO a.F.) aufgegeben wurde. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich betont, dass die Regelung des § 289 Abs. 2 S. 2 InsO infolge des Verzichts auf eine Ankündigung der Restschuldbefreiung ersatzlos entfalle (BT-Drucks. 17/11268, S. 26). Über § 289 Abs. 2 S. 2 InsO sollte ursprünglich verhindert werden, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung beginnt, bevor die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung rechtskräftig ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 f.). Diese Funktion aber ist mit der bereits 2001 in Kraft getretenen Vorverlagerung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Eröffnung hinfällig geworden. Seit dem 01.07.2014 gilt für alle Insolvenzverfahren – unabhängig davon, ob Restschuldbefreiung beantragt wurde – die Regelung des § 200 Abs. 1 InsO (BT-Drucks. 17/11268, S. 26), wonach das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließt, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Eine weiterhin beabsichtigte Beschränkung der Entscheidung über anhängige Versagungsanträge nach § 290 InsO auf die Zeit vor einer Verfahrensaufhebung ist dieser Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht § 290 Abs. 2 S. 2 InsO lediglich vor, dass das Insolvenzgericht nach dem Schlusstermin über alle bis dahin eingegangenen Versagungsanträge zu entscheiden hat. Insbesondere die zugleich mit der Änderung des § 289 InsO neu eingeführte Vorschrift des § 297a InsO, nach der eine Versagung bei nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei bereits erfolgtem Eintritt in die Wohlverhaltensphase bis zum Ablauf der Abtretungserklärung (vgl. HK/Waltenberger, § 297a InsO, Rn. 2) gestattet ist, steht der Annahme einer stillschweigenden Fortgeltung des § 289 Abs. 2 S. 2 InsO a.F. entgegen. Diese Möglichkeit einer nachträglichen Versagung gemäß § 297a InsO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber an der bislang zwingenden Reihenfolge von Versagungsbeschluss und Verfahrensaufhebung nicht mehr festgehalten hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Gläubigerrechte gegenüber unredlichen Schuldnern stärken wollen, wie sie aus der Gesetzesbegründung zu § 297a InsO (BT-Drucks. 17/11268, S. 29) ergibt: „ Die Möglichkeit einer nachträglichen Versagung der Restschuldbefreiung beruht auf Forderungen der Praxis. Ein unredlicher Schuldner ist nicht deshalb schutzwürdig, weil der Schlusstermin bereits stattgefunden hat und kein Gläubiger den Versagungsgrund geltend gemacht hat. Vielmehr wird es allgemein als ungerecht empfunden, wenn ein Schuldner nur deshalb Restschuldbefreiung erhält, weil den Gläubigern der Versagungsgrund zu spät bekannt geworden ist. So ist es z.B. nicht hinnehmbar, dass einem Schuldner, der Vermögen verheimlicht, nur deshalb die Restschuldbefreiung erteilt werden muss, weil dieser Umstand den Gläubigern erst nach der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung bekannt geworden ist. Schließlich darf eine besonders kurze Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Gläubiger gehen, weil sie den Zeitraum für die Entdeckung von Versagungsgründen verkürzt. Die Änderung soll die Verfahrensrechte der Gläubiger stärken und wird dazu beitragen, die Akzeptanz des Restschuldbefreiungsverfahrens zu stärken. Der redliche Schuldner wird durch die Änderung keinen Nachteil haben.“ Die Auffassung, dass eine durch den Rechtspfleger zwischenzeitlich beschlossene Verfahrensaufhebung eine das noch andauernde Versagungsverfahren abschließende Entscheidung (insbesondere in Form einer Versagung der Restschuldbefreiung) hindere, lässt sich mit dem gesetzgeberischen Willen, die Gläubigerrechte zulasten des unredlichen Schuldners zu stärken, daher nicht vereinbaren. Auch ist die Annahme, dass bei einer auf der Grundlage des § 290 InsO ausgesprochenen Versagung der Restschuldbefreiung erst nach Verfahrensbeendigung rückwirkend die Bindungen aus § 294 InsO entfallen, die Bestellung des Treuhänders aufgehoben und die vom Treuhänder vereinnahmten und verteilten Beträge zurückabgewickelt werden müssten, nicht zutreffend. Denn gemäß § 299 InsO, der auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar ist (vgl. zur analogen Anwendung von § 299 InsO auf weitere, im Gesetz nicht genannte Fälle einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung: HK/Waltenberger, § 299 InsO, Rn. 3), enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung ohne einen zusätzlich erforderlichen Ausspruch (vgl. HK/Waltenberger, § 299 InsO, Rn. 4). Sind demnach nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Laufe der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase bis zur rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung noch pfändbare Einkommensbestandteile durch den Treuhänder eingezogen worden, sind diese durch die Abtretungserklärung zum Zwecke der gleichrangigen Gläubigerbefriedigung erlangt und somit an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (HK/Waltenberger, § 299 InsO, Rn. 3). Schließlich hat der zuständige Rechtspfleger in den Beschlüssen vom 06.07.2020 auch keine eigene Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung getroffen, die einer Entscheidung über den Versagungsantrag entgegenstünde, da zugleich mit der Bestellung des Insolvenzverwalters zum Treuhänder lediglich darauf verwiesen wurde, dass mit dem - zusammen mit der Verfahrenseröffnung ergangenen - Beschluss vom 10.07.2015 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt worden war (§ 287a InsO). 2. Der Versagungsantrag ist auch begründet. Das Verhalten der Schuldnerin verwirklicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wonach die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In der Insolvenzordnung niedergelegte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergeben sich insbesondere aus § 97 InsO. Auskunft ist gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Danach ist insbesondere eine im Rahmen des § 290 InsO beachtliche Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegeben, wenn der Schuldner noch vorhandene Vermögensbestandteile und Einkünfte selbst aus einer Nebentätigkeit oder einer geringfügigen Tätigkeit verschweigt. Ein Zuwiderhandeln hiergegen kann den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen (BGH, Beschl. v. 03.07.2008, IX ZB 181/07; v. 19.04.2012, IX ZB 192/11; v. 26.04.2012. IX ZB 274/11). Ein solcher Versagungsgrund ergibt sich bereits aufgrund des Umstandes, dass die Schuldnerin den Insolvenzverwalter von sich aus weder über die Existenz der Firma N. C. Firma, die offensichtlich die Geschäfte der von ihr gegründeten Marke „N. C.“ weiterführte, und die auf sie eingetragene und später an den Onkel veräußerte Wortmarke „N. C.“ sowie die Domains www.n.c.com und www.n.c.de noch über den Internetauftritt von „N. C.“ auf Facebook und Instagram sowie den fortgeführten Online-Vertrieb informiert hatte, obwohl sie hierüber auch gemäß ihren eigenen Einlassungen gegenüber dem Insolvenzverwalter Kenntnis hatte. Diese Informationen, die für die Frage eines Bezuges zum vorliegenden Insolvenzverfahren von Relevanz waren, hatte der Insolvenzverwalter durch eigene Recherchen gesammelt. Gleiches gilt für die sich offensichtlich noch im Eigentum der Schuldnerin befindlichen und eingelagerten Pelzmäntel, die dem Insolvenzverwalter erst über eine ihm später unkommentiert übersandte Rechnung über die Kosten für die Einlagerung zur Kenntnis gelangten. Über diese Gesamtumstände aber hätte die Schuldnerin den Verwalter aus eigener Veranlassung heraus und unverzüglich bereits zu Beginn des Verfahrens in Kenntnis setzen müssen, um ihm eine schnelle Prüfung zu ermöglichen, inwieweit sich hieraus Ansprüche der Insolvenzmasse ergeben könnten. Denn die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschl. v. 11.02.2010, IX ZB 126/08; v. 15.04.2010, IX ZB 175/09; v. 17.03.2011, IX ZB 174/08; v. 08.03.2012, IX ZB 70/10; v. 22.11.2012, IX ZB 23/10; v. 11.04.2013, IX ZB 170/11). Dies gilt im Übrigen auch für den erstmals im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2019 erwähnten Umstand, dass die Schuldnerin nunmehr einen Arbeitgeber gefunden habe. Weder wurden Gericht und Insolvenzverwalter darüber informiert, bei welchem Arbeitgeber sie nunmehr beschäftigt ist, noch seit wann und zu welchem Gehalt. Auch ein Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen wurden nicht eingereicht. Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens aber war die Schuldnerin verpflichtet, den Insolvenzverwalter unverzüglich nach Abschluss des Vertrages über eine Änderung insbesondere ihrer Einkommensverhältnisse in Kenntnis zu setzen, um diesen in die Lage zu versetzen, pfändbare Einkommensbestandteile zur Insolvenzmasse zu ziehen. Unerheblich ist im Zusammenhang mit den im Eigentum der Schuldnerin stehenden Pelzmänteln ihr Einwand, die Pelze seien ohnehin unverkäuflich und damit wertlos, wie es schließlich auch das hinzugezogene Verwertungsbüro festgestellt hatte. Denn es obliegt nicht dem Schuldner, darüber zu entscheiden, worüber er den Insolvenzverwalter unterrichtet. Vielmehr hat der Schuldner den Verwalter stets und zu jeder Zeit des Insolvenzverfahrens über sämtliche vorhandenen Vermögenswerte zwecks Prüfung zu informieren, ob diese zugunsten der Masse vereinnahmt werden können. Eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger ist für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht erforderlich; es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (vgl. BGH v. 08.01.2009, IX ZB 73/08). Die Nichtangabe von Vermögensbestandteilen und Einkünften aber berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger, da es dem Insolvenzverwalter im Falle der Nichtaufdeckung verwehrt bleibt zu prüfen, inwieweit Vermögen, Einkünfte oder zumindest Teile davon zur Insolvenzmasse gehören. Damit ergibt sich bereits aus diesen Gründen Anlass zur Versagung der Restschuldbefreiung. Darüber hinaus war der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie entgegen ihrer dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht gegenüber wiederholt geäußerten Behauptung, sie habe mit der N. C. Firma nichts zu tun, sehr wohl einen Bezug zu dieser luxemburgischen Firma, die den Verkauf von Produkten der Marke „N. C.“ fortführt, hatte und hat. So weist die Internetseite www.n.c.com unter der Rubrik ‚policies/legal-notice‘ aus, dass die Schuldnerin die diese Seite und den Online-Shop betreibende Gesellschaft N. C. Firma als „Chairman“ vertritt. Weiter ergibt sich aus dem infolgedessen über das Europäische Unternehmensregister eingesehene Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg, Nr. 2222, dass die Schuldnerin die beiden Gesellschafter A. R. und I. N., Onkel und Mutter der Schuldnerin, bei der Gründung der N. C. Firma am 03.04.2015 (und damit nach Insolvenzantragstellung vom 06.01.2015 und vor Verfahrenseröffnung vom 10.07.2015) aufgrund von Vollmachten vertreten und sich zugleich durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tage zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt hatte. Die Behauptungen im an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 06.02.2017, wonach die Schuldnerin zu Firmen in Luxemburg in keiner Beziehung stehe, sowie im Schriftsatz ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2019, dass sie den alten Geschäftsbetrieb nicht fortgesetzt habe und ihn auch aktuell nicht fortsetze, entsprechen angesichts ihrer bis heute andauernden (unterbrochen nur für eine Woche zwischen dem 12.05. und 19.05.2017) Geschäftsführerstellung bei der N. C. Firma als die Marke „N. C.“ vertreibende Gesellschaft nicht den Tatsachen. Soweit die Schuldnerin nunmehr hinsichtlich der ihr mit gerichtlichem Schreiben vom 10.08.2020 vorgelegten Registerdokumente erstmalig einen Bezug zu der luxemburgischen Gesellschaft eingesteht und erklärt, dass sie sich lediglich, um den Gründern die Arbeit zu erleichtern, bereit erklärt habe, die Erklärungen für diese abzugeben, und mit ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin versucht habe, die Gesellschafter zu unterstützen, weil ein externer Geschäftsführer nie hätte bezahlt werden können, steht diese Aussage in offensichtlichem Widerspruch zu ihren bisherigen Behauptungen, mit dieser Gesellschaft nichts zu tun zu haben. Die Schuldnerin bestätigt zudem mit dieser Reaktion den im Insolvenzverfahren gewonnenen Eindruck, dass sie sich stets nur dann zu einem Sachverhalt äußert, wenn ihr die hierzu ermittelten Umstände vorgehalten werden. Hinzu kommen die Angaben der am 06.08.2020 eingesehenen Internetseiten www.x.de , www.m.com und www.y.de : Danach werden „die Kollektionen von der in Köln lebenden Rumänin F. (…) komplett in Europa“ und „in den eigenen Produktionsstätten des Unternehmens“ produziert (Blatt 566 f. d.A.), holt „die Gründerin des Kölner Modelabels F. N.“, „eine in Rumänien geborene Ärztin“, sich „ihre Inspiration für eine luxuriöse Frauenmode regelmäßig in ihrer rumänischen Heimat“, „orientiert sich an großen Vorbildern wie Chloé, Lagerfeld und Valentino“ und „verwendet für die unsichtbaren Nähte der modischen Kreationen von N. C. (…) eine Nähtechnik aus der Dermatologie“ (Blatt 567 d.A.). „Bereits 2013 auf der Liste der „B. T.“, startete N. C. bis heute unaufhaltsam durch“ (Blatt 569 d.A.). Hieraus ergibt sich, dass die Schuldnerin nicht nur Geschäftsführerin der die von ihr gegründeten Marke weiterführenden luxemburgischen Gesellschaft ist, sondern offenbar auch weiterhin die über die o.g. Online-Shops und den Shop der Seite www.n.c.com (N. C. – H. W.) vertriebenen Modeartikel entwirft. Dass es nach der Stellungnahme der Schuldnerin zu einem erfolgreichen Marketing gehöre, dass im Internet ein positives Bild des Unternehmens gezeichnet werde, weshalb sich Hinweise auf ein insolventes Unternehmen der Frau F. N. für die N. C. Firma verbieten würden, mit welcher Onkel und Mutter versuchten, Umsatz zu generieren, steht mit der Darstellung der Schuldnerin auf den eingesehenen Internetseiten nicht in Einklang. Anders als die Schuldnerin glauben machen will, haben auch werbewirksame Internetdarstellungen jedenfalls im Kern den objektiven Tatsachen zu entsprechen. Diese Umstände, die die Schuldnerin dem Insolvenzverwalter offensichtlich bewusst verschwiegen und auf dessen vielfache Nachfragen hin wahrheitswidrig dargestellt hatte, wären für das Insolvenzverfahren von maßgeblicher Bedeutung gewesen, da sich bei deren Kenntnis – insbesondere mit Blick auf die Preise der im Internet gehandelten Ware der Marke „N. C.“ (vgl. Blatt 558 und 561 d.A.) – aller Voraussicht nach nicht unerhebliche Beträge hätten zur Masse ziehen lassen, die eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger ermöglicht hätten. Dass die Versagungsantragstellerin diesen seitens des Gerichts auf der Grundlage der Recherchen des Insolvenzverwalters ermittelten konkreten Sachverhalt nicht im Einzelnen dargelegt hatte, schadet nicht. Denn der Gläubiger, der sich auf eine Verletzung des Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beruft, ist nicht gehalten, sämtliche nicht offenbarte Tatsachen im Rahmen seines glaubhaft zu machenden Vortrags darzulegen. Es genügt jedenfalls, wenn er einen Lebenssachverhalt grob umschreibt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht offengelegt hat. Dies ist hier der Fall, da die Versagungsantragstellerin sich auf den Verwalterbericht bezieht, der seinerseits die Verletzung der Auskunftspflichten in Bezug auf die weitergeführte selbständige Tätigkeit der Schuldnerin erwähnt. Je weniger Informationen der Schuldner erteilt, umso geringere Anforderungen sind an den Versagungsantrag zu stellen, solange der Vortrag des Gläubigers nicht ins Blaue hinein erfolgt. Gelingt dem Gläubiger wie vorliegend die Glaubhaftmachung, so tritt das Insolvenzgericht in die Amtsermittlungen bezüglich des dargelegten Versagungsgrundes ein (Uhlenbruck/Vallender, 13. Aufl., § 290 InsO, Rn. 13a m.w.N.). Im Rahmen dieser gemäß § 5 InsO durchzuführenden Prüfung von Amts wegen hat das Gericht die benannten Umstände dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von §§ 4 InsO, 291 ZPO (vgl. dazu BGH v. 07.05.2020, IX ZB 84/19) entnommen. Insgesamt stellen das Verschweigen all dieser Umstände durch die Schuldnerin sowie der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Vortrag im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Verstoß gegen die Auskunftspflichten gemäß § 97 Abs. 1 InsO dar. Die Verletzung der Auskunftspflicht erfolgte seitens der Schuldnerin auf die wiederholten Nachfragen des die näheren Umstände ermittelnden Insolvenzverwalters gegen besseres Wissen und damit vorsätzlich. Hierfür steht exemplarisch der Umstand, dass der Vertreter der Schuldnerin dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 25.02.2017 einen Auszug aus dem Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg zur Handelsregisternummer 2222, N. C. Firma vorgelegt hatte, der als alleinige Geschäftsführerin die Mutter der Schuldnerin Frau I. N. auswies. Die weiteren Registerauszüge, die die Schuldnerin seit Gründung der Gesellschaft bis heute (mit tageweisen Unterbrechungen) als Geschäftsführerin ausweisen, wurden hingegen nicht vorgelegt. Stattdessen beschränkte sich der Vertreter der Schuldnerin in seinem Schreiben auf die zutreffende Aussage, wonach die Schuldnerin an der Gesellschaft nie beteiligt gewesen sei. Der Insolvenzverwalter sollte hiermit offensichtlich bewusst in die Irre geführt werden. Angesichts dieses Verhaltens der Schuldnerin war die Versagung auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 02.07.2009, IX ZB 63/08) auszusprechen: Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschl. v. 09.12.2004, IX ZB 132/04; v. 07.10.2010, IX ZA 29/10). Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann (BGH, vom 07.10.2010, a.a.O.). Dies ist vorliegend ausgeschlossen. Denn die Schuldnerin, die bereits während des Eröffnungsverfahrens mit gerichtlichem Schreiben vom 01.06.2015 dazu angehalten werden musste, ihren insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus § 97 InsO nachzukommen und sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen (Blatt 212 d.A.), und auch im eröffneten Verfahren die Fragen des Insolvenzverwalters nur schleppend und auf wiederholtes Nachhaken unzureichend beantwortet hatte (vgl. etwa den Bericht vom 19.09.2016, Blatt 303 f. d.A.) und mit gerichtlichem Schreiben vom 30.01.2017 auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Verfahrenskostenstundung hingewiesen werden musste (Blatt 310 d.A.), hatte die tatsächlichen Umstände ihrer fortgesetzten Tätigkeit im Rahmen des Entwurfs, der Entwicklung und des Verkaufs der Produkte der Marke „N. C.“ verschwiegen. Dem Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Ermittlungen sowie auf Hinweise der Gläubiger Anhaltspunkte dafür hatte, die daran zweifeln ließen, dass die Schuldnerin den Geschäftsbetrieb tatsächlich vor Antragstellung eingestellt hatte, hat die Schuldnerin gezielt die Vereinnahmung der Verkaufsgewinne aus dem fortgesetzten Vertrieb des Modelabels „N. C. zugunsten der Insolvenzmasse verunmöglicht, indem sie – unter Mithilfe von Mutter und Onkel – eine Firma in Luxemburg gründete, die offiziell ihre Tätigkeiten fortführte, während sie selbst in Deutschland als arbeitssuchend gemeldet Arbeitslosengeld II erhielt. Gegenüber dem Insolvenzverwalter hatte sie gemäß dessen Bericht vom 21.03.2017 (Blatt 315 ff. d.A.) angegeben, dass die Arbeitslosengeld II-Bezüge ihre alleinigen monatlichen Einnahmen darstellten. Ein derartiges Verhalten widerspricht eklatant dem eines redlichen Schuldners (vgl. § 1 S. 2 InsO), der sein Bemühen im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens darauf richtet, seinen Gläubigern die ihm bestmögliche Befriedigung zu verschaffen, um sich eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu verdienen. Eine solche Befreiung verdient die Schuldnerin nicht. Dementsprechend war die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 290 Abs. 3 S. 1; 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Köln, 03.09.2020 Amtsgericht Richterin am Amtsgericht