Entscheidung
AnwZ (B) 22/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist am 21. August 1979 zur Rechtsanwaltschaft zuge- lassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 16. Mai 2008 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht- liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti- teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller wurden, wie der der Widerrufsverfügung beige- fügten Forderungsaufstellung zu entnehmen ist, seit dem Jahr 2002 von Gläu- bigern immer wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Zum Zeit- punkt des Widerrufsbescheides vollstreckte der Vermieter der Kanzleiräume des Antragstellers, B. , offene Forderungen aus dem Mietverhältnis in Höhe von zusammen 9.169,13 € und die Firma G. einen Teilbetrag in Höhe von 1.537,80 € ihrer Gesamtforderung von 2.953,51 € (Nrn. 23, 24 und 25 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin [künftig: FA]). Der An- tragsteller war nicht in der Lage, diese Beträge zu bezahlen. Die Antragsgegne- rin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inter- essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un- geachtet des Vermögensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider- rufsverfügung nicht vor. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 8 Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse dauerhaft zu ordnen. Zwar hat er immer wieder auf Grund von Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen Gläubigerforderungen beglichen. Er hat es aber nicht ge- schafft, die fälligen Mieten für seine Kanzleiräume und die Rückstände aus dem Mietverhältnis zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof waren nach seinen eigenen Angaben daraus rund 25.000 € offen. Dem Antragsteller ist auch danach keine Regelung der Rückführung die- 9 - 5 - ser Forderung gelungen. Der Vermieter B. hat am 4. Mai 2009 Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgrund von zwei Vollstreckungsbe- scheiden vom 15. Dezember 2008 und vom 12. Februar 2009 über rückständi- ge Mieten von August bis November 2008 zuzüglich Kosten in Höhe von zu- sammen 9.517,75 € erwirkt und nach den Mitteilungen der Gerichtsvollzieherin- nen W. und Be. Vollstreckungsaufträge über insgesamt 14.960,15 € erteilt (Nrn. 56 bis 59 FA). Weitere Vollstreckungsaufträge über insgesamt 11.214,64 € - Mieten von Mai bis November 2009 - hat dieser Gläubiger am 24. und 25. März 2010 dem Obergerichtsvollzieher K. erteilt (Nrn. 77 bis 80 FA). Darüber hinaus sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere erheb- liche offene Forderungen bekannt geworden. Aufgrund der Vollstreckungsauf- träge der DAK über rückständige Beiträge für die Monate März bis Juli 2009 in Höhe von zusammen 7.802 € hat der Obergerichtsvollzieher K. nach sei- ner Mitteilung vom 7. September 2009 die Unpfändbarkeit des Antragstellers festgestellt (Nr. 66 FA). Nach einer Mitteilung dieses Gerichtsvollziehers vom 4. Januar 2010 hat der Gläubiger R. einen Vollstreckungsauftrag wegen einer offenen Gesamtforderung in Höhe von 21.536,73 € erteilt (Nr. 71 und Nr. 82 FA). Auch in diesem Verfahren hat der Obergerichtsvollzieher K. die Unpfändbarkeit festgestellt. Dass der Gläubiger R. weiterhin die Vollstre- ckung dieser Forderung betreibt, ergibt sich aus einer Mitteilung der Gerichts- vollzieherin Be. vom 6. April 2010. Nach Mitteilungen des Amtsgerichts I. vom 17. März 2010 und der Gerichtsvollzieherin Be. vom 6. April 2010 hat darüber hinaus die Gläubigerin U. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von 946,28 € erwirkt (Nr. 76 FA) und der Gläubiger Dr. Z. einen Vollstreckungsauftrag über 1.000,87 € erteilt (Nr. 81 FA). Die Technikerkrankenkasse betreibt wegen rück- ständiger Sozialversicherungsbeiträge von September 2009 bis Februar 2010 in 10 - 6 - Höhe von 2.009,76 € zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahnkosten die Voll- streckung (Nr. 83 FA). Der Obergerichtsvollzieher K. hat erneut die Un- pfändbarkeit des Antragstellers in den Geschäftsräumen festgestellt. Die DAK hat wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von April 2009 bis März 2010 in Höhe von 17.661,06 € (Nr. 84 FA) nach ihrer Mitteilung an die Antrags- gegnerin vom 19. April 2010 beim Amtsgericht H. Insolvenzantrag gestellt. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsu- chenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 11 Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und ent- scheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 12 Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 AGH 72/08 -