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Beschluss

1 AGH 72/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. • Anzeichen für Vermögensverfall sind insbesondere Erwirkung von Schuldtiteln und wiederholte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. • Vorübergehende Tilgungen älterer Schulden führen nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Widerrufs, wenn weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten (hier: Mietrückstände) offenstehen und keine belastbare Konsolidierungsvereinbarung besteht. • Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, sodass die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht ohne konkrete Anhaltspunkte anzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (wiederholte Zwangsvollstreckungen, offene Mietrückstände) • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. • Anzeichen für Vermögensverfall sind insbesondere Erwirkung von Schuldtiteln und wiederholte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. • Vorübergehende Tilgungen älterer Schulden führen nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Widerrufs, wenn weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten (hier: Mietrückstände) offenstehen und keine belastbare Konsolidierungsvereinbarung besteht. • Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, sodass die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht ohne konkrete Anhaltspunkte anzunehmen ist. Der 64-jährige Antragsteller ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit Bescheid vom Mai 2008 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; dem Widerruf gingen Aufforderungen zur Stellungnahme voraus, auf die der Antragsteller nicht fristgerecht reagierte. Grundlage waren eine seit 2002 bestehende Liste mit 26 Vollstreckungsmaßnahmen sowie mehrere zum Zeitpunkt des Bescheids noch offene Forderungen, insbesondere Mietrückstände für Kanzleiräume. Nach Einlegung des Rechtsmittels legte der Antragsteller dar, er habe viele Forderungen beglichen und Zahlungsleistungen gegenüber dem Vermieter erbracht; die Mietschulden beliefen sich nach seinen Angaben weiterhin auf etwa 25.000 Euro. Er führte personelle und strukturelle Verbesserungen seines Büros an und bot Verhandlungen über Ratenzahlungen und Sicherheiten an. Die Antragsgegnerin legte weitere Vollstreckungsmaßnahmen dar, einige davon bereits durch Zahlungen erledigt, weitere titulierte Mietforderungen blieben jedoch bestehen. Das Gericht prüfte daraufhin, ob ein anhaltender Vermögensverfall und damit die Gefährdung der Rechtsuchenden vorliegt. • Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; Widerruf ist geboten, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind nicht gefährdet. • Maßgebliches Kriterium für Vermögensverfall ist das Vorliegen ungeordneter, nicht zeitnah zu ordnender finanzieller Verhältnisse; Beweisanzeichen sind insbesondere titulierte Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen. • Im vorliegenden Fall belegte die Antragsgegnerin wiederholte Vollstreckungsmaßnahmen seit 2002 und zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offene Forderungen, insbesondere erhebliche Mietrückstände, sodass von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen war. • Zwar zahlte der Antragsteller Teile der Altschulden und weitere Beträge, diese Tilgungen erfolgten jedoch offensichtlich nur durch Belastung des Girokontos und führten nicht zu einer eindeutigen Konsolidierung seiner Vermögenslage. • Für die Annahme, dass die Ausnahme vom Widerruf greift, wären konkrete, belastbare Anhaltspunkte nötig, etwa verlässliche Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderweitige Sicherungen; solche Vereinbarungen lagen nicht vor und die laufende Mietzahlung wurde zeitweilig nicht erbracht. • Die Fortdauer erheblicher Mietrückstände führt zudem zur Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit und damit zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, weshalb der Widerruf gerechtfertigt ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13a FGG; der Gegenstandswert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen; die Widerrufentscheidung der Antragsgegnerin bleibt bestehen. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, weil bei Erlass des Bescheids ungeordnete Vermögensverhältnisse mit zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen und weiterhin erheblichen Mietrückständen bestanden. Trotz punktueller Zahlungen und Bemühungen um eine Vereinbarung mit dem Vermieter ist keine gesicherte Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse erkennbar, sodass die Voraussetzungen der Ausnahme nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt; der Gegenstandswert beträgt 50.000 Euro.