OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZR 203/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 203/08 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 11. März 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vol- lem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat un- ter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begrün- dung versehen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmit- telgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5. 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Der- artige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor; die Klägerin wiederholt mit ihrer An- 1 - 3 - hörungsrüge lediglich vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbe- schwerde zu den dort erhobenen Gehörsrügen. 2 Im Übrigen lässt sich der Begründung des Senatsbeschlusses mit hinrei- chender Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei ein bestimmtes Verkehrsverständnis festgestellt hat. Dass die Klägerin ein gegenteiliges Verkehrsverständnis geltend gemacht hat- te, genügt für die Darlegung, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, nicht. Das Berufungsge- richt durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden (BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft); die Klägerin hatte nur für den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. Hinsichtlich der Bekanntheit der Ausstattungen kann aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführ- ten Vortrag der Klägerin zu den mit den Marken erzielten Umsätzen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die in Rede stehenden Ausstattungen der Produkte über eine entsprechende Bekanntheit verfügten. Das Berufungs- - 4 - gericht hat vielmehr - insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - festge- stellt, dass es sich um nicht besonders unterscheidungskräftige Ausstattungen handelt. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 U 63/05 -