Urteil
6 U 63/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für unzulässige Imitationswerbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist eine in der Werbung selbst deutlich erkennbare Darstellung als Imitation erforderlich.
• Bloße Assoziationen, klangliche Anklänge oder Kenntnisse gewerblicher Abnehmer aus externem Hintergrundwissen genügen nicht für eine offene Imitationswerbung.
• Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig geklärt ist und die Prüfung der Deutlichkeit der Bezugnahme der nationalen Tatsachenfeststellung obliegt.
• Ein wettbewerbsrechtlicher Folgebeseitigungsanspruch setzt ein früheres feststellbares, fortwirkendes Wettbewerbsvergehen voraus, das hier nicht dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Deutlichkeit bei behaupteter Imitationswerbung von Parfümprodukten • Für unzulässige Imitationswerbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist eine in der Werbung selbst deutlich erkennbare Darstellung als Imitation erforderlich. • Bloße Assoziationen, klangliche Anklänge oder Kenntnisse gewerblicher Abnehmer aus externem Hintergrundwissen genügen nicht für eine offene Imitationswerbung. • Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn die Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig geklärt ist und die Prüfung der Deutlichkeit der Bezugnahme der nationalen Tatsachenfeststellung obliegt. • Ein wettbewerbsrechtlicher Folgebeseitigungsanspruch setzt ein früheres feststellbares, fortwirkendes Wettbewerbsvergehen voraus, das hier nicht dargetan ist. Die Klägerin produziert und vertreibt Markenparfüms. Die Beklagte zu 1 (geschäftsführend vertreten durch Beklagten zu 2) vertreibt preisgünstige Parfümprodukte unter den Dachmarken Q. M. und M. H. Die Klägerin rügt, die von der Beklagten gewählten Produktbezeichnungen und Ausstattungen stellten ein Code-System dar, das gewerbliche Abnehmer erkennen lasse, welches Markenparfüm jeweils imitiert werde. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz wegen unlauterer vergleichender bzw. Imitationswerbung. Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab; der Senat behandelte nach Zurückverweisung durch den BGH die noch offenen Fragen. Die Klägerin regte zudem eine Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie an. • Anwendbare Normen sind § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG sowie richtlinienrechtliche Vorgaben (Richtlinie 84/450/EWG in der durch 97/55/EG geänderten Fassung). • § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verbietet nur eine Imitationswerbung, die in der Werbung selbst eine deutliche Bezugnahme auf ein geschütztes Markenprodukt darstellt; die Klausel ist eng auszulegen, weil anlehnende Werbung grundsätzlich zulässig ist. • Für die erforderliche Deutlichkeit genügt keine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung, keine nur mittelbare Assoziation und keine Zuweisung, die allein auf externem Hintergrundwissen der Abnehmer beruht. • Bezüglich der Endverbraucher fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die angegriffenen Bezeichnungen als Bezugnahme auf Markenprodukte verstanden werden; allenfalls werden vage Assoziationen hervorgerufen. • Auch gegenüber gewerblichen Abnehmern reicht die bloße Möglichkeit, dass diese aus sonstigem Hintergrundwissen Zuordnungen vornehmen können, nicht aus. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagtenbezeichnungen einem einheitlichen System folgen oder in der Werbung selbst eine offene Imitationsbehauptung enthalten. • Die Klägerin hat keine besondere Verkehrsbekanntheit der Originalausstattungen dargelegt, die erforderlich wäre, damit eine Annäherung der Beklagtenausstattung ohne Rückgriff auf externes Wissen als offene Imitation wirkt. • Ein wettbewerbsrechtlicher Folgebeseitigungsanspruch scheitert, weil kein früheres, fortwirkendes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nachgewiesen ist. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen bereits offenkundig geklärt sind und die Entscheidung von nationaler Tatsachenwürdigung getragen wird. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; ihre Anträge auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind im wesentlichen unbegründet. Die von der Klägerin gerügten Bezeichnungen und Ausstattungen der Beklagten erfüllen nicht die Voraussetzung einer in der Werbung selbst deutlich erkennbaren Darstellung als Imitation im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Soweit gewerbliche Abnehmer einzelne Zuordnungen vornehmen könnten, beruhen diese auf außenstehendem Hintergrundwissen und nicht auf einer klaren, werblichen Aussage der Beklagten. Ein Folgebeseitigungsanspruch ist nicht begründet, da kein früheres wettbewerbswidriges Verhalten nachgewiesen wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Revision wird nicht zugelassen.