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IV ZB 18/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/08 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 12. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün- dung gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Beschwerdewert: bis 45.000 €. Gründe: I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Sie hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung ein- 1 - 3 - gelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am Montag, den 3. März 2008 ab. Die Berufungsbegründung vom 29. Februar 2008 ging am sel- ben Tag per Telefax bei dem Landgericht Berlin und nach Weiterleitung am 4. März 2008 sowie im Original am 6. März 2008 bei dem Kammer- gericht ein. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts ging der Klägerin nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten am 12. März 2098 zu. Am 19. März 2008 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie ausge- führt und glaubhaft gemacht: Der zuverlässig arbeitende Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfe ihres Prozessbevollmächtigten habe bei Übermitt- lung des Schriftsatzes per Telefax versehentlich nicht die Telefaxnum- mer des Kammergerichts, sondern die des Landgerichts verwendet. Die- sen Irrtum hätten weder er noch der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei der nachfolgenden Kontrolle bemerkt. 2 Das Kammergericht hat durch Beschluss vom 1. April 2008 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Es hat ein Organisationsver- schulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der ge- botenen Ausgangskontrolle bei Telefaxschreiben angenommen. Erforder- lich für eine wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sei das Vorliegen einer allgemeinen Anweisung, wonach anhand des Sen- deprotokolls durch den Vergleich mit einem Verzeichnis zu überprüfen sei, ob die richtige Empfängernummer eingegeben worden sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass eine entsprechende Anwei- sung erteilt worden sei. Allein die vorgetragene Nachfrage des Rechts- anwalts, ob die Frist eingehalten sei, reiche zur wirksamen Ausgangs- kontrolle nicht aus. 3 - 4 - 4 Mit Gegendarstellung vom 9. April 2008 hat die Klägerin angege- ben und glaubhaft gemacht, im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten habe allgemein die ausdrückliche Anweisung bestanden, dass bei Versendung eines fristwahrenden Telefaxes die auf der Sendebestätigung aufgeführ- te Nummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sei. Konkret habe der mit der Übermittlung der Schriftsätze beauftragte Mitarbeiter die Faxnummer des betreffenden Gerichts unmittelbar der Website dieses Gerichts, ei- nem elektronischen Gerichtsverzeichnis oder der Handakte zu entneh- men; werde die Telefaxnummer anhand eines gerichtlichen Schreibens aus der Handakte entnommen, müsse darauf geachtet werden, dass es sich um ein Schreiben des richtigen Gerichts handele, was stets zu überprüfen sei. Nach Erhalt der schriftlichen Sendebestätigung mit dem ok-Vermerk und der Überprüfung der vollständigen Übermittlung durch Abgleich der Seitenzahl müsse die auf dem Sendebericht angegebene Telefaxnummer überprüft werden, und zwar durch unmittelbaren Ver- gleich dieser Nummer mit derjenigen Nummer des Schreibens des Ge- richts aus der Handakte oder des anderen Verzeichnisses, aus dem die Telefaxnummer ermittelt worden sei. Diese Anweisung sei von dem frag- lichen Mitarbeiter ihres Prozessbevollmächtigten seit Erteilung im Jahre 2004 sorgfältig beachtet worden; im konkreten Fall habe er jedoch durch ein Versehen das Schreiben des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 aufgeschlagen und sich dessen Telefaxnummer notiert. Bei der Nachkontrolle der Nummer sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen. Durch Beschluss vom 7. Mai 2008 hat das Kammergericht die Ge- genvorstellung der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen. Noch vor Er- lass dieses Beschlusses hat die Klägerin gegen die angefochtene Ent- scheidung am 30. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt. 5 - 5 - 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu- lässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfah- rensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge- richt hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. 8 a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax seinem Büroangestellten überlas- sen. Ein Rechtsanwalt darf die einfach zu erledigende Aufgabe einer Te- lefaxübermittlung einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und über- wachten Bürokraft übertragen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrags nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (vgl. Senats- beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09 - Tz. 9 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte sich darauf verlassen, dass der Mitarbeiter, dessen Arbeitsweise bislang bei Kontrollen keinen An- 9 - 6 - lass zu Beanstandungen gegeben hatte, die Versendung des Schriftsat- zes per Telefax korrekt vornehmen werde. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin kein Organisationsverschulden hin- sichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten. 10 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge- nügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten an- weist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender ge- strichen werden (Senat aaO Tz. 11 m.w.N.). Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schrift- satz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - juris Tz. 14; vom 19. März 2008 - III ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5; vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06 - FamRZ 2007, 1095 Tz. 5; vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996 Tz. 8). 11 bb) Dazu hat die Klägerin in der Begründung ihres Wiedereinset- zungsgesuches nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sie hat aber mit ihrer Gegendarstellung vom 9. April 2008 dargetan und glaubhaft ge- macht, dass ihre Prozessbevollmächtigten den Mitarbeitern die klare und unmissverständliche generelle Weisung erteilt hätten, nach Versendung 12 - 7 - von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax nochmals die ordnungsge- mäße Kontrolle der Empfängernummer, der Seitenzahlen und des ok- Vermerks auf dem Sendebericht vorzunehmen, und dass erst danach die Frist gelöscht werde. Dabei habe die Kontrolle der Empfängernummer wiederum durch unmittelbaren Vergleich der aus dem Sendebericht er- sichtlichen Nummer mit derjenigen Quelle, aus der zuvor die Faxnummer ermittelt worden sei (gerichtliches Schreiben, Website des Gerichts oder elektronisches Gerichtsverzeichnis), zu erfolgen. Dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses nachgeholte Vortrag der Klägerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Der Vortrag ist noch innerhalb der Antragsfrist gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO erfolgt, innerhalb der grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, vorgetragen werden müssen (Senat aaO Tz. 13 m.w.N.). Die Berücksichtigung des Vortrags im Rechtsbe- schwerdeverfahren hat deshalb unabhängig davon zu erfolgen, ob die Antragsbegründung erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Anga- ben enthielt, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, und die deshalb sogar noch nach Fristablauf und auch noch mit der Rechtsbeschwerde erläutert oder vervollständigt werden dürfen (vgl. hierzu Senat aaO m.w.N.). Wenn schon in jenem Falle der nachgeholte Vortrag zu berücksichtigen ist, gilt das erst recht, wenn der Vortrag rechtzeitig erfolgt, bei der angegriffenen Entscheidung aber nicht mehr berücksichtigt worden ist. 13 - 8 - 14 c) Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin begrün- det, weil ihre Prozessbevollmächtigten für eine den anerkannten Anfor- derungen genügende Ausgangskontrolle bei der Versendung fristwah- render Schriftsätze per Telefax Sorge getragen haben. Die Anweisung, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich nieder- gelegten Faxnummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zu- verlässigen Quelle ermittelt worden ist, ist ausreichend; es ist nicht er- forderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein wei- teres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 aaO Tz. 18). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Nummer aus dem Sendebericht mit der aus einem gerichtlichen Schreiben entnommenen Nummer verglichen wird, sofern nur die generelle Anweisung besteht, diese erste Ermittlung der richtigen Nummer ordnungsgemäß zu überprüfen. Das ist hier der Fall gewesen. Dies kann der Senat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst - 9 - entscheiden. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr in der Sache mit der Berufung der Klägerin zu befassen haben. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczweski Lehmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 O 232/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2008 - 6 U 18/08 -