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Urteil

21 K 21.11

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0424.21K21.11.0A
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Leitsätze
1. Die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes ist nur ausreichend, wenn die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten zur Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken jedenfalls die Überprüfung vorsieht, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist.(Rn.16) 2. Die allgemeine Anweisung muss auch vorsehen, dass die Bürofachangestellten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes ist nur ausreichend, wenn die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten zur Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken jedenfalls die Überprüfung vorsieht, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist.(Rn.16) 2. Die allgemeine Anweisung muss auch vorsehen, dass die Bürofachangestellten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist (unstreitig) versäumt hat. Die Klage gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hätte spätestens am Montag, den 10. Januar 2011 bei Gericht eingehen müssen, ist jedoch erst am Dienstag, den 11. Januar 2011 bei Gericht eingegangen. Der Klägerin ist auch nicht auf ihren rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hier beruht die Fristversäumnis jedoch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das dieser nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Das Fristversäumnis beruht darauf, dass die Klageschrift erst einen Tag nach Ablauf der Klagefrist – auf dem Postweg – beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, weil die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die an das Verwaltungsgericht adressierte Klageschrift am Tag des Fristablaufs nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die FFA gefaxt hatte. Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist nicht geeignet, den Vorwurf eines schuldhaften Fristversäumnisses zu entkräften. Ein Rechtsanwalt darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen, weil es dabei um eine einfache technische Verrichtung handelt. Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen und eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass er für eine Büroorganisation sorgen muss, die u.a. eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze gewährleistet, und zwar auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer. Die Gewährleistung einer sorgfältigen Kontrolle ist umso mehr erforderlich, wenn es – wie hier – um eine Übermittlung fristwahrender Schriftsätze am letzten Tag der Frist geht, die häufig unter besonderer Anspannung und Zeitdruck erfolgt und besonders fehleranfällig ist. Eine Kontrolle hat dabei in mehrfacher Hinsicht zu erfolgen. So ist anhand des ausgedruckten Sendeberichts zum einen zu überprüfen, ob die Sendung ordnungsgemäß und vollständig übermittelt worden ist. Dazu hat der Rechtsanwalt seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung zu erteilen, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen. Zum anderen ist sicherzustellen, dass die Sendung den richtigen Empfänger erreicht hat. Um sowohl Ermittlungs- wie auch Eingabefehler zu vermeiden, ist erstens zu kontrollieren, ob die auf dem Sendebericht angegebene Nummer mit derjenigen auf dem Schriftsatz übereinstimmt. Nur die ausdrückliche Anweisung, auch zu überprüfen, ob die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer übereinstimmt, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist, bietet eine ausreichende Gewähr, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät – ein typischer Fehler bei der Faxübermittlung – aufzudecken. Zweitens ist anhand einer zuverlässigen Quelle zu kontrollieren, ob diese Nummer tatsächlich die des gewünschten und auf dem Schriftsatz angegebenen Empfängers ist, wobei eine Überprüfung der im Sendebericht aufgeführten Nummer anhand einer zuverlässigen Quelle nur dann entbehrlich ist, wenn die ermittelte Faxnummer vor der Absendung schon einmal überprüft worden ist; stets ist jedoch erforderlich, dass die Ermittlung der Faxnummer zumindest einmal kontrolliert wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. September und 31. Oktober 2011 - OVG 10 S 8.11, OVG 10 N 96.11 und OVG 10 N 97.11 - mit zahlreichen Nachweisen aus der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2010 - 4 L 151/10 - Juris Rdnr. 2 und 4). Darüber hinaus erfordert eine ausreichende Büroorganisation des Rechtsanwaltes nach Auffassung der Kammer auch die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten, dass diese bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von derjenigen Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist. Eine derartige Kontrolle hat vorliegend weder im Einzelfall stattgefunden noch hat der Prozessbevollmächtigte durch eine allgemeine oder konkrete Anweisung für eine solche Überprüfung Sorge getragen. Die von ihm geltend gemachte allgemeine Anweisung an seine Bürofachangestellten – eine Klagefrist nicht eher zu streichen, als bis das Sendeprotokoll eines fristwahrenden Faxes daraufhin kontrolliert wurde, ob die richtige Nummer des Empfängers gewählt und alle Seiten eines Schriftsatzes ordnungsgemäß versendet wurden, sowie diese Kontrolle dadurch zu dokumentieren, dass die Bürofachangestellten auf dem Sendebericht die Faxnummer des Empfängers, die Anzahl der versendeten Seiten und den Übermittlungsstatus abhaken und ihr Diktatkürzel anbringen – war keine ausreichende organisatorische Vorkehrung sicherzustellen, dass Fehlerquellen soweit wie möglich ausgeschlossen werden, insbesondere die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Die Anweisung zu kontrollieren, ob „die richtige Nummer des Empfängers gewählt wurde“, ist zu pauschal und fehleranfällig. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eingeräumt, das seine Büroorganisation nicht auf eine Kontrolle „eingestellt“ war bzw. ist, ob die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer übereinstimmt, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist. Diese Überprüfung stellt auch keine neue, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Anforderung an die Büroorganisation des Rechtsanwaltes dar, sondern entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - Juris Rdnr. 11 und 14). Dass eine derartige Kontrolle zur Aufdeckung von Fehlern bei der Übermittlung von Schriftstücken sinnvoll ist, zeigt gerade der vorliegende Fall, weil davon auszugehen ist, dass bei einer Anordnung, die Faxnummer im Sendebericht mit der im Adressfeld des Schriftstückes angegebenen Faxnummer zu vergleichen, der vorangegangene „Denkfehler“ der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten aufgedeckt worden wäre oder diese jedenfalls zu einer genaueren Prüfung veranlasst hätte. Zudem hätte der Fehler der Büroangestellten umso mehr verhindert werden können, wenn der Prozessbevollmächtigte die Anweisung gegeben hätte, Rücksprache mit ihm zu halten, wenn von derjenigen Faxnummer (und dem Adressaten) abgewichen werden soll, die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und von ihm selbst kontrolliert worden ist. 2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Film(abspiel)förderung. Wegen der weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf das Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache VG 21 K 396.11. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die rechtlichen Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes obergerichtlich geklärt sind, es sich um einen Einzelfall handelt und die Begründetheit der Klage, die Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht entscheidungserheblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Filmfördermitteln. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der CineStar-Gruppe, die zahlreiche Kinos im Bundesgebiet betreibt. Sie beantragte ebenso wie zahlreiche Schwestergesellschaften – die Klägerinnen der Verfahren VG 21 K 14.11 bis VG 21 K 20.11 und VG 21 K 22.11 bis VG 21 K 25.11 – im Januar 2010 bei der Filmförderungsanstalt (FFA) Projektfilmförderung zur Einführung eines neuen Kassensystems und Änderung der Kinosoftware in 35 Kinos. Die Kinos befinden sich in Räumlichkeiten, die die Klägerin gemietet hat. Nachdem die FFA die Klägerin erfolglos aufgefordert hatte, einen auf mindestens fünf Jahre befristeten Mietvertrag in 6-facher Ausfertigung für die beantragten Standorte nachzureichen, lehnte sie den Antrag nach einstimmiger Ablehnung in der Unterkommission Filmabspiel der FFA in der Sitzung vom 27. Mai 2010 mit Bescheid vom 16. Juni 2010 mit der Begründung ab, die formalen Voraussetzungen für eine Förderung seien nicht erfüllt. Es fehle ein ordnungsgemäßer Antrag, weil die Klägerin den geforderten Mietvertrag nicht eingereicht habe. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch der Klägerin – für 31 weitere Kinos der CineStar-Gruppe wurden im Widerspruchsverfahren die Mietverträge vorgelegt – wies die FFA nach einstimmiger Ablehnung in der Vergabekommission der FFA in der Sitzung vom 12./13. Oktober 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Dezember 2010, mit der Begründung zurück, nach ständiger Praxis der FFA sei bei jedem Antrag ein ungeschwärzter Miet- bzw. Pachtvertrag vorzulegen. Erst hiermit würden die Betreibereigenschaft und damit die Antragsbefugnis nachgewiesen und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft werden können. Ein Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin sei ausgeschlossen, weil sich die Kommissionsmitglieder der FFA schriftlich zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangten Informationen verpflichtet hätten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz von Montag, dem 10. Januar 2011 – beim Verwaltungsgericht auf dem Postweg eingegangen am Dienstag, dem 11. Januar 2011 – Klage erhoben. Am 21. Januar 2011 hat die Klägerin unter Vorlage eines Fax-Protokolls vom 10. Januar 2011 und zweier eidesstattlicher Versicherungen wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die ausgebildete, zuverlässige, seit Jahren beanstandungsfrei arbeitende und im Wege von Stichproben kontrollierte Rechtsanwaltsfachangestellte Frau C… Da… habe die Klageschrift am 10. Januar 2011 weisungswidrig statt an das Verwaltungsgericht Berlin an die FFA gefaxt. Der Prozessbevollmächtigte habe dieser am 10. Januar 2011 die Anweisung gegeben, die Klageschriften einzeln vorab per Telefax an das Verwaltungsgericht zu senden. Die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts sei in sämtlichen Klageschriften im Adressfeld aufgeführt gewesen und vom Prozessbevollmächtigten persönlich nachgeprüft worden. Frau Da… habe die Klageschriften jedoch entgegen der erst wenige Minuten zuvor erfolgten Weisung nicht an das Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar an die FFA gefaxt, indem sie im Telefonverzeichnis des Faxgeräts die eingespeicherte Nummer der FFA ausgewählt habe. Sie sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen der Meinung gewesen, die Klageschriften hätten an die FFA gesandt werden müssen. Die noch am selben Tag erfolgte ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob sie die Klageschriften ordnungsgemäß per Telefax versendet habe und sämtliche Sendeprotokolle daraufhin überprüft habe, dass die Empfängernummer richtig sei und alle Seiten versendet worden seien, habe sie bejaht. Es gebe in der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten, eine Klagefrist nicht eher zu streichen, als bis das Sendeprotokoll eines fristwahrenden Faxes daraufhin kontrolliert wurde, ob die richtige Nummer des Empfängers gewählt und alle Seiten eines Schriftsatzes ordnungsgemäß versendet wurden, sowie diese Kontrolle dadurch zu dokumentieren, dass sie auf dem Sendebericht die Faxnummer des Empfängers, die Anzahl der versendeten Seiten und den Übermittlungsstatus abhaken und ihr Diktatkürzel anbringen. Nachdem die Kammer mit Zwischenurteil vom 23. August 2011 die Klage als unzulässig angesehen und das OVG Berlin-Brandenburg das Zwischenurteil mit Urteil vom 24. November 2011 - OVG 10 B 14.11 - aus Verfahrensgründen aufgehoben hat, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Da die Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollmächtigten die auf der Klageschrift eingesetzte Faxnummer des Verwaltungsgerichts bewusst ignoriert habe, hätte auch eine nachträglicher Vergleich, ob die Faxnummern im Sendebericht mit der auf dem versandten Schriftsatz übereinstimmen, nicht weitergeholfen. Der Fall unterscheide sich daher von den vom OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24. November 2011 zitierten Entscheidungen. Im Übrigen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Vergleich, ob die Faxnummern im Sendebericht mit der auf dem versandten Schriftsatz übereinstimmen, ungeeignet, die Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer zu überprüfen, vielmehr sei die Überprüfung anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen. Darauf habe sich die Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten eingestellt. Wenn das OVG Berlin-Brandenburg in den zitierten Entscheidungen nunmehr fordere, sowohl zu prüfen, ob die auf dem Sendebericht angegebene Nummer mit derjenigen auf dem Schriftsatz übereinstimmt, als auch anhand einer zuverlässigen Quelle, ob diese Nummer tatsächlich die des gewünschten Empfängers ist, stelle diese eine signifikante Abweichung von der bisherigen Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. In der Sache ist das Vorbringen der Klägerin identisch mit dem in den Parallelsachen VG 21 K 394.11 bis 396.11. Nach überwiegender Klaglosstellung der Klägerin mit Bescheiden der FFA vom 29. Juni und 12. August 2011 hat sie die Klage teilweise – im Umfang der (nachträglichen) Bewilligung in Höhe von 223.528 € (67.058 € als Zuschuss und 156.470 € als zinsloses Darlehen) – zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 zu verpflichten, ihr Projektförderung in Höhe von 36.472 €, davon 10.942 € als Zuschuss und 25.530 € als zinsloses Darlehen zu bewilligen, sowie ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.