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Entscheidung

AnwZ (B) 78/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/08 vom 14. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 14. Mai 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah- ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: 1. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru- fen. Diesen Widerruf hat sie mit Bescheid vom 26. März 2008 für sofort voll- ziehbar erklärt, nachdem der Antragsteller am 3. März 2008 durch das Amtsge- richt D. wegen Untreue zu Lasten einer Mandantin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 12. März 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt- schaft wegen dessen Verzichts widerrufen. 1 - 3 - 2. a) Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel- lers auf Grund seines Verzichts auf die Zulassung hat sich das gerichtliche Ver- fahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08, juris Tz. 4). 2 b) Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 125 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F., § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten und die Erstattung der not- wendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem An- tragsteller die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die Erstat- tung der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antrags- gegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs oh- ne Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückzuweisen gewesen. Der 3 - 4 - Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall gera- ten und hat im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist. Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -