Entscheidung
AnwZ (Brfg) 63/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:050521BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:050521BANWZ.BRFG.63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 63/18 vom 5. Mai 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin Grüneberg als Einzelrichterin am 5. Mai 2021 beschlossen: Das Antragsverfahren wird eingestellt. Der Antrag des Klägers vom 5. Mai 2021 auf Feststellung, dass die Anord- nung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig war, wird als unzu- lässig verworfen. Die Kosten des Antragsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Antragsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft wegen Vermögensverfalls durch Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 Anfechtungsklage erhoben, die durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs ab- 1 - 3 - gewiesen worden ist. Dagegen hat der Kläger am 10. September 2018 die Zu- lassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 hat die Beklagte nachträglich gemäß § 14 Abs. 4, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 28. Juni 2017 angeordnet, worauf der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung in der Vollzie- hungsanordnung - am 24. Februar 2020 beim Anwaltsgerichtshof die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO beantragt hat. Der Anwaltsge- richtshof hat sich mit Beschluss vom 12. März 2020 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 GVG an den Senat verwiesen. Mit Bescheid vom 16. März 2020 hat die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung wie- der aufgehoben. Daraufhin haben die Parteien - der Kläger mit Schriftsatz sei- ner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20. April 2020, die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 - das Antragsverfahren übereinstimmend für erle- digt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. In der Hauptsache hat der Senat die Berufung des Klägers nach Zulas- sung mit Beschluss vom 18. Mai 2020 durch Urteil vom 3. Mai 2021 zurückge- wiesen. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat der Kläger, dessen Verfahrensbe- vollmächtigte unter dem 30. April 2021 im Hauptsacheverfahren angezeigt hat- ten, dass sie den Kläger in diesem Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten, persönlich (nochmals) seine "Klage gegen die Anordnung des Sofortvollzugs" des Widerrufs seiner Zulassung für erledigt erklärt und zugleich beantragt, "im 2 3 4 - 4 - Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungswiderrufs rechtswidrig war". II. Das Antragsverfahren war nach übereinstimmender Erledigungserklä- rung der Parteien entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des Weiteren war entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichti- gung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Antragsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da der Antrag des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. 1. Das Antragsverfahren ist nach den übereinstimmenden Erledigungs- erklärungen des Klägers vom 20. April 2020 (vertreten durch seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten) und der Beklagten vom 7. Mai 2020 erledigt und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel- len. Der nachträgliche Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft rechtswidrig war, ist als unzulässig zu verwerfen. Soweit der Kläger nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 20. April/7. Mai 2020 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 persönlich (noch- mals) die Erledigung des Antragsverfahrens erklärt und zugleich beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung festzustellen, führt dies nicht zu einer Fortsetzung des Verfahrens, weil dieser Antrag unzu- lässig ist. Zum Einen ist für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag ent- 5 6 7 - 5 - sprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - bereits zuvor übereinstimmende Erledi- gungserklärungen abgegeben wurden. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Streitentscheidung in der Sache - mit welchem Inhalt auch immer - nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121; NVwZ 1982, 560, 561; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 93; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 113 Rn. 108). Zum Anderen kommt eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Verfahren auf Gewährung vor- läufigen Rechtsschutzes, d.h. auch im vorliegenden Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO, bereits grundsätzlich nicht in Betracht, da das vorläufige Rechtsschutzverfahren lediglich auf Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, ist in diesen Verfahren daher unzu- lässig (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 586, 587 zu § 123 VwGO; VGH Kassel, NVwZ-RR 1989, 518; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1990, 135, 136; VGH München, BayVBl 2013, 607 Rn. 19; OVG Lüneburg, ZfB 2013, 318; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 139; W.-R. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 131; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 113; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 113 Rn. 104 mwN). 2. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO ana- log die Berichterstatterin zuständig. 8 - 6 - § 87a VwGO ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO entsprechend anwendbar (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1991, 274 und NVwZ 1991, 593; VGH München, NVwZ 1991, 896 f.; BeckOK VwGO/Fertig, Stand: 1. Oktober 2020, § 87a Rn. 2; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 87a Rn. 2; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 87a Rn. 15, 17; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 87a Rn. 3; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, 7. Aufl., § 87a Rn. 3; a.A. VGH Mannheim, NVwZ 1991, 275; Goerlich, NVwZ 1991, 541, 543). Dass § 87a VwGO unmittelbar nur eine Regelung für das vorbereitende Verfahren im Hauptsacheverfahren enthält und in der Ver- weisung des § 122 Abs. 1 VwGO für selbständige Beschlussverfahren nicht erwähnt wird, steht dem nicht entgegen, da § 122 Abs. 1 VwGO nicht abschlie- ßend und insoweit eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Anwend- barkeit von § 87a VwGO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzu- nehmen ist (vgl. VGH München, NVwZ 1991, 896; BeckOK VwGO/Fertig, Stand: 1. Oktober 2020, § 87a Rn. 2). Zwar gibt es in Verfahren des einstweili- gen Rechtsschutzes - anders als im Hauptsacheverfahren (vgl. § 86 Abs. 4, 87, 87b VwGO) - keine formale Unterscheidung zwischen vorbereitendem Verfah- ren und mündlicher Verhandlung. Der Wortlaut des § 87a VwGO stellt indes nicht darauf ab, ob in dem betreffenden Verfahren nach entscheidungsvorberei- tenden Maßnahmen auch eine mündliche Verhandlung stattfindet; zudem geht auch der Entscheidung in Eilverfahren eine Vorbereitungsphase voraus, in der die Sache spruchreif zu machen ist (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 87a Rn. 2; Peters in Sodan/Zielkow, VwGO, 5. Aufl., § 87a Rn. 3 mwN). Des Weiteren sprechen Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Verfah- ren zu beschleunigen und den Spruchkörper zu entlasten (RegE zum Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung [4. VwGOÄndG], 9 - 7 - BT-Drucks. 11/7030, S. 27) gerade auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift. Die Zuständigkeit der Berichterstatterin ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Senat zwischenzeitlich in der Hauptsache über die Berufung des Klä- gers entschieden hat. Aus der Beschränkung des § 87a VwGO auf das vorbe- reitende Verfahren ergibt sich zwar, dass die dort genannten Entscheidungen von dem gesamten Spruchkörper zu treffen sind, soweit sie in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder im Zusammenhang mit einer von dem ge- samten Spruchkörper erlassenen Sachentscheidung ergehen (vgl. RegE zum 4. VwGOÄndG, BT-Drucks. 11/7030, S. 28; VG Frankfurt, NJW 1992, 647; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 87a Rn. 17). Das ist hier aber nicht der Fall, da die Entscheidung des Senats das Klageverfahren in der Hauptsache betrifft, die hiesige Kostenentscheidung dagegen das prozessual selbständige und nach besonderen Kriterien zu beurteilende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 3. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, die Kosten des Antragsverfahrens der Beklagten auf- zuerlegen, da der Antrag des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. a) Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf - als Ausnahmefall - nur an- geordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkre- ter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufs- verfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung verbun- 10 11 12 - 8 - denen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des Weiteren zu verlangen, dass die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist. Die aus einem Vermö- gensverfall des Rechtsanwalts resultierende abstrakte Gefährdung der Interes- sen der Rechtsuchenden - als Voraussetzung eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - reicht dafür als solche nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718 zur Vorgängerre- gelung in § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 184 f.; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn. 108a f.; jeweils mwN). b) Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Auch wenn - in Anbetracht der gesetzlichen Vermutung des Vermögens- verfalls des Klägers aufgrund seiner vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO und der für einen Vermögensverfall sprechenden weiteren Beweisanzeichen in Form der damaligen zahlreichen weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger sowie des Um- stands, dass der Kläger kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten, aus dem sich eine nachhaltige Ordnung seiner Vermögensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt ergab, zur Widerle- gung bzw. Entkräftung vorgelegt hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 16 mwN) - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass der Zulassungswiderruf bestands- kräftig werden würde, fehlt es an einer über die abstrakte Gefährdung hinaus- 13 14 - 9 - gehenden, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderlichen konkreten Ge- fährdung der Rechtsuchenden. Diese konkrete Gefährdung lässt sich nicht mit den von der Beklagten in ihrer Vollziehungsanordnung angeführten Strafverfahren und steuerstrafrechtli- chen Ermittlungen gegen den Kläger begründen. Zwar ist eine konkrete Ge- fährdung Rechtsuchender in der Regel zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt in jüngerer Zeit wegen eines Vermögensdelikts, insbesondere wegen Veruntreu- ung von Mandantengeldern strafrechtlich verurteilt worden ist, oder die Ermitt- lungen der Rechtsanwaltskammer ergeben, dass der Rechtsanwalt sich in dem Bemühen, seine Schulden zu begleichen, auch an bei ihm eingegangenen Mandantengeldern vergriffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BeckRS 2001, 6486; vom 17. Juli 2006 - AnwZ (B) 8/06, juris Rn. 6; vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 29/06, juris Rn. 10 und vom 4. März 2009 - AnwZ (B) 78/08, juris Rn. 16 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 185; Weyland/ Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 BRAO Rn. 108b; Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 70). Die von der Beklagten insoweit angeführ- ten Verfahren gegen den Kläger reichen für die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit der Untersagung der weiteren Berufsausübung durch den Klä- ger jedoch nicht aus. aa) Soweit die Beklagte sich bei ihrer Anordnung vorrangig auf eine Ver- urteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 23. September 2019 ( ) wegen Veruntreuung von Mandanten- geldern in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € gestützt hat, ist diese Verurteilung durch Beschluss des Landgerichts O. vom 5. Februar 2020 wieder aufgehoben und das Verfahren gemäß 15 16 - 10 - § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ( ). Auch wenn dies erst nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte am 23. Januar 2020 erfolgt ist, vermag die erstinstanzliche Verurteilung des Klägers jedenfalls keine besondere Dringlichkeit einer Vollziehung seines Zu- lassungswiderrufs mehr zu begründen. Dass dem Kläger trotz der Verfahrens- einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ein maßgeblicher berufsrechtlicher Fremd- geldverstoß anzulasten wäre, der ggfls. die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Aus dem vom Kläger vorgelegten Vermerk der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung vom 24. Januar 2020 ergibt sich, dass das Verfahren Vorgänge im Jahr 2013 betraf und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung davon auszugehen war, dass der Kläger die verfahrensgegenständlichen Mandantengelder in Höhe von 1.500 € teils an die Mandanten ausgezahlt, teils als Vorschuss verrechnet hatte. Gegen- teiliges wird auch von der Beklagten nicht dargetan. Dass der Kläger der Beklagten - wie von ihr geltend gemacht - in seiner Anhörung vor der Anordnung des Sofortvollzugs nicht mitgeteilt hat, dass in der Strafsache eine Berufungsverhandlung stattgefunden hatte und sich danach ein für ihn günstiger Verlauf abzeichne, und die Beklagte erst am 2. März 2020 durch die Übersendung des Antrags des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hat, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zwar ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen, ob einem Verfahrensbeteiligten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO durch sein Verhalten verschuldete (Mehr-)Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rn. 10). Hier ist aber nicht nur der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG im Verwaltungsverfahren nicht gerecht geworden, sondern hat auch die 17 - 11 - Beklagte der ihr nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 VwVfG obliegenden Ermittlungspflicht nicht genügt, da es ihr unschwer möglich - und in Anbetracht des Gewichts der Vollziehungsanordnung auch geboten - gewesen wäre, selbst beim Landgericht wegen des Stands des Rechtsmittel- verfahrens nachzufragen. bb) Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren beim Amtsgericht O. wegen Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch ( ), begründet ebenfalls kein besonderes Vollzugsinteresse. So hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht bereits das strafrechtliche vorläufi- ge Berufsverbot, das der Ermittlungsrichter in diesem Verfahren nach § 132a StPO angeordnet hat, mit Beschluss vom 19. Juli 2019 wieder vorläufig ausge- setzt. Unabhängig davon vermögen die dem Kläger in diesem Verfahren zur Last gelegten Vorwürfe (Nichtherausgabe einer von ihm verwahrten Prozess- bürgschaft, unterlassene Rücksendung zur Einsicht überlassener Gerichtsak- ten) eine konkrete, im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall des Klägers stehende Gefährdung von Mandanteninteressen nicht zu begründen. Dement- sprechend hat auch die Beklagte, die spätestens seit Mai 2019 Kenntnis von diesem Strafverfahren hatte, offenbar bis Ende Januar 2020 keinen Anlass ge- sehen, deswegen eine besondere Dringlichkeit für den Vollzug des Zulas- sungswiderrufs anzunehmen. cc) Letzteres gilt auch für das Strafverfahren gegen den Kläger bei dem Amtsgericht O. wegen Veruntreuung von Mandantengeldern ( ) und das gegen ihn geführte steuerstrafrechtliche Ermitt- lungsverfahren. Beide Verfahren waren der Beklagten bereits bei Erlass ihrer Widerrufsverfügung am 28. Juni 2017 bekannt und es sind keine Gründe dafür ersichtlich oder von der Beklagten dargetan, warum sich daraus nach mehreren 18 19 - 12 - Jahren eine von ihr selbst bis dahin offenbar noch nicht gewärtigte konkrete Gefährdung Rechtsuchender ergeben sollte. Aus diesem Grund kann eine die Vollziehungsanordnung am 23. Januar 2020 rechtfertigende konkrete Gefährdung auch nicht auf die bereits im Wider- rufsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 aufgeführten vier Vollstre- ckungsverfahren begründet werden, in denen mittels Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlüssen auf Konten des Klägers zugegriffen worden war. c) Die Kostenpflicht der Beklagten erstreckt sich nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 4 VwGO auch auf etwaige Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Anwaltsgerichtshofs durch den Kläger entstanden sind, da die Beklagte diese Mehrkosten durch ihre unrichtige Rechtsmittelbeleh- rung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung verursacht hat (vgl. BVerwGE 73, 126, 137; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 23/14, juris Rn. 23 [insoweit in NVwZ-RR 2016, 108 nicht abgedruckt]; Bader in Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 155 Rn. 13; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 155 Rn. 26). § 155 Abs. 4 VwGO ist auch bei einer Kostenentscheidung im Fall der Verweisung nach § 83 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu berücksichtigen (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rn. 10). Dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist und zudem durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit behördlicher Rechtsbehelfsbelehrungen verlassen (vgl. Bay VGH, BayVBl. 1974, 537; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 155 Rn. 26). 20 21 - 13 - d) Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines unzulässigen Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist geringfügig und gibt daher keinen Anlass, ihm deswegen teilweise die Kosten des Antragsverfah- rens aufzuerlegen. III. Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren wird gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO auf 10.000 € (1/5 des Hauptsachestreitwerts nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO) festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, juris und vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, juris inso- weit in NJW 2011, 457 nicht abgedruckt). Grüneberg Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 10.08.2018 - AGH 18/17 (II 16/1) - 22 23