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X ZR 79/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/07 Verkündet am: 18. Mai 2010 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Steuervorrichtung PatG § 6; BGB § 812 Abs. 1 (Eingriffskondiktion) Dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet und/oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit er- folgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist. Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechts- nachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger war von 1989 bis 2000 als Entwicklungsingenieur bei der Be- klagten beschäftigt, zuletzt als Entwicklungsleiter Kommunikationssysteme. Er meldete der Beklagten verschiedene Erfindungen. Die Beklagte tätigte hierüber Schutzrechtsanmeldungen. Ihr wurden die deutschen Patente 41 33 989 betref- fend eine Steuervorrichtung mit einer Einsteckkarte sowie 41 36 546 und 41 36 548 jeweils betreffend eine Steuervorrichtung für die Datenübermittlung zwischen einem digitalen Fernsprechnetz und einem prozessorbestückten End- gerät erteilt, die später jedoch ausnahmslos im Einspruchsbeschwerdeverfah- ren durch das Bundespatentgericht widerrufen wurden. Für die unter Inan- spruchnahme der Priorität des deutschen Patents 41 36 548 getätigte europäi- sche Patentanmeldung 92 119 079.9 (EP 054 11 19) zahlte die Beklagte die Jahresgebühr nicht mehr, so dass diese Patentanmeldung als zurückgenom- men gilt. Nach Darstellung des Klägers sollen die gemeldeten Erfindungen von der Beklagten im eigenen Betrieb und durch Lizenzvergabe verwertet worden sein. Ende 1999 kündigte der Kläger den Arbeitsvertrag. Am 26. Januar 2000 hoben die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf und einigten sich über die wechselseitigen Ansprüche. In § 7 des Aufhebungsvertrags trafen sie folgende Regelung:2 "Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt. Ausgenommen sind Ansprüche gemäß ArbnErfG - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen …" - 4 - Das Zuleitungsschreiben der Beklagten vom selben Tag lautet im letzten Absatz wie folgt: 3 "In Ihrem Kündigungsschreiben erheben Sie einen Anspruch aus nicht mehr bestehenden Patenten. Wir bitten Sie, diesen Anspruch schriftlich zu formulie- ren und gegebenenfalls zu quantifizieren, damit wir eine entsprechende Prüfung vornehmen können. Dies geschieht unabhängig zu der Aufhebungsvereinba- rung. Rechtsgrundlage bildet das Arbeitnehmererfindergesetz." Mit seiner am 31. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Kla- ge hat der Kläger zunächst Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtig- keit und Vollständigkeit der Auskunft sowie Zahlung der sich auf Grund der ge- meldeten Erfindungen ergebenden Arbeitnehmererfindervergütung verlangt, da die Beklagte die Erfindungen konkludent in Anspruch genommen bzw. weil sie ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach dem Gesetz über Arbeit- nehmererfindungen in dem zitierten Schreiben anerkannt habe. Hilfsweise hat er Zahlung einer angemessenen Vergütung bzw. Bereicherungsausgleich bzw. Schadensersatz wegen Patentverletzung bzw. wegen Nichtbeachtung der Ver- pflichtungen gemäß §§ 15 und 16 ArbNErfG sowie wegen unzureichender Ver- teidigung der Schutzrechte im Einspruchsverfahren geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 4 5 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Begehren auf die zu dem deutschen Patent 41 36 546 parallele europäische Patentanmeldung 92 119 078.1 (ebenfalls wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückge- nommen geltend) und auf die zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Ge- brauchsmuster 91 17 073 U1 betreffend eine Steuervorrichtung für die Daten- übermittlung zwischen einem digitalen Fernsprechnetz und einem prozessorbe- stückten Endgerät (im Löschungsverfahren gelöscht), und 299 01 160 U1 be- - 5 - treffend einen Adapter, die beide aus der DE 41 36 548 abgezweigt worden sein sollen, erstreckt. Ferner hat er sich darauf berufen, dass er jedenfalls eine Vergütung für Verbesserungsvorschläge verlange und Ansprüche aus Ge- schäftsführung ohne Auftrag habe. 6 Zuletzt hat er beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen DE 41 33 989, DE 41 36 546, DE 41 36 548, EP 92119078.1, EP 92119079.9, DE-GM 91 17 073 und DE- GM 299 01 160 U1 vollständig Auskunft zu erteilen über a) die Art und Dauer der Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Ver- wertung durch die Beklagte selbst sowie durch außerbetriebliche Verwer- tungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland, b) den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermen- gen, Herstellungskosten und Liefer- bzw. Verkaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- oder Aus- tauschverträgen sowie sonstigen Vermögensvorteilen, c) die wirtschaftliche Verwertbarkeit, insbesondere Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent, und d) sämtliche sonstigen Bemessungskriterien für die Vergütung durch Vorlage einer geordneten, nachprüfbaren Aufstellung. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die zur Berechnung seines Vergü- tungsanspruches erforderlichen Unterlagen nach Ziffer 1 auszuhändigen - 6 - und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die sich aus der Auskunft und den Unterlagen zu Ziffer 1 und 2 ergebende, hilfsweise eine angemessene durch das Gericht festzusetzende, Vergütung, hilfsweise Wertersatz für die gezo- genen Nutzungen, hilfsweise Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Dezember 1999 zu zahlen. Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren nicht zugestimmt. In der Sache hat sie geltend gemacht, die gemeldeten Erfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen zu haben. Sie habe die Erfindungen auch nicht verwertet oder lizenziert. Dies hätte ihr im Übrigen freigestanden, da das Gemeldete in Anbetracht des Widerrufs bzw. der Löschung der Schutzrech- te nichts Geschütztes dargestellt habe. Sie habe deswegen auch nichts zu Un- recht erlangt. Ansprüchen des Klägers außerhalb des Gesetzes über Arbeit- nehmererfindungen stehe die Abgeltungsklausel vom 26. Januar 2000 entge- gen. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt bzw. verwirkt. Das deutsche Gebrauchsmuster 299 01 160 U1 gehe schon gar nicht auf eine Erfindung des Klägers zurück und sei auch nicht aus dem deutschen Patent 41 36 548 abgezweigt. 7 8 Das Berufungsgericht hat dem weiteren Vorbringen des Klägers im Beru- fungsverfahren eine Klageerweiterung entnommen. Diese sei nicht sachdienlich und daher unzulässig. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. 9 - 7 - Entscheidungsgründe: 10 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Bezüglich der Erfindungen, über die schon das Landgericht geurteilt hat, hält auch das Berufungsgericht die Abweisung der Klage für rechtens. Der Kläger habe mangels wirksamer Inanspruchnahme durch die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung seiner Diensterfindungen gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 ArbNErfG (in der gem. Art. 9 des Gesetzes zur Vereinfachung und Mo- dernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 - BGBl. I 2009, 2521 - bis 30. September 2009 geltenden Fassung). Eine schriftliche Inanspruchnahmeer- klärung liege unstreitig nicht vor. Weder in der Anmeldung der Schutzrechte oder der Inanspruchnahme von Unterstützung durch den Kläger hierbei noch in einer Benutzungsaufnahme sei überdies eine konkludente Inanspruchnahme zu erblicken, abgesehen davon, dass es an einem ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Verzicht auf die Schriftform der Inanspruchnahme fehle. Für die geltend gemachte Erfindervergütung sei schließlich auch keine vertragliche Grundlage zu erkennen. Eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung trage der Kläger selbst nicht vor. Für die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung aufgrund schlüssigen Verhaltens fehle es an konkreten Anhaltspunkten. 11 Dem Kläger stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu. Solche und andere auf Diensterfindungen gestützte Ansprüche würden zwar nicht von der Abgeltungsklausel erfasst, da sie im engen sachlichen Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen stünden. An- sprüche nach § 139 Abs. 2 PatG scheiterten aber daran, dass eine Benutzung 12 - 8 - der Erfindungen durch die Beklagte aufgrund des Rückwirkung entfaltenden Widerrufs der deutschen Schutzrechte nicht rechtswidrig gewesen sei. Ebenso verhalte es sich mit etwaigen Entschädigungsansprüchen nach § 33 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 67 Abs. 1, 64 Abs. 1 EPÜ in Bezug auf die europäische Anmel- dung. Auch aus der behaupteten unzulänglichen Verteidigung im Einspruchs- verfahren könne der Kläger keine Ersatzansprüche herleiten, da er keinerlei Umstände dargetan habe, die im Falle ihrer Erweislichkeit die Annahme einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten rechtfertigten. Der Kläger habe sich vielmehr trotz richterlicher Hinweise auf den Rechtsstandpunkt zurückgezogen, es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, erfolgversprechende Verteidigungsli- nien aufzuzeigen. Die Beklagte habe den Kläger zwar entgegen § 16 Abs. 1 ArbNErfG nicht davon unterrichtet, dass sie die europäische Anmeldung durch Nichtzahlung der Jahresgebühr nicht weiter verfolgen werde. Der Kläger habe jedoch keinen ihm hierdurch entstandenen Schaden nachgewiesen. Denn er habe nicht dargetan, dass der Gegenstand der Anmeldung erteilungsfähig ge- wesen sei. Dem Kläger stehe wegen der behaupteten Benutzung des Gegenstan- des der gemeldeten Erfindungen auch kein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB zu. Soweit man in der Meldung der Erfindungen eine Leistung des Klägers sehen wollte, so sei diese nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Er- füllung der Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 ArbNErfG erfolgt. Eine Eingriffskon- diktion komme ebenfalls nicht in Betracht, da es aufgrund des Rückwirkung zu- kommenden Widerrufs der Schutzrechte an einer von der Rechtsordnung dem Kläger zugewiesenen Rechtsposition in Form eines Ausschließlichkeitsrechts fehle, in welche die Beklagte, sei es durch eigene Nutzungshandlungen, sei es durch Mitwirken an fremden Benutzungshandlungen durch die Vergabe von Lizenzen, eingegriffen und auf Kosten des Klägers etwas erlangt habe. 13 - 9 - 14 Mangels hinreichenden Sachvortrags stünden dem Kläger unabhängig davon, ob diese erstinstanzlich bereits Streitgegenstand gewesen seien, keine Ansprüche nach §§ 612 analog, 687, 988 BGB bzw. nach § 20 ArbNErfG zu. Insbesondere habe sich der Kläger auf die Schutzfähigkeit seiner Erfindungen berufen und dadurch zugleich ein Tatbestandsmerkmal der Legaldefinition des § 3 ArbNErfG in Abrede gestellt. Auch habe er nicht aufgezeigt, inwieweit die Beklagte das Gemeldete als Verbesserungsvorschlag verwertet und hierdurch eine Vorzugsstellung erlangt habe. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 15 1. Auf das Streitverhältnis ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung anzuwenden. 16 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdi- gung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall weder eine wirksame Inan- spruchnahme der vom Kläger als solche ordnungsgemäß gemeldeten Dienster- findungen noch eine vertragliche Übertragung mithin gem. § 8 ArbNErfG frei gewordener Diensterfindungen festgestellt werden kann und dem Kläger somit keine Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen oder vertragliche Ansprüche zustehen. 17 a) Wie der Senat in der Haftetikett-Entscheidung (BGHZ 167, 118 Tz. 27) ausgeführt hat, ist eine der gesetzlichen Schriftform ermangelnde Inanspruch- nahmeerklärung nach § 125 BGB nichtig. Ob innerhalb der Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet werden 18 - 10 - kann, kann - wie im Fall Haftetikett - auch hier offen bleiben, weil die Dienster- findungen unstreitig schriftlich gemeldet wurden und Feststellungen dazu feh- len, wann die Erfindungsmeldungen erfolgt sind und dass innerhalb der ab die- sem Zeitpunkt laufenden Inanspruchnahmefrist eine Handlung vorgenommen worden ist, die als Verzicht auf eine schriftliche Inanspruchnahme gewertet werden könnte. Dass Entsprechendes vorgetragen und dieser Vortrag vom Be- rufungsgericht übergangen worden sei, legt die Revision nicht dar. Ihre allge- meinen Ausführungen geben - auch in der Gesamtschau - für die insoweit er- forderlichen tatsächlichen Umstände nichts Verlässliches her, so dass die Ge- hörsrüge ins Leere geht. Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszuge- hen, dass die Diensterfindungen mangels Inanspruchnahme frei geworden sind. Damit scheiden Vergütungsansprüche des Klägers nach §§ 9, 10 ArbNErfG aus. Der Vergütungsanspruch nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG entsteht mit der unbe- schränkten Inanspruchnahme; der Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Arb- NErfG setzt neben der Benutzung der Diensterfindung die Erklärung der be- schränkten Inanspruchnahme voraus. b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die tatrichterliche Würdigung des Be- rufungsgerichts, dass keine vertragliche Übertragung der frei gewordenen Diensterfindungen festgestellt werden kann. Der damalige Vorstand der Beklag- ten K. brauchte hierzu nicht als Zeuge gehört zu werden. Der Kläger hat zwar im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2000 behauptet, zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, dass die Nutzung und Verwertung der Diensterfindungen durch die Beklagte vergütungspflichtig sei und hierfür K. als Zeugen benannt. Dies allein rechtfertigt aber die Annahme eines konkludent geschlossenen Übertragungs- vertrages nicht, da für eine Einigung über die - gegenüber den bereits erfolgten Anmeldungen nachträgliche - Übertragung der Anmeldung oder Schutzrechte 19 - 11 - und die dafür zu zahlende Vergütung vom Kläger nichts dargetan ist. Das lässt es naheliegend erscheinen, dass die Parteien davon ausgingen, mit den Erfin- dungsmeldungen des Klägers, den Anmeldungen der Beklagten und der (be- haupteten) Verwertung der Erfindungen durch die Beklagte sei alles getan, um die Rechte an den Erfindungen auf die Beklagte übergehen zu lassen. Dann bestand schon kein Anlass zum Abschluss eines (nachträglichen) Übertra- gungsvertrags. Gegen eine Übertragung spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger von der Verteidigung der Beklagten mit dem Argument, die Er- findungen seien frei geworden, ersichtlich überrascht worden ist. Wann und mit welchem Inhalt eine nachträgliche Übertragung stattgefunden haben soll, ist daher weder vorgetragen noch in das Wissen des Zeugen gestellt. Mit den An- gaben in den Geschäftsberichten und Bilanzen der Beklagten brauchte sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht näher befassen. Sie mögen Anhaltspunkte für den Umfang der Nutzung der Diensterfindungen geben, be- sagen aber nichts für eine nachträgliche Übertragung. c) Der Vortrag des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme einer Vereinbarung dahingehend, dass die Parteien nach Eingang der Erfindungs- meldungen technische Vorschläge für den Fall, dass sie nicht schutzfähig sind, durch Vereinbarung den Regelungen über die Zahlung einer Arbeitnehmerver- gütung unterworfen hätten (vgl. Melullis, GRUR 2001, 685 unter II mit Nachw. in Fn. 11, 12). Denn wie eine solche Vereinbarung zustande gekommen sein soll, lässt sich dem Parteivortrag ebenfalls nicht entnehmen und wurde auch nicht in das Wissen des Zeugen gestellt. 20 3. Da von der Revision - zu Recht - nicht beanstandet, hat der Senat der revisionsrechtlichen Überprüfung ferner das Auslegungsergebnis des Beru- fungsgerichts zu Grunde zu legen, die von den Parteien im Rahmen des Aus- 21 - 12 - scheidens des Klägers aus den Diensten der Beklagten getroffenen Vereinba- rungen beinhalteten, dass sämtliche denkbaren Ansprüche, die dem Kläger - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen die Beklagte wegen der von ihm getätigten Diensterfindungen möglicherweise zustehen, von der Abfindungs- klausel ausgenommen sind. 4. Weiter zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger aufgrund der Rückwir- kung des Widerrufs der Schutzrechte nach §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG keine Schadensersatzansprüche nach § 139 PatG bzw. Entschädigungsansprüchen nach § 33 Abs. 1 PatG zustehen. Etwaige Ansprüche nach Art. II § 1 a Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG sind mit dem Fallenlassen durch Nichtzahlen der Jahresge- bühr für die europäische Anmeldung ebenfalls entfallen. 22 5. Von der Revision nicht gerügt und auch sonst nicht zu beanstanden ist schließlich die sich anschließende tatrichterliche Würdigung des Berufungsge- richts, dass dem Kläger mangels hinreichenden Sachvortrags zu den gebote- nen Verteidigungsmöglichkeiten bzw. zur Patent- oder Gebrauchsmusterfähig- keit auch keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die behauptete unzu- reichende Verteidigung von Schutzrechten bzw. wegen der Missachtung des § 16 ArbNErfG im Zusammenhang mit der Aufgabe der europäischen Anmel- dung zustehen. 23 6. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber Ansprüche des Klä- gers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dem Grunde nach verneint. 24 a) Eine Leistungskondiktion gemäß der ersten Alternative dieser Vor- schrift kommt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - vorlie- 25 - 13 - gend zwar nicht in Betracht. Die Erfindungsmeldung beinhaltet regelmäßig kei- ne bewusste, zweckgerichtete Mehrung des Vermögens (Definition der Leistung seit BGHZ 58, 184, 188) des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Objektiv geht es um eine bloße Wissensvermittlung (BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett). Da die Parteien die Mitteilungen des Klägers als Meldungen von Diensterfindungen angesehen haben und nach dem hier anzuwendenden Ar- beitnehmererfinderrecht diese Diensterfindungen nach deren Freiwerden nicht der Beklagten zustehen, kann auch nicht angenommen werden, dass im Streit- fall mehr als diese Wissensvermittlung erfolgen sollte. b) Es kommt jedoch ein Bereicherungsausgleich über die Eingriffskondik- tion gemäß der zweiten Alternative in Betracht. 26 aa) Hiernach ist das durch eine eigene Handlung des Schuldners Erlang- te herauszugeben, wenn es nach der Rechtsordnung dem Gläubiger gebührt. Das ist der Fall, wenn die Handlung eine schützenswerte und vermögensrecht- lich nutzbare Rechtsposition beeinträchtigt (BGHZ 107, 117 Tz. 15 f. - For- schungskosten), die dem Gläubiger zugewiesen ist. Eingriffsobjekt kann nicht nur ein diesem zustehendes absolutes Recht sein, sondern auch eine über eine bloße Chance hinausgehende vermögensrechtlich nutzbare Position, deren Schutz gegenüber Dritten die Rechtsordnung zu Gunsten des Gläubigers vor- sieht, deren Schutz sie nach Inhalt und/oder Umfang aber in weniger vollkom- mener Weise bemisst. 27 bb) Eine solche Position erwächst dem Erfinder bereits dadurch, dass er eine Erfindung macht, also er selbst sich die Erkenntnis erschließt, wie mit be- stimmten technischen Mitteln ein konkretes technisches Problem gelöst werden kann (vgl. EPA, Entsch. v. 15.11.2006 - T 154/04 unter 8. m.w.N.), und diese 28 - 14 - Erkenntnis - unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit - so verlautbart, dass sie als Anweisung zum technischen Han- deln genutzt werden kann. Allein hieraus ergibt sich zwar nicht das Recht auf ein Schutzrecht, das in § 6 PatG bzw. Art. 60 Abs. 1 EPÜ ausdrücklich erwähnt und als eigentumsähnliches Recht anerkannt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.1.1974 - BvL 5/706/70 und BvL 9/70, GRUR 1974, 142, 144 - Offenlegung von Patent- Altanmeldungen). Ein Anspruch, ein Schutzrecht mit den sich beim Patent aus den §§ 9 ff. PatG ergebenden Wirkungen zu erhalten und nutzen zu können, kann naturgemäß nur bestehen und beeinträchtigt werden, wenn alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Schutzrecht gegeben sind. Dem- entsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Recht auf das Schutzrecht als Immaterialgüterrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen Eingriffe Dritter nur geschützt ist, wenn die Erfindung schutzfähig ist (Sen.Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - Gummielastische Masse I). Das än- dert jedoch nichts daran, dass das Recht auf das Patent ein Recht des Erfin- ders an seiner Erfindung voraussetzt. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung ent- steht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits die- ses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter. Im Gesetz kommt dies hinsicht- lich eines Patents durch Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG bzw. § 8 Satz 1 u. 2 PatG zum Ausdruck, der nach § 13 Abs. 3 GebrMG entsprechend im Gebrauchsmus- terrecht gilt. Hiernach kann der Erfinder von einem Nichtberechtigten Abtretung der Rechte aus dessen Schutzrechtsanmeldung oder Übertragung des dem Dritten erteilten Schutzrechts verlangen. Das weist dem Erfinder, wie übrigens auch aus § 7 Abs. 2 PatG deutlich wird, die sachliche (vgl. BGHZ 162, 110, 112 - Schweißbrennerreinigung) Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung und zur ver- - 15 - mögensrechtlichen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten sowie - wenn die behördliche Erteilung erfolgt - zur Inhaberschaft des hierdurch jeden- falls geschaffenen formellen Rechts und zur Nutzung der Vorteile zu, die diese Position vermittelt, deren vermögensrechtliche Nutzbarkeit ebenfalls außer Fra- ge steht. Damit steht zugleich fest, dass jedenfalls die Schutzrechtsanmeldung, die Schutzrechtsinhaberschaft und das Ausnutzen derselben durch einen Drit- ten, der die Erkenntnis sich nicht seinerseits selbst erschlossen hat, einen die- ser Zuweisung widersprechenden Eingriff in eine fremde Rechtsposition darstel- len. cc) Eingriffshandlungen, welche die Anmeldung und Eintragung ausnut- zen, sind insbesondere Benutzungen der Erfindung, die der Dritte vornehmen konnte und kann, weil ihm als Anmelder und/oder Schutzrechtsinhaber eine Vorzugsstellung erwachsen ist, er also unter in der Fachwelt praktiziertem Schutz der Anmeldung und/oder der Eintragung als Schutzrechtinhaber han- delt. Als Eingriff in das Recht an der Erfindung kommen darüber hinaus aber auch solche Benutzungen durch den Anmelder, der nicht Erfinder oder sein Rechtsnachfolger ist, in Betracht, die vor der Offenlegung der Anmeldung be- gangen sind. Angesichts der Exklusivität des Wissens um die Lehre zum tech- nischen Handeln, die mit einer Erfindung regelmäßig verbunden ist, solange die Anmeldung nicht offengelegt ist, können nämlich auch diese Benutzungshand- lungen Ausdruck der Ausnutzung einer Vorzugsstellung sein, die erst die Erfin- dung eröffnet und die deshalb dem Erfinder gebührt. 29 dd) Dass das Recht an der Erfindung unabhängig davon entsteht, ob es sich um eine neue, auf erfinderischer Tätigkeit beruhende [und gewerblich an- wendbare] Lösung handelt, wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Se- nats. Denn danach steht den Rechten des Erfinders aus § 8 PatG bzw. Art. II 30 - 16 - § 5 IntPatÜG der Mangel der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen (Sen.Urt. v. 15.5.2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug m.w.N.). Der aus den vorstehenden Ausführungen ferner folgenden Feststel- lung, dass das Recht an der Erfindung im Falle der Schutzrechtsanmeldung und -erteilung solange fortbesteht, wie die Erfindung eine Vorzugsstellung be- wirkt, steht nicht entgegen, dass im Falle der Schutzunfähigkeit des eingetrage- nen Schutzrechts dessen Wirkungen rückwirkend entfallen, wenn das Schutz- recht widerrufen oder für nichtig erklärt ist. Hiermit wird lediglich dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber die diesem durch die Anmeldung oder Schutzrecht- serteilung verliehene Rechtsstellung entzogen. Unberührt hiervon, weil auf ei- gener Erkenntnis und deren Verlautbarung beruhend, bleibt jedoch die Rechts- position des Erfinders. Denn die wahre Grundlage des Erfinderrechts ist die schöpferische Tat des Erfinders, die völlig unabhängig davon ist, ob später ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt wird (Pinzger, ZZP 60, 27, 28). Der rück- wirkende Wegfall der Rechtsstellung des Schutzrechtsinhabers ändert auch nichts an der Tatsache, dass eine auf der Erfindung beruhende und dem Erfin- der zugewiesene Vorzugsstellung ausgenutzt wurde oder wird. Angesichts des- sen ist auch unerheblich, dass im Falle des Widerrufs oder der Nichtigerklärung der Übertragungsanspruch nach § 8 PatG erlischt (Melullis in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 19) und jedermann die Lösung der Erfindung als Erzeugnis herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen, einführen und besitzen oder als Verfahren anwenden oder zur Anwendung anbieten durfte. Gerade diese Befugnis umfasst weder die Anmeldung der Erkenntnis des Erfinders zum Patent noch die Inhaberschaft am Schutzrecht und bietet auch keine Rechtferti- gung, in § 9 PatG bezeichnete Handlungen unter dem Schutz einer Vorzugs- stellung vorzunehmen. Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass wegen solchermaßen geschützt vorgenommener Benutzungshandlungen dem Erfinder ein Ausgleich geschuldet ist und trotz Widerrufs oder Nichtigerklärung des - 17 - Schutzrechts verbleibt, steht ebenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, weil auch im Falle eines Lizenzvertrags über die Erfindung der rückwir- kende Wegfall des Schutzrechts wegen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und der günstigen geschäftlichen Stellung, also der faktischen Vorteile, die der Lizenznehmer ohne den Lizenzvertrag nicht gehabt hätte, die Vergütungspflicht grundsätzlich unberührt lässt (vgl. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 15 PatG Rdn. 120 m. umfangreichen Nachw. auch zur Rechtspr. des RG). ee) Was den Eingriff durch eigene Benutzungshandlungen des Anmel- ders oder eingetragenen Schutzrechtsinhabers anbelangt, ist die Dauer des Rechts an der Erfindung auch nicht etwa deshalb begrenzt, weil § 8 PatG bzw. Art. II § 5 IntPatÜG Fristen vorsehen und nach der Rechtsprechung des Senats der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der wi- derrechtlichen Entnahme entgegenhalten kann, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war (BGHZ 162, 110, 113 f. - Schweißbrenner- reinigung). Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um materielle Aus- schlussfristen oder lediglich um die sachliche Zuweisung ohnehin nicht berüh- rende prozessuale Fristen handelt, welche die Durchsetzung beschränken, wo- für der Wortlaut spricht, weil er auf die Geltendmachung mittels Klage abstellt (vgl. zum Streitstand etwa Kühnen in Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 8 PatG Rdn. 24). Denn auch im ersteren Fall betrifft der Ausschluss nur den Abtre- tungs- und/oder Übertragungsanspruch mit der Folge, dass der Erfinder nach Fristablauf keine Möglichkeit mehr hat, aus einer Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht vorzugehen oder ein Benutzungsrecht aus dem erteilten Schutz- recht herzuleiten (vgl. BGHZ 162, 110, 113 - Schweißbrennerreinigung). Damit ist jedoch keine Aussage getroffen, dass dem Anmelder und/oder Schutzrechts- inhaber, der nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, auch die sich aus 31 - 18 - eigenen Benutzungshandlungen ergebenden Vorteile zustehen. Grund für be- sagte Senatsentscheidung war auch nicht etwa der Wegfall der erörterten Zu- weisung bei Fristablauf, sondern dass der in Anspruch genommene Erfinder mittels Nichtigkeitsklage seine von einer Verletzungsklage betroffenen Interes- sen wahren kann. Wenn es um die eigenen Benutzungshandlungen des Inha- bers des erteilten Schutzrechts geht, interessieren die soeben genannten Mög- lichkeiten nicht, weshalb jedenfalls insoweit aus ihrem Wegfall nichts gegen den Fortbestand des auf allgemeinen Erwägungen beruhenden Anspruchs auf Be- reicherungsausgleich im Falle unberechtigten Eingriffs in die an der Erfindung entstandene Rechtsposition des Erfinders hergeleitet werden kann (im Erg. ebenso LG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.1997 - 4 O 42/94, Entsch. 1996, 17, 20; a.A. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 8 PatG Rdn. 26). Die tatsächlich und ungeachtet der mangelnden Schutzrechtsfähigkeit von dem Nichtberechtigten auf Kosten des Berechtigten aus den zu Unrecht erlangten Anmeldungen und Schutzrechten gezogenen Vorteile sind mithin nach Bereicherungsrecht he- rauszugeben. c) Angesichts des Klagevorbringens und mangels abschließender Fest- stellungen des Berufungsgerichts hierzu hat der Senat bei der revisionsrechtli- chen Überprüfung des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass die Schutzrechtsanmeldung und die Schutzrechte die Beklagte in die Lage versetz- ten, eine Lizenz mit entsprechenden Einnahmen zu vergeben, und ansonsten tatsächlich ausschließlich die Beklagte unter deren Schutz produzieren und ver- treiben konnte, solange die Schutzrechte nicht widerrufen oder erloschen wa- ren. 32 aa) Dann aber hat die Beklagte in das Recht des Klägers an seinen Er- findungen eingegriffen und hierdurch eine Bereicherung erfahren. Dies gilt auch 33 - 19 - im Hinblick auf eine Auslandsanmeldung, weil das Recht an der Erfindung auch deren Anmeldung im Ausland umfasst (vgl. Melullis in Benkard, PatG, 10. Aufl. § 6 PatG Rdn. 10a). Wie ausgeführt, ist das Recht an den vom Kläger erkann- ten, verlautbarten und als Diensterfindungen behandelten Lehren zum techni- schen Handeln beim Kläger verblieben, weil die Beklagte sie nicht als Dienster- findungen in Anspruch genommen und auch nicht anderweitig erworben hat. bb) Auch ein Erwerb als Verbesserungsvorschläge scheidet angesichts der Behandlung der gemeldeten technischen Erkenntnisse durch die Beklagte aus. Als solche hat die Beklagte diese nicht verwertet, wie es nach § 20 ArbNErfG notwendig gewesen wäre. Soweit in dem Urteil mit dem Schlagwort Drehstromwicklung (BGH, Urt. v. 9.1.1964 - Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452 r. Sp.) die Ansicht vertreten worden ist, dem Arbeitnehmer könnten Vergü- tungsansprüche für einen qualifizierten Verbesserungsvorschlag zustehen, wenn keine wirksame Inanspruchnahme der als Diensterfindung gemeldeten technischen Neuerung vorliege, betraf dies nur den Fall, dass - anders als hier - die mitgeteilte technische Neuerung vom Arbeitgeber nicht zum Patent ange- meldet worden ist. 34 Deshalb sind die möglichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche auch nicht der Höhe nach auf diejenigen Ansprüche begrenzt, die der Kläger nach § 20 ArbNErfG für eine Verwertung als technische Verbesserungsvorschläge hätte beanspruchen können. Soweit die Beklagte sich mit dem Hinweis, bei den vom Kläger gemeldeten und von ihr zum Schutzrecht angemeldeten Erfindun- gen habe es sich eigentlich um nicht patentfähige technische Verbesserungs- vorschläge gehandelt, auf rechtmäßiges Alternativverhalten sollte berufen wol- len, kann auch damit die Notwendigkeit eines Bereicherungsausgleichs wegen Eingriffs in ein dem Kläger zugewiesenes Recht nicht geleugnet werden. Der 35 - 20 - Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ist das Schadensersatzrecht. Die Geltendmachung im Rahmen des Ausgleichs einer tatsächlichen unberechtig- ten Vermögensverschiebung wird hingegen abgelehnt (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812 Rdn. 42). Abgesehen davon ist zur Darlegung auch nötig, dass das andere Geschehen denselben Erfolg wirklich herbeigeführt hätte; die bloße Möglichkeit, die aus dem Hinweis der Beklagten allenfalls entnommen werden kann, reicht nicht aus (z.B. BGHZ 120, 281). d) Die Bereicherung der Beklagten erfolgte nach dem Vorgesagten auch ohne rechtlichen Grund. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Ar- beitgeber gemäß § 13 Abs. 1 ArbNErfG verpflichtet und allein berechtigt war, die Anmeldungen zu tätigen. Denn ein dem vermögensrechtlichen Zuweisungs- gehalt widersprechender Vorgang kann auch bei einem rechtmäßigen Eingriff gegeben sein. Dem ist so, wenn mit der Eingriffserlaubnis keine sachliche Zu- weisung verbunden ist (BGHZ 107, 117 Tz. 10 - Forschungskosten). So liegen die Dinge hier. Denn § 13 ArbNErfG dient nicht dazu, dem Arbeitgeber gegen- über dem Arbeitnehmer Rechte zu verschaffen oder auch nur die in den §§ 5 bis 8 ArbNErfG bestimmten Rechte an der Erfindung mitzubestimmen. Eine einseitige Änderung der Rechtszuordnung an einer Arbeitnehmererfindung war nach dem bisherigen Arbeitnehmererfinderrecht ausschließlich durch rechtzeiti- ge und formgerechte Inanspruchnahmeerklärung durch den Arbeitgeber mög- lich. Diese Möglichkeit hat die Beklagte jedoch nicht genutzt. 36 e) Der Kläger kann hiernach zunächst (erste Stufe der Klage) Auskunft über die Eingriffshandlungen verlangen, wenn die Beklagte eine oder mehrere vom Kläger erkannte und ihr gemeldete Lehren zum technischen Handeln min- destens in einem Fall selbst benutzt und/oder fremdlizenziert hat und es bisher an einer verbindlich zu Auskunftszwecken gegebenen Erklärung der Beklagten 37 - 21 - hierzu fehlt. Hierüber verhält sich das Berufungsurteil nicht eindeutig, weil es aus der Sicht des Berufungsgerichts - folgerichtig - hierauf nicht entscheidend ankam. Das angefochtene Urteil bietet daher keine ausreichende Grundlage für eine eigene Entscheidung des Senats. Es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:38 1. a) Im Falle der Erteilung einer Lizenz an der Erfindung an einen Dritten ist die erlangte Lizenzgebühr herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB). 39 b) Soweit die durch die Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte vermittelte Vorzugstellung bei der eigenen Produktion und/oder dem eigenen Vertrieb ausgenutzt worden ist, kann das Erlangte seiner Natur nach nicht he- rausgegeben werden. Nach § 818 Abs. 2 BGB ist daher dessen Wert zu erset- zen. Dieser Wert wird regelmäßig durch eine Lizenzgebühr am besten abgebil- det. Deren Höhe ist nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zu bestimmen. Sie kann sich vorzugsweise an einer tatsächlich mit Dritten aus- gehandelten Lizenz für die benutzte Erfindung orientieren, bei welcher der Li- zenznehmer regelmäßig auch der Gefahr ausgesetzt ist, die vereinbarte Li- zenzgebühr für eine Erfindung zahlen zu müssen, die sich letztlich als nicht schutzfähig erweist (anders im Falle der Verletzung eines sich als schutzrechts- fähig erweisenden Rechts, vgl. hierzu Rogge/Grabinski in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdn. 66 m.w.N.). 40 c) Entsprechend den zum Lizenzvertragsrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. nur Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 15 PatG Rdn. 196 m.w.N.) ist davon auszugehen, dass die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile auf die 41 - 22 - Ausnutzung der durch Anmeldung oder Schutzrecht vermittelten Vorzugsstel- lung zurückzuführen sind. Der Beklagten bleibt es jedoch unbenommen, darzu- legen und die insoweit behaupteten Umstände zu beweisen, dass und in wel- chem Umfang das ausnahmsweise nicht der Fall war, weil etwa Mitbewerber Schutzrechte bereits vor deren Wegfall nicht (mehr) als wirksam anerkannt ha- ben. d) Die Lizenz wird im Zweifel auch für Benutzungshandlungen in der Zeit zwischen Meldung und Offenlegung der Anmeldung/en geschuldet. Mangels Inanspruchnahme des Gemeldeten als Diensterfindung und mangels Verwer- tung als Verbesserungsvorschläge erweisen sich nämlich auch Vorteile aus solchen Benutzungshandlungen als unrechtmäßig (vgl. BGHZ 167, 118, 134 Tz. 35 - Haftetikett), wenn die Meldung allein den Arbeitgeber zur Nutzung der Erfindung in den Stand setzte, wovon wiederum auszugehen ist, solange der Arbeitgeber nicht darlegt, tatsächlich keine Vorzugsstellung während dieser Zeit gehabt zu haben. 42 2. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der nachträglichen Einbe- ziehung von Ansprüchen auf Grund der Erfindungen, die Gegenstand der euro- päischen Patentanmeldung 92 119 078.1 sowie der deutschen Gebrauchsmus- ter 91 17 073 und 299 01 160 waren, sowie die Zulässigkeit der hilfsweisen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 20 ArbNErfG verneint. Es handele sich nicht lediglich um eine redaktionelle Klarstellung, sondern um die Einführung neuer Streitgegenstände. Die Frage der Sachdienlichkeit könne dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Das Berufungsgericht könne nicht auf die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts zurückgreifen. Auch sei die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO teilweise versäumt worden, ohne dass dies der Kläger entschuldigt 43 - 23 - habe. Eine Zulassung der Klageerweiterung würde den ansonsten entschei- dungsreifen Rechtsstreit verzögern. 44 Auch hiermit wird sich das Berufungsgericht - erneut - zu befassen ha- ben, jedenfalls, was die nachträglich in den Klagantrag aufgenommenen Schrif- ten anbelangt. a) Nach § 533 ZPO ist, wenn - wie hier - der Gegner nicht einwilligt, eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur dann zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung oh- nehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das ist im Streitfall an Hand der Erfindungen zu prüfen, die der Kläger der Beklagten gemeldet hat. Denn wegen deren Nutzung geht der Kläger gegen die Beklagte vor. Das Fehlen der gesetz- lichen Voraussetzungen ist hinsichtlich der Erfindungen, die der europäischen Patentanmeldung 92 119 078.1 und dem deutschen Gebrauchsmuster 91 17 073 zu Grunde liegen, jedoch nicht ordnungsgemäß festgestellt. Denn das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Kläger, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre, geltend gemacht hatte, diese beiden Schutzrechte beträfen dieselben gemeldeten Diensterfindungen wie die bereits streitigen. Insoweit hätte eine Entscheidung auf Tatsachen gestützt werden können, die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind, und die Zulassung hätte nur nach Prüfung und Verneinung der Sachdienlichkeit verweigert werden dürfen, wenn man die nachträgliche Aufnahme der Patentanmeldung und des Gebrauchs- musters in den Klageantrag nicht ohnehin nur als Präzisierung dessen ansehen muss, was von Anfang an begehrt wurde. 45 - 24 - b) In Bezug auf das deutsche Gebrauchsmuster 299 01 160 ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte insoweit geltend macht, bei dessen Gegens- tand handele es sich lediglich um eine (abhängige) Erfindung, an der der Kläger nicht beteiligt gewesen sei. Die vom Berufungsgericht für den Fall der Zulas- sung angenommene Verzögerung steht damit aber nicht fest, da durch Einsicht in die vorgelegte Gebrauchsmusterurkunde hätte festgestellt werden können, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft und die Klage insoweit als unbegründet abweisungsreif war. 46 c) Soweit es nach dem Vorgesagten überhaupt noch auf § 20 ArbNErfG ankommen sollte, ist keine Klageänderung betroffen, wenn der Kläger dem vor- getragenen Sachverhalt lediglich (und hilfsweise) eine andere Anspruchsgrund- lage entnommen wissen will. Dafür spricht, dass der Kläger sich nach den An- gaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils bereits erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt hatte, wären die Erfindungen nicht schutzfähig gewesen, wären sie als technische Verbesserungsvorschläge zu vergüten gewesen. 47 3. Das Berufungsurteil enthält - aus der Sicht des Berufungsgerichts fol- gerichtig - keine Ausführungen zur Einrede der Verjährung und zum Einwand der Verwirkung. Auch dem wird nachzugehen sein. 48 4. Die wiedereröffnete Verhandlung wird schließlich Gelegenheit bieten, auf die Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken, die den vorstehenden Aus- führungen Rechnung tragen. Außerdem erscheint unklar, ob den Oberbegriffen, die im Klagantrag 1 jeweils dem Wort "insbesondere" vorangestellt sind, im Hinblick auf die nachfolgenden und konkreteren Unterbegriffe noch ein darüber hinausgehender und vollstreckungsrechtlich hinreichend konkreter eigener Ge- halt zukommt. Wenn nicht, dürfte es angebracht sein, sie ganz zu streichen 49 - 25 - oder "insbesondere" durch "nämlich" zu ersetzen. Ferner werden im Klagan- trag 2 Elemente der ersten und der zweiten Stufe der Stufenklage miteinander kombiniert. 50 IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 5 ZPO. Scharen Mühlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 21 O 643/05 - OLG München, Entscheidung vom 10.05.2007 - 6 U 3150/06 -