Urteil
6 U 125/12
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0430.6U125.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92% und die Beklagte 8% zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger 86% und die Beklagte 14% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92% und die Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger 86% und die Beklagte 14% zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger war von Beruf Diplomchemiker und ist jetzt Patentanwalt. Er war ab dem XX.XX.1994 für die Y AG tätig, wo er seit dem 01.06.1999 in dem Bereich Forschung Polyvinylbutyrale (PVB) arbeitete, die von A geleitet wurde. Nachdem der Geschäftsbereich zwischenzeitlich in die B GmbH überführt wurde, ging er im Dezember 2001 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma C GmbH im Wege des Betriebsübergangs über. Vom 28.12.2001 bis 31.05.2010 war der Kläger bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Laborleiter tätig. Am 09.06.2004 meldete der Kläger seinem Vorgesetzten eine Erfindung unter der Bezeichnung „laufzeitverkürztes Verfahren zur Herstellung von Folien-PVB“. Seit Oktober 2004 nutzt die Beklagte die Erfindung. Mit Schreiben vom 18.11.2004 legte die Beklagte dem Kläger eine von ihr gefertigte „Übertragungserklärung“ vor, mit welcher der Kläger einer vertraglichen Übertragung der Erfindungsrechte auf die Beklagte zustimmen sollte (Anlage K 2). Diese Erklärung unterzeichnete der Kläger nicht, sondern meldete am 21.03.2005 unter der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Polyvinylacetalen“ ein Deutsches Patent (DE 123, Anlage HL 7) an. Diese Anmeldung erweiterte er am 25.01.2006 durch eine Zusatzanmeldung (DE 456, Anlage HL 8). Am 25.03.2005 reichte der Kläger eine PVT-Anmeldung ein (WO 789, Anlage K 3). Die PCT-Anmeldung wurde ausweislich der Anlage K 3 am 16.11.2006 veröffentlicht. Bis zum 31.12.2004 verkaufte die Beklagte die erfindungsgemäßen Polymere an die Firma D AG in Stadt1, bei welcher sie zu Sicherheitsverbundglasfolien verarbeitet wurden. Zum 01.01.2005 übernahm die Beklagte die betreffende Geschäftseinheit „X“ von der Firma D AG und nutzte die Erfindung des Klägers ab diesem Zeitpunkt selbst zur Produktion von Sicherheitsverbundglasfolien. Der Kläger hat behauptet, er sei alleiniger Erfinder. Die Beklagte habe mit der Nutzung der Erfindung eine Erhöhung ihrer Kapazität um 17% erzielt. Sie habe daher eine Investitionskostenersparnis in Höhe von 610.000,- € realisiert. Auf Grundlage eines Folienumsatzes in Höhe von 214 Mio. Euro und eines Gewinns in Höhe von 50 Mio. Euro sowie eines Lizenzsatzes in Höhe von 2% ergebe sich rechnerisch eine Vergütung von 4,28 Mio. Euro für die Zeit vom Freiwerden der Erfindung (10.10.2004) bis zu Offenlegung der PCT-Anmeldung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne den Betrag von 610.000,- € aus Bereicherungsrecht heraus verlangen. Daneben stützt er seinen Zahlungsanspruch auf § 20 Arbeitnehmererfindungsgesetz. Erstinstanzlich hat der Kläger außerdem eine Schadensersatzfeststellungsklage erhoben und Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 160.500,- € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in der ausgeurteilten Höhe aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte Kenntnis von der Erfindung des Klägers erlangt und diese unberechtigt verwertet habe. Den Gegenwert der hierdurch begründeten erfindungskausalen Vorzugsstellung habe die Beklagte an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte habe die Erfindung des Klägers nicht durch die Inanspruchnahmeerklärung vom 23.05.2006 (Anlage K 7) wirksam in Anspruch genommen. Auch gehe die Patentanmeldung des Klägers nicht über die Offenbarung in der Erfindungsmeldung hinaus. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne die Patentfähigkeit der Erfindung im Ergebnis dahinstehen, da der Kläger aus seiner Stellung als Erfinder klage und eine Eingriffskondiktion vorliege. Im Übrigen sei der Kläger alleiniger Erfinder der seiner Patentanmeldung zugrundeliegenden Erfindung. Demgegenüber komme dem Vorgänger des Klägers, A, nicht die Stellung als Erfinder zu. Den als Erlangtes von der Beklagten herauszugebenden Nutzungsvorteil hat das Landgericht unter Anwendung von § 287 ZPO auf 160.500,- € geschätzt. Dabei hat es den unstreitigen Umsatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 214 Mio. Euro zugrundgelegt und ist von einer Kapazitätserhöhung von 15% ausgegangen. Den sich daraus ergebenden Betrag von 32,1 Mio. Euro hat es mit einem Lizenzsatz von 0,5% multipliziert und ist so zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und den Antrag auf Auskunftserteilung hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm vorgetragene Investitionskostenersparnis in Höhe von 610.000,- € und die Fertigungskostenersparnis in Höhe von 897.000,- € seien als unstreitig zu behandeln. Die Schätzung der Höhe des Erlangten auf Grundlage der vom Landgericht gewählten Lizenzanalogie sei möglich, führe aber nicht zu einem Betrag von nur 160.500,- €. Das Landgericht habe unzutreffenderweise nicht den Umsatz in Höhe von unstreitig 214 Mio. Euro, sondern lediglich die Kapazitätserhöhung von 15% zugrunde gelegt. Der Lizenzsatz sei jedoch stets auf den gesamten Umsatz mit dem Produkt anzusetzen. Des Weiteren sei der Lizenzsatz mit 0,5% zu niedrig angesetzt. Seine Erfindung habe den Zugang zu neuartigen und anwendungstechnisch erheblich verbesserten Folien eröffnet, da sie eine Erhöhung des sogenannten „Folien-Warenschrumpfs“ bewirkt habe. Daher sie ein Lizenzsatz in Höhe von 2% angemessen. Ursprünglich hat der Kläger in der Berufungsinstanz neben dem von ihm weiterverfolgten Zahlungsantrag hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag, beantragt, a) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Vergütung gemäß § 20 ArbEG in Höhe von 556.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.04.2005 zu zahlen, b) Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen Folien-PVB sie im Zeitraum vom 10.10.2004 bis zum 16.11.2006 hergestellt hat, welche Mengen sie davon verkauft und welche Mengen sie zu Folien weiterverarbeitet hat, c) hierzu die entsprechenden Produktionsunterlagen, insbesondere die Zeit-/Temperatur-Profile und die Massenbilanzen der einzelnen Ansätze vorzulegen, d) bezüglich der erfolgten Verkäufe von Folien-PVB und Sicherheitsverbundglasfolien Rechnung zu legen, soweit die Produkte gemäß Antrag b) betroffen sind, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, der vorgelegten Unterlagen und der Rechnungslegung an Eides statt zu versichern. Die Hilfsanträge werden nicht weiterverfolgt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 610.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zu ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ungeachtet der Patentfähigkeit der gemeldeten Erfindung bejaht. Die BGH-Entscheidung „Steuervorrichtung“ sei geprägt von der Tatsache, dass es der Arbeitgeber gewesen sei, der die Erfindung des Arbeitnehmers widerrechtlich zum Patent angemeldet und hierdurch ungerechtfertigt eine Vorzugsstellung erlangt habe. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe auch mangels Erfinderstellung des Klägers nicht. Er bestehe darüber hinaus aus dem Grund nicht, weil die Patentanmeldung über die Erfindungsmeldung hinausgehe. Im Übrigen sei ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe nicht gegeben. Schließlich habe das Landgericht bei der Berechnung des Wertersatzes zu Unrecht eine erfindungskausale Kapazitätserhöhung von 15% zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 20.10.2016 hat der Senat den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens betreffend das Patent … ausgesetzt. Auf den Einspruch der Beklagten wurde das dem Kläger erteilte Patent mit Beschluss vom 05.07.2016 widerrufen. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wurde mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10.04.2017 (Anlage HL 44) zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.11.2018 zurückgewiesen. Die Zusatzanmeldung hat das DPMA mit Beschluss vom 23.01.2019 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.03.2019 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlage Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet; die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht kein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB zu. Hiernach ist das durch eine eigene Handlung des Schuldners Erlangte herauszugeben, wenn es nach der Rechtsordnung dem Gläubiger gebührt. Das ist der Fall, wenn die Handlung eine schützenswerte und vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition beeinträchtigt, die dem Gläubiger zugewiesen ist (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - Rdn. 12, juris; Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136 Rdn. 27; BGH, Urteil vom 18.05.2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung, Rdn. 27, juris). a) Der Anspruch scheitert jedoch nicht bereits an der Stellung des Klägers als Erfinder. Sein damaliger Vorgesetzter, A, ist weder als Erfinder noch als Miterfinder anzusehen. Zwar hat sich auch A mit einem laufzeitverkürzten Verfahren beschäftigt, diese Versuche jedoch ausweislich seiner Notiz vom 22.06.1999 (Anlage K 17, Bl. 206 f. d. A.) abgebrochen. Allerdings existiert eine Notiz vom 15. September 1999 (HL 4), in der es am Ende heißt: „Der zeitliche Verlauf der HCl-Dosierung beeinflusst die rheologischen Eigenschaften von PVB ähnlich stark wie die Modifizierung. Daher sollte untersucht werden, ob die Nachhaltsphase bei der Herstellung der Polymeren in technisch einfacher Weise durch Verlängerung und Unterbrechung der HCL-Dosierung ersetzt oder zumindest verkürzt werden kann.“ Diese Notiz ist ebenfalls von A unterzeichnet, was auf dem Umstand beruhen dürfte, dass A der Abteilungsleiter war und deshalb nicht den Rückschluss darauf zulässt, dass er an der späteren Erfindungsmeldung des Klägers miterfinderisch beteiligt war. Die Beklagte trägt auch nicht konkret vor, welchen Beitrag A zu der Erfindungsmeldung des Klägers geleistet hat. Entscheidend gegen eine Stellung von A als Erfinder oder Miterfinder spricht es, dass die Erfindungsmeldung (Anlage K 1) den Kläger als alleinigen Erfinder ausweist und von seinem Vorgesetzten, E, unterschrieben wurde. b) Die Eingriffskondiktion scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Erfindung (im weiteren Sinne) des Klägers wirksam in Anspruch genommen hätte mit der Folge, dass sie mit der Nutzung der Erfindung nicht in ein dem Kläger zugewiesenes Recht eingegriffen hätte. Die Beklagte konnte die Erfindung des Klägers nicht durch die Inanspruchnahmeerklärung vom 23.05.2006 (Anlage K 7) wirksam in Anspruch nehmen, da diese Inanspruchnahmeerklärung gemäß § 6 Abs. 2 ArbEG nicht binnen vier Monaten seit Eingang einer ordnungsgemäßen Meldung erfolgte. Denn der Kläger hatte die Erfindung bereits am 09.06.2004 wirksam im Sinne von § 5 ArbEG gemeldet. Diese Erfindungsmeldung erfüllt die formalen Mindesterfordernisse nach § 5 Abs. 1 ArbEG. Ob die Erfindungsmeldung den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 ArbEG entsprach, kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte dies nicht binnen der Frist des § 5 Abs. 3 ArbEG beanstandet hat. c) Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB besteht jedoch deshalb nicht, weil den Patentanmeldungen des Klägers keine patentfähige Erfindung zugrunde liegt und die Beklagte die Erfindung (im weiteren Sinne) zwar genutzt, aber nicht selbst zum Patent angemeldet hat; hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung „Steuervorrichtung“ des BGH vom 18. Mai 2010 (X ZR 79/07) zugrunde liegt. aa) Die technische Lehre, die dem Patent DE 123 sowie der Zusatzanmeldung DE 456 zugrunde liegt, ist nicht schutzfähig. Dies steht in Bezug auf das zunächst erteilte Patent nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig fest. Der Einwand des Klägers, das Bundespatentgericht habe offengelassen, ob die Ansprüche nicht so hätten beschränkt werden können, dass sich doch eine Schutzfähigkeit ergibt, verfängt nicht. Denn eine solche Beschränkung der Ansprüche ist nicht erfolgt und das Patent rechtskräftig widerrufen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ein Zusatzpatent angemeldet zuhaben. Diese Zusatzanmeldung hat das DPMA mit Beschluss vom 23.01.2019 mit Recht zurückgewiesen. Die Erteilung eines Zusatzpatents nach § 16 Patentgesetz a. F., der gemäß der Übergangsregelung des § 147 Abs. 3 Patentgesetz vorliegend gilt, setzt voraus, dass das Hauptpatent besteht (Schulte, Patentgesetz 8. Aufl., § 16 Rdn. 12; Benkert, Patentgesetz 8. Aufl, § 16 Rdn. 9). Zwar kann das Zusatzpatent gemäß § 16 Abs. 2 a.F. durch Widerruf des Hauptpatents zu einem selbständigen Patent werden. Voraussetzung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Zusatzpatents das Hauptpatent Bestand gehabt haben muss. Vorliegend wurde das Zusatzpatent jedoch bis heute nicht erteilt und das Hauptpatent ist bereits rechtskräftig widerrufen. Es besteht keine Aussicht darauf, dass das Zusatzpatent auf die Beschwerde des Klägers vom 14. März 2019 (Anlage K 16 neu) noch erteilt werden wird. bb) Die Beklagte nutzt zwar die Erfindung des Klägers, hat sie aber nicht zum Patent angemeldet und hat damit nicht in eine Rechtsposition eingegriffen, die dem Kläger zugewiesen ist. Aus der Entscheidung „Steuervorrichtung“ des BGH (a.a.O.) folgt nichts Anderes. Zwar führt der BGH in dieser Entscheidung aus, dass dem Erfinder bereits dadurch, dass er eine Erfindung macht, also er selbst sich die Erkenntnis erschließt, wie mit bestimmten technischen Mitteln ein konkretes technisches Problem gelöst werden kann, eine schutzwürdige Position gegenüber Dritten erwächst. Eine Nutzung dieser Erfindung allein ist jedoch kein rechtswidriger Eingriff in diese Rechtsposition. Dies erschließt sich aus § 20 ArbEG, der es dem Arbeitgeber erlaubt, technische Verbesserungsvorschläge, also gemäß § 3 ArbEG Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, zu nutzen. Dieses Recht des Arbeitgebers ist nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer seine Erfindung zum Patent anmeldet oder nicht. Erst wenn der Arbeitgeber diese Patentanmeldung vornimmt, bringt er damit zum Ausdruck, die angemeldete Erfindung nicht als technischen Verbesserungsvorschlag im Sinne von § 20 ArbEG nutzen zu wollen und setzt sich damit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aus. Dies ergibt sich auch aus der BGH-Entscheidung „Steuervorrichtung“, wo es unter Rdn. 34 heißt: „Auch ein Erwerb als Verbesserungsvorschläge scheidet angesichts der Behandlung der gemeldeten technischen Erkenntnisse durch die Beklagte aus. Als solche hat die Beklagte diese nicht verwertet, wie es nach § 20 ArbEG notwendig gewesen wäre. Soweit in dem Urteil mit dem Schlagwort „Drehstromwicklung“ (BGH, GRUR 1964, 449, 452 r.S.p.) die Ansicht vertreten worden ist, dem Arbeitnehmer könnten Vergütungsansprüche für einen qualifizierten Verbesserungsvorschlag zustehen, wenn keine wirksame Inanspruchnahme der als Diensterfindung gemeldeten technischen Neuerung vorliegt, betraf dies nur den Fall, dass - anders als hier - die mitgeteilte technische Neuerung vom Arbeitgeber nicht zum Patent angemeldet worden ist.“ So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat die nicht schutzfähige Diensterfindung des Klägers genutzt, ohne sie zum Patent anzumelden und sie damit als technischen Verbesserungsvorschlag gemäß § 20 ArbEG genutzt. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB scheiden damit aus. 2. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 20 Abs. 1 ArbEG zu. Hierbei handelt es sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht um einen eigenen Streitgegenstand (BGH a.a.O. - Steuervorrichtung - Rdn. 47, juris). Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 20 Abs. 1, 9 ArbEG ein Vergütungsanspruch in Höhe von 83.460,- € zu. a) Ein Vergütungsanspruch ist dem Grunde nach entstanden, weil es sich bei der nicht patentfähigen Erfindung des Klägers um einen technischen Verbesserungsvorschlag handelt, der der Beklagten eine ähnliche Vorzugsstellung gewährte wie ein gewerbliches Schutzrecht. Zwar dürfte es bereits vor der Erfindungsmeldung des Klägers bekannt gewesen sein, dass die Verlängerung der Dosierungspause bei der HCl-Zugabe bekanntermaßen die Dauer der Kaltmodifizierung zwar verlängert, dafür aber die Dauer der Heißmodifizierung überproportional verkürzt und damit im Ergebnis zu einer Laufzeitverkürzung führt. Die Umsetzung dieser Erkenntnis im Detail erschloss sich der Beklagten jedoch offenbar erst infolge der Erfindungsmeldung, denn unstreitig erfolgte eine Nutzungsaufnahme durch die Beklagte und der Vorgesetzte des Klägers empfahl ausweislich Seite 6 der Erfindungsmeldung, die Erfindung als Produktions-Know-How geheim zu halten. b) Die Höhe der Vergütung kann unter Anwendung der Lizenzanalogie bestimmt werden. Die Methode der Lizenzanalogie genießt Vorrang vor der Berechnung der Vergütung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen, weil sie die zuverlässigste Berechnung zulässt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz 5. Aufl., § 9 Rn. 105, 109). Die Lizenzanalogie bemisst sich gemäß § 9 Abs. 2 ArbEG unter Heranziehung der amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen nach folgender Formel: Vergütung = Bezugsgröße x Lizenzsatz x Angriffsfaktor. Dabei ist auch von dem Mittel der Schätzung Gebrauch zu machen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz 5. Aufl., § 9 Rn. 106). aa) Bei der Ermittlung der Bezugsgröße ist zunächst von dem von der Beklagten erzielten Umsatz mit Folien im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Die Beklagte hat die Erfindung jedenfalls ab Oktober 2004 genutzt. Die dadurch vermittelte Vorzugsstellung dauerte bis zur Offenlegung der Patentanmeldung des Klägers im November 2006 an. Der Folienumsatz von Januar 2005 bis zum 15.11.2006 beträgt ca. 214 Mio. Euro. Diesen Wert hat die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Berufungserwiderung erstinstanzlich nicht bestritten, insbesondere auch nicht auf Seite 9 der Duplik (Bl. 229 d. A.). Dort hat sie lediglich in Frage gestellt, ob der Umsatz mit Folien für die Entscheidung des Streitfalls relevant sein kann, da sich die Erfindung des Klägers allein auf ein laufzeitverkürztes Verfahren zur Herstellung von PVB bezieht. Das PVB werde mit Weichmachern und Additiven versetzt und bei 220° C zu Folien extrudiert. Es ist zwar zutreffend, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass sich die Erfindung des Klägers auf die Herstellung von PVB, nicht auf die Herstellung von Folien bezieht. Dennoch ist es angemessen, den Folienumsatz zur Grundlage für die Berechnung der Bezugsgröße zu machen, weil der Kläger durch Vorlage der Anlage K 14 substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte das von ihr in Stadt1 hergestellte PVB uneingeschränkt zur Folienproduktion verwendet hat. Dort heißt es in einer E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten: „Derzeit können wir jede produzierte Tonne Film sofort absetzen.“ Die Richtigkeit dieser Angabe hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Sie hat lediglich in allgemeiner Form bestritten, das von ihr hergestellte PVB uneingeschränkt für die Folienproduktion verwendet zu haben, ohne jedoch darzulegen, welche anderweitige Verwendung das PVB gefunden haben könnte. Dementsprechend hat auch das Landgericht im angefochtenen Urteil den Umsatz von 214 Mio. Euro mit Folien im streitgegenständlichen Zeitraum als unstreitig behandelt (LGU Seite 16). Entgegen der Auffassung des Klägers wäre es jedoch nicht angemessen, den gesamten Folienumsatz als Bezugsgröße zu wählen, da sich seine Erfindung nur auf die Laufzeitverkürzung in Bezug auf das Verfahren der PVB-Herstellung bezieht. Eine Verbesserung des Endprodukts Folie hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass die erfindungsgemäßen PVB-Produkte eine Verstärkung des Folienschrumpfes bei erhöhter Temperatur aufwiesen und verweist auf eine E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten, aus der sich ergibt, dass eine Excel-Tabelle zu Warumschrumpf-Messungen in 2005 existiert (Anlage K 21, Bl. 213 d. A.). Hieraus lässt sich jedoch kein schlüssiger Vortrag zu einer Produktverbesserung herleiten. Es kommt hinzu, dass die Beklagte in ihrer Duplik auf Seite 4 (Bl. 224 d. A.) ausgeführt hat, dass das Phänomen des Folienschrumpfes lediglich bei der Herstellung von gekrümmten Sicherheitsverbundgläsern (zum Beispiel Windschutzscheiben) eine Rolle spielt, bei der Herstellung von flachem Sicherheitsverbundglas hingegen jedweder Folienschrumpf unerwünscht sei; über 90% der Folien der Beklagten würden zur Herstellung von flachem Sicherheitsverbundglas eingesetzt, weshalb ein Folienschrumpf nur negative Auswirkungen für die Beklagte gehabt hätte. Im Übrigen beruhe die angebliche Verstärkung des Folienschrumpfes auf einer fehlerhaften Auswertung des Klägers, da der Folienschrumpf maßgeblich durch die Extrusionsbedingungen bei der Folienproduktion bestimmt werde und technisch bedingt einem Schwankungsbereich unterliege. Der Kläger habe aus den ihm zur Verfügung gestellten Daten (Anlage K 21) selektiv den höchsten Wert zitiert, der nur von einer ganz geringen Menge der Produktion erfüllt werde. Alldem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Bei der Berechnung der Bezugsgröße ist daher nicht der gesamte Folienumsatz in Höhe von 214 Mio. Euro zugrunde zu legen, sondern die erzielte Kapazitätserhöhung von 15%, die kausal auf die Anwendung des laufzeitverkürzten Verfahrens bei der Herstellung des PVB zurückzuführen ist. Zwar hat die Beklagte diese Kapazitätssteigerung in ihrer Duplik (Seite 7, Bl. 227 d. A.) bestritten und behauptet, wenn es tatsächlich im Ergebnis eine Umsatzsteigerung bei der Beklagten gegeben haben sollte, so sei diese „auf ihre aufwendigen Gesamtinvestitionen bei den anderen Anlagenteilen zurückzuführen“. Konkreter Vortrag dazu, welche Umbaumaßnahmen zu welcher Kapazitätssteigerung geführt haben, fehlt ebenso wie in der Klageerwiderung (Seite 15, Bl. 153 d. A.), auf die die Beklagte in ihrer Duplik Bezug nimmt. Die Beklagte muss sich daher daran festhalten lassen, dass sie selbst sowohl in der von ihr vorgeschlagenen Übertragungsvereinbarung am 23.11.2005 (Anlage K 5 zur Klageschrift) als auch in der von ihr angebotenen Vergütungsregelung vom 31.01.2006 (Anlage K 22, Bl. 214 d. A.) von einer kausalen Umsatzerhöhung um 15% ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass beide Angebote der Beklagten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterbreitet wurden. Denn es ist kein Grund ersichtlich, und auch nicht dargetan, weshalb die Beklagte eine unzutreffende, überhöhte Kapazitätserhöhung ihren Vorschlägen zugrunde gelegt haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber eine Kapazitätserhöhung um 17% behauptet, ist dies wiederum nicht schlüssig, da er sich hierfür lediglich auf seine Erfindungsmeldung beruft (Anlage K 1, Seite 3), ohne darzulegen, wie sich dieser Wert errechnet. Als Bezugsgröße für die Vergütung sind daher 32,1 Mio. Euro (15% von 214 Mio. Euro) zugrunde zu legen. bb) Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes ist zunächst von RL Nr. 10 auszugehen, wonach im Allgemeinen in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2-5% vereinbart wird. Für Folienerzeugnisse liegen nach den Erfahrungen der Schiedsstelle die Lizenzsätze seit jeher bei 1% bis 2% (Bartenbach-Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl., RL Nr. 10 Rdn. 114). Zu berücksichtigen ist weiter, dass hier die Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag, nicht aber für eine patentfähige Erfindung zu ermitteln ist, was sich mindernd auf den Lizenzsatz auswirkt. Andererseits wurde eine kleine Bezugsgröße gewählt. Je umfassender die Bezugsgröße ist, umso niedriger fällt regelmäßig der Lizenzsatz aus. Umgekehrt spricht die Wahl einer besonders kleinen Bezugsgröße bei umfassenden Anlagen, Produkten oder Verfahren für einen höheren Lizenzsatz. Es besteht also ein Wechselverhältnis zwischen technisch-wirtschaftlicher Bezugsgröße und angemessenem Lizenzsatz (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz 5. Aufl., § 9 Rdn. 125.2). Hier wurde als Bezugsgröße lediglich die Umsatzsteigerung von 15% gewählt, allerdings bezogen auf Folien als Endprodukt, nicht nur auf das mit dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellte PVB. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Lizenzsatz von 2% angemessen, wie ihn die Beklagte im Übrigen ihrem Vergütungsangebot vom 31.01.2006 (Anlage K 22, Bl. 214 d. A.) zugrunde gelegt hat. Für eine Abstaffelung gemäß RL Nr. 11 besteht keine Veranlassung. RL Nr. 11 trägt der Überlegung Rechnung, dass bei besonders hohen Umsätzen eine Kausalitätsverschiebung stattfindet, weg von der Erfindung bzw. dem technischen Verbesserungsvorschlag hin zu erfindungsneutralen, unternehmensbezogenen Faktoren (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl. RL Nr. 11, Rdn. 2, Rdn. 50). Da hier jedoch als Bezugsgröße nicht der Gesamtumsatz zugrunde gelegt wurde, sondern lediglich die kausal auf den technischen Verbesserungsvorschlag beruhende Kapazitätserhöhung, kommen diese Erwägungen nicht zum Tragen. cc) Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Anteilsfaktor von 13% aus (Klageschrift Seite 16, Einigungsvorschlag der Beklagten gemäß Anlage K 5, Einigungsvorschlag der Beklagten vom 31.01.2006, Anlage K 22, Bl. 214 d. A.). Dieser Anteilsfaktor ist für Arbeitnehmer, die eine Stellung im Betrieb haben, welche der vergleichbar ist, die der Kläger bei der Beklagten hatte, üblich (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, RL Nr. 30, Rdn. 27) und daher nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung bestehen nicht. dd) Aus dem Vorstehenden ergibt sich folgende Vergütung: 32,1 Mio. Euro x 2% x 13% = 83.460,- €. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.