Entscheidung
XII ZR 170/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 170/06 vom 26. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: 1. Dem Kläger wird, soweit er mit seiner Klage für die Insolvenz- masse einen Aktivprozess führt, zur Aufnahme und Fortfüh- rung des Verfahrens als Revisionskläger und Nichtzulas- sungsbeschwerdeführer sowie als Anschlussrevisionsbeklag- tem und Nichtzulassungsbeschwerdegegner Prozesskostenhil- fe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. bewilligt. 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage für die Insolvenzmasse ei- nen Passivprozess führt, bleibt das Verfahren unterbrochen. 3. Die nachträgliche Anordnung von Zahlungen auf die entste- henden Prozesskosten bleibt vorbehalten. Gründe: Nachdem der Kläger nunmehr in seiner Gegenvorstellung ausreichend dargelegt hat, dass die Prozesskosten momentan weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch durch eine Zwischenfinanzierung aufgebracht werden können, war ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 1 Allerdings kann der Kläger das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit aufnehmen, als er einen Aktivprozess führt. Darunter sind 2 - 3 - Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, in denen ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse geltend gemacht wird, nicht jedoch, wenn ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht wird (sog. Passivprozess). Maßgebend ist dabei nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt der Begehr. So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nicht besteht. Umgekehrt können Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter aber auch Kläger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGH Beschluss vom 18. August 2008 - VII ZB 3/09 - MDR 2008, 1421 f.; MünchKomm-InsO/ Schumacher 2. Aufl. § 85 Rdn. 3 f., 9). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2001 - 3/9 O 152/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.04.2003 - 5 U 89/01 -