Entscheidung
3 StR 162/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 29. Januar 2010 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wie auch der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass Führungsaufsicht eintritt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 253 Abs. 1 und 2, § 255 StGB hat keinen Bestand, da die Feststellun- gen des Landgerichts nicht belegen, dass der Angeklagte mit Bereicherungsab- sicht gehandelt hat. 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat festgestellt:3 Der alkoholisierte Angeklagte begab sich zu der in einem Warte- häuschen auf dem Bahnsteig eines Bahnhofes sitzenden, gerade mit ihrem Handy telefonierenden Geschädigten, stellte sich hinter diese, fasste sie un- vermittelt mit der linken Hand an der linken Schulter und hielt ihr ein mit der rechten Hand geführtes Küchenmesser an die Kehle, dessen Klinge 9,5 cm lang war. Dabei forderte er die Zeugin auf, ihm ihr Handy auszuhändigen, was diese aus Angst sofort tat. Anschließend rannte sie schreiend davon. Der An- geklagte legte daraufhin das Handy auf den früheren Sitzplatz der Geschädig- ten und begab sich in Richtung einer Fußgängerzone, wo er von Polizeibeam- ten festgenommen wurde. 4 Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der die Tat eingeräumt und im Übrigen angegeben hat, er könne sich sein Verhalten nicht erklären und wisse nicht, was er mit dem Handy der Zeugin gewollt habe. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht aus- geführt, dass der Angeklagte die Beute, "mit der er ohnehin nichts anfangen wollte", nicht für sich behalten, sondern zurückgegeben habe und dass die "- unsinnige - Tat" bei Tag begangen worden war. 5 2. Danach fehlt es für die Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB an der Feststellung der Absicht des Angeklagten, sich (oder einen Dritten) rechtswidrig zu bereichern. Das Landgericht hätte insoweit aufklären müssen, welche Vor- stellungen über den weiteren Verbleib des Handys der Angeklagte hatte (vgl. BGH NStZ 2005, 155 m. w. N.; Fischer, StGB 57. Aufl. § 253 Rdn. 18). Die Feststellungen des Landgerichts zur Einlassung des Angeklagten sowie seine Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung sprechen zudem eher dafür, dass das Landgericht gerade nicht vom Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Berei- 6 - 4 - cherungsabsicht des Angeklagten ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Der Senat weist den neuen Tatrichter vorsorglich auf Folgendes hin:7 Im Falle einer erneuten Verurteilung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird auf besonders schwere räuberische Erpressung zu erkennen sein; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 - m. w. N.). 8 Für das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zum Rauschmittelmiss- brauch im Sinne des § 64 StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maß- geblich. Ein solcher Hang muss demnach nicht nur während der Anlasstat, sondern - was hier nach den bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein 9 - 5 - könnte - auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung gege- ben sein. Ferner ist auch für die Gefährlichkeitsprognose entscheidend, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Ta- ten begehen wird, im Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung besteht (vgl. van Gemmeren in MünchKomm-StGB § 64 Rdn. 25, 46). Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer