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Entscheidung

NotZ 10/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/09 vom 14. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preuß am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten gegen den Senatsbe- schluss vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die dem Antragsteller im Rügeverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. Der weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellen- ausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle für den Amtsgerichts- bezirk P. beworben. Auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestellung des weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte der Antragstel- ler, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise über seinen Antrag auf Bestellung zum Notar nach Rechtsauffassung des Ge- richts erneut zu befinden. Das Oberlandesgericht hat dem Hilfsantrag entspro- chen. Die von dem weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Be- schwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2010 zurückgewiesen. 1 - 3 - Gegen diese ihm am 13. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner am 26. April 2010 beim Bundesgerichtshof einge- gangenen Anhörungsrüge. II. Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) An- hörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat den Anspruch des weiteren Beteiligten auf rechtliches Ge- hör nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der ab- schließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or- dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können. 3 Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung das Vorbringen des weiteren Beteiligten insbesondere zu der Frage, ob er seinen maßgeblichen Kanzleisitz in K. oder in S. hatte, in vollem Um- fang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Er hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts geführten Angriffe des weiteren Be- teiligten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat den von dem weiteren Beteiligten 4 - 4 - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.06.2009 - Not 16/08 -