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II ZR 250/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, Rechtsanwälte Prof. Dr. V. und Dr. S. , den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und ihre hilfsweise ein- gelegte, als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zurückgewiesen. Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18, Rechtsanwälte B. , Bu. und Kollegen, M. , den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und ihre Gegenvorstellung gegen den Streitwert- beschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zurück- gewiesen. Gründe: 1. Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätig- keit festzusetzen, ist unzulässig. 1 - 3 - 2 Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Viel- mehr ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 21. September 2009 auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend. Das wäre nur dann anders, wenn der Gegenstand der Tätigkeit der Pro- zessbevollmächtigten ein anderer als der des gerichtlichen Verfahrens gewesen wäre. Eine solche Situation besteht etwa dann, wenn der Anwalt nur einige von mehreren Streitgenossen vertritt und gegen die Streitgenossen unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1976 - III ZR 57/75, MDR 1977, 295; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 32 RVG Rdn. 7). 3 So liegt der Fall hier nicht. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 mehrere Streitgenossen vertreten. Gegen die Streitgenossen sind aber keine unterschiedlichen Ansprüche geltend gemacht worden. 4 Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt, das landgerichtli- che Urteil teilweise abzuändern und dem Antrag, festzustellen, dass die zweite Zusatzvereinbarung zur Aktionärsvereinbarung vom 18. Dezember 1998 insge- samt nichtig sei, in vollem Umfang stattzugeben. Das Berufungsgericht hat die- sem Antrag nur eingeschränkt entsprochen. Mit der sich daran anschließenden Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin beantragt, die Revision zuzulas- sen, damit sie ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, soweit er abgewiesen 5 - 4 - worden ist, weiterverfolgen kann. Dieser Antrag betrifft eine einheitliche Angele- genheit. Dementsprechend ergibt sich der für die Gerichtsgebühren und damit auch für die Anwaltsgebühren maßgebende Wert - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - hier nicht aus einer Addition von Einzelwerten i.S. des § 22 Abs. 1 RVG, sondern betrifft dieselbe Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 1 RVG. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. 2. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der drittinstanzlichen Prozess- bevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 gegen den Streitwertbe- schluss des Senats vom 21. September 2009 ist als Gegenvorstellung zu wer- ten. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs findet nicht statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist analog § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Bischof/Bischof, RVG 2. Aufl. § 32 Rdn. 34) eingelegt worden. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des Berufungsurteils, wofür die Zustel- lung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses maß- gebend ist (BGHZ 164, 347, 350 ff.). Dieser Beschluss ist am 12. Oktober 2009 an die drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die am 9. April 2010 eingegangene Gegenvorstellung ist mithin fristgemäß. 6 Die Gegenvorstellung ist aber unzulässig, weil mit ihr keine Gebührener- höhung erstrebt wird. Der Anwalt hat nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Na- men erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, wenn er damit eine Gebührenerhöhung erreichen will (OLG Bamberg, JurBüro 1986, 1516; Bischof, aaO § 32 Rdn. 28). Das lässt sich dem Vorbringen der drittinstanzli- 7 - 5 - chen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 indes nicht entnehmen. 3. Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist aus den gleichen Gründen unzulässig wie der entsprechende Antrag der Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17. 8 4. Die Gegenvorstellung der drittinstanzlichen Verkehrsanwälte der Be- klagten zu 1 bis 18 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. Sep- tember 2009 ist zulässig. Insbesondere erstreben die Verkehrsanwälte eine Er- höhung des vom Senat festgesetzten Gebührenstreitwerts. 9 Die Gegenvorstellung ist aber unbegründet.10 Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Wird - wie hier - die Feststellung der Unwirk- samkeit eines Vertrages beantragt, kommt es für den Wert dieses Antrags auf das Interesse des Klägers an der Befreiung von den Vertragspflichten an (Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rdn. 16 - Feststellungsklagen). Dieses Inte- resse ist hier jedenfalls nicht mit einem höheren Betrag als den vom Senat fest- gesetzten 600.000,00 € zu bewerten. 11 Aufgrund des Berufungsurteils stand für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren fest, dass die in der zweiten Zusatzvereinbarung zu der Aktionärs- vereinbarung angeordneten Sanktionen für einen Verstoß gegen die change of control-Klausel nicht angewandt werden konnten. Die Klägerin war zwar noch an diese Klausel gebunden, jedoch ohne vertraglich vereinbarte Sanktionen und 12 - 6 - nur noch bis zu ihrer Kündigung vom 22. September 2005. Bezifferbare nachtei- lige Wirkungen der change of control-Klausel hat der Senat bei dieser Sachlage zunächst nicht zu erkennen vermocht. Auf den Vortrag der Klägerin zu dem ge- gen sie eingeleiteten Schiedsverfahren, das sich in erster Linie auf eine treuwid- rige Klageerhebung stützte, aber auch von der Wirksamkeit der Vertragsklausel ausging, hat der Senat dann den Streitwert auf 600.000,00 € festgesetzt, das ist der Hauptsachewert des Schiedsverfahrens. Mit der Gegenvorstellung bringen die Verkehrsanwälte der Beklagten zu 1 bis 18 keine Gesichtspunkte vor, die eine Erhöhung dieses Wertes recht- fertigen würden. Ihrer Vermutung, die Beklagten könnten wegen der angebli- chen Verstöße der Klägerin gegen die change of control-Klausel eine Vertrags- strafe beanspruchen, die mit 2 Mio. € zu veranschlagen sei, ist nicht durch Tat- 13 - 7 - sachen belegt. Ebenso wenig kommt es nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf die Kosten des Schiedsverfahrens an. Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 HKO 5725/05 - OLG München, Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -