Entscheidung
II ZR 261/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 261/09 vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 26. Oktober 2009 wird als unzulässig ver- worfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor- derlich, 20.000 € übersteigt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, der Beauftra- gung eines Sachverständigen zuzustimmen und von diesem angeforderte Un- terlagen herauszugeben. Weiter lautet der Tenor: "In die Auseinandersetzung ist der Anspruch der Gesellschaft aus § 812 BGB gegen beide Parteien auf- grund der faktischen Teilfortführung der Praxis einzustellen." Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 15.000 € festgesetzt. Ei- 1 - 3 - nen über diesen Betrag hinausgehenden Wert der Beschwer hat der Beklagte innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt. 2 Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige, im Streitfall ausdrücklich nicht geltend gemachte, Geheimhaltungs- interessen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2). Ob daneben die auf den Beklagten entfallenden anteiligen Kosten des Sachverständigen zu berücksichtigen sind, kann offen bleiben. Dass diese - zu- sammen mit dem Aufwand für die Auskunft - 15.000 € übersteigen, hat der Be- klagte nicht nachvollziehbar dargelegt. 3 Die vom Berufungsgericht angeordnete Einstellung der Ansprüche der Gesellschaft aus § 812 BGB in die Bilanz führt nicht zu einer Erhöhung der Be- schwer. Der Beklagte hat entgegen seiner dahingehenden Pflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZR 16/09, BeckRS 2009, 27365; Be- schluss vom 21. September 2009 - II ZR 250/07, NZG 2010, 62 Rn. 2) innerhalb der Beschwerdefrist nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe ihn der Urteilsausspruch insoweit belastet. Der Hinweis, der Kläger erwarte für sich ei- ne Zahlung von 55.000 €, reicht nicht aus. 4 Kosten für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen wirken sich allen- falls geringfügig auf den Wert der Beschwer aus. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall überhaupt solche Kosten anzusetzen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05, NJW-RR 2007, 1300, 1301). Legt man als Gegenstandswert 5 - 4 - 15.000 € zu Grunde, errechnen sich lediglich Anwaltskosten in der Vollstre- ckung von 225,86 € (0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 566 € nach VV 3309, mithin 169,80 € zuzüglich Pauschale von 20 € nach VV 7002 zuzüglich Mehr- wertsteuer von 19%). Strohn Caliebe Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.04.2009 - 52 O 960/08 - OLG München, Entscheidung vom 26.10.2009 - 21 U 2888/09 -