Entscheidung
III ZR 99/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 99/09 Verkündet am: 22. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der nach Erlass des Berufungsurteils verstorbene und von den nunmeh- rigen Klägern beerbte vormalige Kläger hat die beklagte Finanzberatungsge- sellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Scha- densersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch genom- men. Der frühere Kläger (im Folgenden: Kläger) und die Zedentin erklärten am 20. Februar 2001 aufgrund einer Empfehlung des Streithelfers der Beklagten ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer treuhänderisch 1 - 3 - verwalteten Kommanditeinlage über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhielten der Kläger und seine Ehefrau einen Anlageprospekt über den Fonds. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Beitrittsformular bestätig- ten sie, den Prospekt erhalten und vor der Unterzeichnung genügend Zeit ge- habt zu haben, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die ihnen in dem Formu- lar eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen ließen der Kläger und seine Ehefrau verstreichen. Der Fonds leistete zunächst Ausschüttungen. Diese wurden jedoch 2004 eingestellt. Die Beteiligung ist nach Behauptung des Klägers nahezu wertlos. 2 Der Kläger macht geltend, der Streithelfer der Beklagten, der für diese tätig geworden sei, habe die Beteiligung unzutreffend als eine sichere, Kapital erhaltende und zur ergänzenden Altersvorsorge geeignete Anlage bezeichnet. Der Streithelfer habe den Prospekt mit den darin enthaltenen Risikohinweisen erst nach der Unterschrift unter die Beitrittserklärung mit dem Bemerken ausge- händigt, dieser werde nur zur Abheftung übergeben, nachdem alles, was dort zu lesen sei, besprochen worden sei. 3 Mit seiner 2007 erhobenen Klage verlangt der Kläger, an den seine Ehe- frau ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 29. Dezember 2005 abgetreten hat- te, Zahlung von Schadensersatz wegen der Eingehung der Beteiligung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, die er und die Zedentin zur Finan- zierung der Einlage eingegangen sind. Die Beklagte hat unter anderem die Ein- rede der Verjährung erhoben. 4 - 4 - Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers und seiner Ehefrau erfüllt sind. Jedenfalls sei die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede begründet, weshalb etwaige Schadensersatzansprüche gemäß § 214 BGB nicht durch- setzbar seien. Diese hätten gemäß § 195 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zunächst einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlegen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB verjähre der Anspruch gemäß § 195 BGB n.F. aber seither innerhalb von drei Jahren. Diese Frist be- ginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der An- spruch entstanden sei und der Gläubiger sowohl Kenntnis von der Forderung wie auch von der Person des Schuldners erlangt habe oder ohne grobe Fahr- lässigkeit hätte erlangen können. 7 Der den etwaigen Anspruch des Klägers und der Zedentin begründende Schaden sei bereits mit Vertragsschluss, also der Unterzeichnung der Beitritts- erklärung am 20. Februar 2001 entstanden. Auch die subjektiven Vorausset- 8 - 5 - zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien bereits 2001 erfüllt gewesen. Zwar habe positive Kenntnis davon, dass die erworbenen Fondsanteile nicht den in sie gesetzten Erwartungen entsprochen hätten, frühestens im Januar 2004 vor- gelegen. Allerdings hätten dem Kläger und der Zedentin bereits im Jahr 2001 Umstände bekannt sein müssen, die nahe gelegt hätten, dass ihnen in Bezug auf das finanzierte Geschäft ein Ersatzanspruch zugestanden habe. Dass ihnen diese Umstände nicht bewusst gewesen seien, sei als grob fahrlässig zu wer- ten. Da der Kläger und seine Ehefrau den Anlageprospekt jedenfalls bei Un- terzeichnung der Beitrittserklärung zum Verbleib in ihren eigenen Unterlagen erhalten hätten, wäre eine mühelose Kenntnisnahme der im Prospekt darge- stellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen. Bereits beim Durch- blättern der Anfangsseiten hätten sie Hinweise auf mögliche Risiken erhalten, die sich hinreichend deutlich aus den Prospekt ergeben hätten. Nach den Ge- samtumständen hätten der Kläger und seine Ehefrau gegen die Obliegenheit, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, grob fahrlässig verstoßen, weil sie al- lein aufgrund mündlicher Anpreisungen in erheblichem Umfang in eine unter- nehmerische Beteiligung investiert hätten, ohne die ihnen zur Verfügung ge- stellten Informationen ergänzend zur Kenntnis zu nehmen. Vor dem Hinter- grund, dass sie sich langfristig an eine ihnen zuvor offensichtlich nicht bekannte Gesellschaft gebunden hätten, sei ein Verzicht auf die Lektüre des Prospekts nicht nachvollziehbar. Der Streithelfer der Beklagten sei lediglich als Anlage- vermittler, nicht jedoch als Anlageberater tätig gewesen. Anlagevermittler wür- den erkennbar für den Emittenten tätig und würben für ihn um Kunden. Sie stell- ten die vertriebene Anlage vor, wobei der anpreisende Charakter der erteilten Auskünfte deutlich werde. Der Anleger habe die ihm zur Verfügung gestellten zusätzlichen Informationsquellen jedenfalls zu nutzen, wenn - wie hier - der 9 - 6 - Vermittler einerseits die Anlage als praktisch risikolos darstelle, der Anleger an- dererseits gleichzeitig mit der Beitrittserklärung ausdrücklich zweifach schriftlich auf den Inhalt des mit der Anlageentscheidung übergebenen Prospekts auf- merksam gemacht werde, zumal der Kläger und die Zedentin schriftlich bestä- tigt hätten, den Prospekt erhalten und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Lektüre des Prospekts sei auch bereits deshalb zu erwarten gewe- sen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau ein Widerrufsrecht zugestanden habe und sie über liquide Mittel zur Finanzierung der Anlage nicht verfügt hätten, sie vielmehr mit dem Beitritt einen Darlehensvertrag abgeschlossen und der finan- zierenden Bank zur Sicherheit eine Lebensversicherung abgetreten hätten. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.10 1. Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die möglichen, nunmehr gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben über- gegangenen Ansprüche des Klägers, nachdem für sie zunächst die dreißigjäh- rige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. galt, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2002 verjährten, sofern an diesem Tage die geltend gemachte Forderung entstanden war, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und die Gläubiger von ihr sowie von der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. z.B. BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13). 11 - 7 - 2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der behauptete Schaden bereits mit Eingehung der Anlage, mithin im Jahr 2001, entstanden ist. Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögensla- ge des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt hierfür grundsätzlich nicht (z.B. BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer für den Anlageinteres- senten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden ent- steht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Er- werb der Kapitalanlage (z.B. BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. 12 3. Nicht beizupflichten vermag der Senat jedoch der Auffassung der Vorin- stanz, auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungs- frist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hätten bei dem Kläger und seiner Ehefrau bereits im Jahr 2001 vorgelegen, weil sie die Lektüre des ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserklärung überreichten Anlageprospekt unterlassen hatten und ih- nen deshalb die darin enthaltenen Risikohinweise entgangen waren. Die unter- lassene Kenntnisnahme des Prospekts rechtfertigt nicht den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Obliegenheiten. 13 - 8 - a) Zwar unterliegt die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter die allgemeinen Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we- sentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfah- rungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 jeweils m.w.N.). 14 b) Ein solcher, revisionsrechtlich beachtlicher Fehler liegt jedoch der Würdigung des Berufungsgerichts zu Grunde. Es hat für die Fallgestaltungen, in denen einem Anlageinteressenten im Zusammenhang mit seiner Investition ein Prospekt überreicht wird, welcher Risikohinweise enthält, die der Anlageberater oder -vermittler im Gespräch so nicht oder nicht zutreffend erteilt hat, zu geringe allgemeine Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Anlegers gestellt, der es unterlässt, den Prospekt zu lesen. 15 aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und sub- jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem An- spruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überle- gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 aaO Rn. 13 und vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Um- stände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquel- 16 - 9 - len nicht genutzt hat (OLG Saarbrücken NZG 2008, 638, 640; Palandt/Ellen- berger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 36). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjäh- rungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen. Für den Gläu- biger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs er- sichtlich sein (BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO, S. 216 Rn. 16 m.w.N.). bb) Gemessen hieran lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Fest- stellungen des Berufungsgerichts die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers und der Zedentin von ihrem etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Be- klagte vor dem Jahr 2004 nicht bejahen. Allein der Umstand, dass der Anlagein- teressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genügt, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09 - zur Ver- öffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, noch nicht, um die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Auskunfts- oder Beratungsfehler zu begrün- den. Danach gilt Folgendes: 17 Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalan- lage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheits- gemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Ver- tragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (z.B. Senat, Urteile 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 24; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17 und III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 – 18 - 10 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1690, Rn. 9 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlage- vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Ge- spräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die not- wendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hin- tergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Be- raters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das beste- hende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar". 19 Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswi- derspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Mitver- schulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter be- sonderen Umständen zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung 20 - 11 - verlassen darf (z.B. BGHZ 100, 117, 125; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870 jeweils m.w.N.). Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzan- spruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapi- talanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermitt- ler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen. cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge- richts sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die ungeachtet der vor- stehenden Ausführungen die Wertung rechtfertigen würden, die fehlende Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau von der (etwaigen) Unrichtigkeit der Auskünfte des Streithelfers der Beklagten beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang das den beiden Anlegern ein- geräumte Widerrufsrecht und die Tatsache hervor, dass sie zur Eingehung der Beteiligung einen Kredit aufnahmen. Zum einen hat es jedoch diese Umstände bei seiner Würdigung nicht als selbstständig tragend erachtet, sondern nur er- gänzend herangezogen. Zum anderen würden sie den Vorwurf einer grob fahr- lässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers und seiner Ehefrau auch nicht rechtfertigen. 21 - 12 - Das dem Kläger und der Zedentin eingeräumte Widerrufsrecht sollte den Anlegern in erster Linie ermöglichen, ihre Anlageentscheidung dahin zu über- denken, ob sie zweckmäßig war, sowie sie in die Lage zu versetzen, noch an- dere, möglicherweise günstigere Angebote zu prüfen. Zwar hätte das Wider- rufsrecht den Kläger und seine Ehefrau auch in die Lage versetzt, sich problem- los von der Beteiligung zu lösen, wenn sie erkannten, hinsichtlich der Anlageri- siken falsche Auskünfte erhalten zu haben. Aber auch Anleger, denen kein Wi- derrufsrecht zusteht, können, wenn ein Beratungs- oder Auskunftsfehler vor- liegt, in der Regel verlangen, ihre Beteiligung rückabzuwickeln oder wirtschaft- lich so gestellt zu werden, als ob sie sie nicht eingegangen wären. Deshalb hat ein Investor, der zusätzlich über ein gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht verfügt, bei Auskunftspflichtverletzungen gegenüber jenen ande- ren Anlegern lediglich in tatsächlicher Hinsicht leichtere Möglichkeiten, seine Rechte durchzusetzen. Hieraus folgt aber - wenn überhaupt - nur eine geringfü- gig gesteigerte Obliegenheit, die ihm anempfohlene Beteiligung anhand des Prospekts auf Risiken hin zu überprüfen, über die der Anlagevermittler mögli- cherweise getäuscht hat. Jedenfalls käme einer in solcher Weise verstärkten Obliegenheit kein derartig erhöhtes Gewicht zu, dass ihre Verletzung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre. 22 Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger und die Zedentin zur Fi- nanzierung der Beteiligung Fremdkapital eingesetzt haben. Zwar nimmt ein An- leger, der die von ihm eingegangene Beteiligung kreditfinanziert, im Hinblick auf die Zinsen und unter Umständen langfristig belastenden Kapitaltilgungsver- pflichtungen ein höheres wirtschaftliches Risiko auf sich als derjenige, der die Investition aus eigenen Mitteln aufbringt. Er mag deshalb zu noch größerer Vor- sicht Anlass haben als ein "liquider" Anlageinteressent. Unterlässt er die - grundsätzlich jedem Anleger gebotene - Lektüre des Anlageprospekts, be- 23 - 13 - gründet dies aber im Vergleich mit einem Anleger, der Eigenkapital einsetzt, keinen derart gesteigerten Vorwurf eines Verschuldens gegenüber sich selbst, dass dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist. 4. Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich- tig - keine Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Ur- teils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 24 Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.07.2008 - 12 O 96/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 12 U 140/08 -