Urteil
2 U 53/14
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0122.2U53.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Netzanschlussvertrag handelt es sich um einen nicht an das Eigentum an dem versorgten Grundstück oder der Betriebsanlage gekoppelten rein schuldrechtlichen Vertrag zwischen einem Netzbetreiber und dem Bezieher elektrischer Leistung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013, 2 U 2/13).(Rn.46)
2. Grundsätzlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 26. Januar 2005, VIII ZR 66/04) in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, konkludent angenommen wird.(Rn.50)
3. Auch wenn nach den AGB des klagenden Netzbetreibers ein Ergänzungsvertrag als Regelfall vorgesehen ist, ist dieser für den Zahlungsanspruch nach einer Übernutzung nicht konstitutiv, was sich vorliegend sowohl aus dem Wortlaut der AGB als auch daraus ergibt, dass den beklagten Anschlussnehmer wegen der unterbliebenen Mitteilungen über den Mehrverbrauch eine Schadenersatzpflicht getroffen hätte.(Rn.52)
4. Ansprüche aus einer über den vertraglichen Rahmen hinausgehenden Nutzung bedürfen, um fällig zu werden, einer Rechnungsstellung durch den klagenden Netzbetreiber.(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Rottweil vom 23. April 2014 (Az. 6 O 81/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 44.422,22 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Netzanschlussvertrag handelt es sich um einen nicht an das Eigentum an dem versorgten Grundstück oder der Betriebsanlage gekoppelten rein schuldrechtlichen Vertrag zwischen einem Netzbetreiber und dem Bezieher elektrischer Leistung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013, 2 U 2/13).(Rn.46) 2. Grundsätzlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 26. Januar 2005, VIII ZR 66/04) in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, konkludent angenommen wird.(Rn.50) 3. Auch wenn nach den AGB des klagenden Netzbetreibers ein Ergänzungsvertrag als Regelfall vorgesehen ist, ist dieser für den Zahlungsanspruch nach einer Übernutzung nicht konstitutiv, was sich vorliegend sowohl aus dem Wortlaut der AGB als auch daraus ergibt, dass den beklagten Anschlussnehmer wegen der unterbliebenen Mitteilungen über den Mehrverbrauch eine Schadenersatzpflicht getroffen hätte.(Rn.52) 4. Ansprüche aus einer über den vertraglichen Rahmen hinausgehenden Nutzung bedürfen, um fällig zu werden, einer Rechnungsstellung durch den klagenden Netzbetreiber.(Rn.56) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Rottweil vom 23. April 2014 (Az. 6 O 81/13) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 44.422,22 €. I. Die Parteien streiten über die Zahlung vom Netzkostenbeiträgen. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Rottweil vom 23. April 2014 (Az. 6 O 81/13) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 44.422,22 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und hierzu ausgeführt: Die Klage sei zulässig und der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus Ziffer 5 des Anschlussvertrages vom 29.08./14.09.2005 zu. Weder sei der Vertrag gekündigt worden, noch habe eine für die Beklagte befreiende Schuldübernahme stattgefunden, noch liege ein Fall der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13). Im Rahmen von Ziffer 5 des Netzanschlussvertrages habe die Beklagte, die unstreitig die Anmeldeleistung mehrfach um 660 kW überschritten habe, einen Netzkostenbeitrag für jedes weitere kW zu entrichten, festzulegen durch die Klägerin zu deren üblichen Bedingungen. Der beanspruchte Betrag von 44.422,22 € stehe der Höhe nach außer Streit. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen auch in höheren Netzebenen (wie hier) sei allgemein üblich und rechtlich unbedenklich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2006 - VI - 3 Kart 291/06) und entspreche auch dem Positionspapier der Bundesnetzagentur (vgl. K 22, GA 97/100). Die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greife nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht durch. Der streitgegenständliche Anspruch sei mit Rechnungslegung vom 18.10.2013 entstanden. Der Zinsausspruch folge aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Die Beklagte bringt vor: Der Netzanschlussvertrag vom 29.08./14.09.2005 (K 2) bestehe infolge des Grundstücksübergangs am 06.11.2009 auf die Dr. G... V... - F... E... GmbH nicht mehr. Der Klägerin sei bereits im Dezember 2009 bekannt gewesen, dass „die Beklagte schon zum 30.09.2009 die Anlage übernommen gehabt habe“ (K 9). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, eine „Endmessung" vorzunehmen. Da sie dies pflichtwidrig unterlassen habe, sei sie schadensersatzpflichtig. Die Forderung sei verjährt. Nach Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen für den Anschluss einer Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz habe der Kunde u. a. bei mehrfacher Überschreitung der Anmeldeleistung für jedes weitere kW einen durch den Netzbetreiber festgelegten Netzkostenbeitrag zu entrichten. In diesem Zeitpunkt sei der Anspruch entstanden und auch fällig geworden. Die Fälligkeit sei nicht an eine Rechnungsstellung, sondern an die Fertigstellung der baulichen Leistung geknüpft. Der Anschluss sei baulich fertiggestellt, der weitere Netzkostenbeitrag zu dieser ersten Erhöhung sei gem. § 3 des ursprünglichen Netzanschlussvertrages ebenfalls fällig gewesen. Bereits ausweislich der Vorbemerkung der Allgemeinen Bedingungen für den Anschluss einer Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz habe sich die Klägerin als Netzbetreiber verpflichtet, alle erforderlichen Netzdienstleistungen einschließlich der Messung zu erbringen, die für die Netznutzung im Zusammenhang mit Stromlieferungen erforderlich seien (vgl. Einleitung und Ziffer 1 der AGB). Nach Ziffer 2 trage der Kunde die Kosten für Veränderungen des Anschlusses (Technik, Anmeldeleistung usw.), die von ihm veranlasst würden. Voraussetzung für die Veränderung des Anschlusses sei in der Regel der Abschluss eines neuen Netzanschlussvertrages. Auf den Abschluss eines Ergänzungsvertrages komme es aber nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013 - 2 U 2/13). Nach Ziff. 6 der maßgeblichen AGB sei die Beklagte sogar verpflichtet, der Klägerin das Zutrittsrecht zur Anlage zu gewähren, insbesondere für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messungen und Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag. Die Klägerin habe abgelesen und die monatlichen Ergebnisse der E... V...- und S... Gesellschaft mbH mitgeteilt. Also auch die höheren Abnahmemengen. Diese Mengen seien der Beklagten monatlich in Rechnung gestellt worden, wie aus Anlage B 4 ersichtlich. Bereits im Ausgangsstromlieferungsvertrag habe sich die E... V...- und S... Gesellschaft mbH gem. Ziff. 2 die Bevollmächtigung aussprechen lassen, im Namen des Kunden Verträge über die Nutzung des Anschlusses und des Netzes zu verhandeln und abzuschließen. Der Stromlieferungsvertrag habe die entsprechende Erhöhung auf 1.104 kW vorgesehen. Der Stromlieferant habe eine entsprechende Anpassung der Netzanschlussverträge zur Nennleistung vornehmen lassen sollen, hierzu habe er sich ausdrücklich bevollmächtigen lassen. Mit Schreiben vom 22.03.2012 habe die Klägerin der Beklagten eine Erhöhung der in Anspruch genommenen Energie auf 1.700 kW mitgeteilt und dies mit der bis dahin bereits angemeldeten Leistung von 1.664 kW verglichen. Zu diesem Anmeldeleistung von 1.664 kW habe sie sogar erklärt, dass hierfür der Baukostenzuschuss bezahlt worden sei (B 5). Die Klägerin habe als Gläubigerin bereits im Dezember 2009 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt. In jedem Fall wäre ihr bei Unkenntnis grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Sie habe ein Betretungsrecht gehabt und eine Ablesepflicht, die sie aber nicht erbracht habe. Die Anlagen ab B 4 wurden im Berufungsverfahren vorgelegt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23.04.2014, Az.: 6 0 81/13 wird abgeändert. Die Klage gegen die Beklagte wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil: Die Sachverhaltsergänzungen der Beklagten seien nach § 531 ZPO präkludiert. Zum 01.11.2008 sei die Beklagte mit ihrem Strombezug zu einem konkurrierenden Lieferanten gewechselt. Ihre Zahlung für den Netzanschluss habe ihr allein ein Nutzungsrecht bis in Höhe ihrer Anmeldeleistung von 900 kW gegeben. Bei höherer Entnahme habe es einer Anpassung bedurft. Ziff. 5 des Vertrages verpflichte den Kunden, die Klägerin darüber zu unterrichten, rechtzeitig ehe der Leistungsbedarf die vereinbarte Anmeldeleistung überschreitet. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Mit der Prognose gegenüber der E... V... GmbH auf einen Jahresbedarf von 1.104 kW, sei kein Antrag auf Erhöhung der Anmeldeleistung für ihren Netzanschluss einher gegangen, geschweige denn eine konkrete Weisung, in diesem Ausmaß mit der Klägerin einen neuen Netzanschlussvertrag zu verhandeln. Es sei nach dem Netznutzungsvertrag allein Sache des Kunden, eine höhere Anmeldeleistung mit der Klägerin zu vereinbaren. Bei den in der Bevollmächtigungsklausel genannten Verträgen handele es sich demgegenüber um den sog. Anschlussnutzungsvertrag sowie den Netznutzungsvertrag, die keine Regelungen über die Gestaltung und Dimensionierung der technischen Einrichtung „Netzanschluss" enthielten. Einen Verhandlungsauftrag habe die Beklagte der Stromlieferantin nicht gegeben und solches auch nicht vorgetragen. Soweit sie dergleichen suggeriere, werde dies bestritten. Die E... V... GmbH kenne den Umfang die Anmeldeleistung nicht. Eine Datenweitergabe verstieße auch gegen das Entflechtungspostulat (vgl. §§ 3 Nr. 38; 6 a EnWG). Die E... V... GmbH sei auch nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, zu überprüfen, ob der Netzanschlussvertrag vom 29.08./14.09.2005 noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Die von der Beklagten vorgebrachte Messobliegenheit diene allein zur Ermittlung der geschuldeten Netzentgelte sowie der Weitergabe der Verbrauchswerte an den Lieferanten für dessen Abrechnung, also dem laufenden Betrieb. Selbst über die Grundstücksveräußerung habe die Beklagte die Klägerin nicht unterrichtet. Die Veränderungen seien der Klägerin verborgen geblieben, zumal beide Unternehmen im Rechtsverkehr als Einheit agierten, in Produktion und mit Geschäftsführeridentität. Die nachträgliche Überschreitung des Bedarfs habe die Klägerin im Juni 2010 bemerkt, sich an die Beklagte gewandt, die die Klägerin indes an die Dr. G... V... - F... E... GmbH verwiesen habe, gegen welche die Klägerin sodann erfolglos vorgegangen sei. Eine Zahlungsverpflichtung für die Anschlussleistung von bis zu 1.560 kW konzediere die Beklagte. Eine Zahlung sei nicht erfolgt. Insbesondere enthalte das Standardschreiben B 5 keine Tilgungsbestimmung. Die Beklagte und die Beklagte des Verfahrens 2 U 2/13 hätten immer wechselseitig über den Stand der Dinge Bescheid gewusst, da für beide dieselben natürlichen Personen aufgetreten seien. Die Einrede der Verjährung (§§ 214 Abs. 1, 195 BGB) greife nicht. Die erforderliche Kenntnis von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten habe die Klägerin erst durch das Senatsurteil vom 25. Juli 2013 erhalten. Forderungen von EVUs seien abweichend von § 271 BGB nicht sofort fällig, sondern bedurften zur Fälligkeit der Rechnungsstellung, hier erfolgt durch Schreiben vom 18.10.2013 (K 19; vgl. auch Ziffer 21 des Vertrages K 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2015 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zurecht hat das Landgericht der Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf weitere Netzanschlusskosten nebst Zinsen zugesprochen. Die Angriffe der Berufung, welche sich gegen den Anspruch dem Grunde nach wendet (dazu A), Verjährung einwendet (dazu B) aber die Anspruchshöhe nicht und den Zinsanspruch - in prozessual zulässiger Weise - nur inzident angreift, vermögen das nicht an von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. A Unstreitig ist es, wie vom Landgericht festgestellt, vor der Übernahme der Anlage durch die Dr. G... V... - F... E... GmbH über den streitgegenständlichen, im Auftrag der Beklagten eingerichteten Anschluss zur Versorgung mit Strom auf der Mittelspannungsebene, über den die Parteien den Netzanschlussvertrag vom 29.08./14.09.2005 (K 2) geschlossen haben, wiederholt zu einer Stromabnahme über das im Vertrag zugrunde gelegte Maß von 900 kW hinaus bis zu 1560 kW gekommen. B Soweit daraus Zahlungsansprüche entstanden sind, ist Schuldnerin die Beklagte. 1. Unstreitig wurde der als Anlage K 2 vorgelegte Netzanschlussvertrag zwischen der Klägerin als Netzbetreiberin und der Beklagten als Anschlussnehmerin abgeschlossen. 2. Eine Vertragsübernahme durch die Dr. G... V... - F... E... GmbH hat nicht stattgefunden. a) Nach allgemeiner Meinung ist die Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf (vgl. BGHZ 96, 302 = NJW 1986, 918; BGHZ 154, 171 = NJW 2003, 2158). Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NZM 2005, 584), wobei die Genehmigung regelmäßig auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12, bei juris Rz. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13 [NZB vom BGH zurückgewiesen]). b) Dass die sonach erforderlichen Willenserklärungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Netzanschlussvertrag K 2 abgegeben worden wären, hat weder das Landgericht festgestellt, noch bringt die Berufung es vor. 3. Auch eine gesetzliche Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten. a) Bei dem Netzanschlussvertrag handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Netzbetreiber (hier der Klägerin) und dem Bezieher elektrischer Leistung (hier der Beklagten); er ist rechtlich nicht an das Eigentum an dem versorgten Grundstück oder der Betriebsanlage gekoppelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13). b) Da die Erwerberin des Grundstücks unstreitig weder Gesamtrechtsnachfolgerin der Beklagten geworden ist, noch deren Gewerbebetrieb im Ganzen übernommen hat (solches hat die darlegungsbelastete Klägerin auch mit der Vorlage des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 28. Mai 2014 [K 24] nicht vorgetragen), sondern von ihr lediglich das Betriebsgrundstück mit den Betriebsanlagen gekauft und übereignet bekommen hat, ist eine Rechtsnachfolge auch auf handelsrechtlicher Grundlage nicht ersichtlich (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13). 4. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2 /13 ausgeführt hat, lässt die unstreitige Eintragung der Dr. G... V... - F... E... GmbH als neue Eigentümerin des Betriebsgrundstückes in das Grundbuch am 06.11.2009 die vor diesem Zeitpunkt begründeten Ansprüche in Bezug auf den in jenem Vertrag geregelten Netzanschluss unberührt. Bei dem Netzanschlussvertrag handelt es sich um eine rein schuldrechtlich wirkende, von der dinglichen Rechtslage abstrakte Vereinbarung. Selbst wenn damit eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien einherginge, wie von der Beklagten behauptet, wären die zuvor begründeten Ansprüche der Klägerin davon nicht erfasst. C Aus der Übernutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist ein Vergütungsanspruch entstanden, der durch die Rechnungstellung der Klägerin fällig geworden ist. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140, bei juris Rz. 14, vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, m.w.N.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dieser Rechtsgrundsatz berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst (BGHZ 95, 393, 399; BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 66/04, bei juris Rz. 14 und vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63, NJW 1965, 387). Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet – selbst bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 66/04, bei juris Rz. 15, u.H. auf Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28 Rn. 39 f.; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., § 8, 2). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für private wie für gewerbliche Abnehmer sowie zugunsten von Energielieferanten und Netzbetreibern (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13). 2. Die Vertragsänderung kam hier zwischen den Parteien durch sozialtypisches Verhalten zu den üblichen Konditionen zu Stande und damit die Verpflichtung der Beklagten, für die erhöhte Inanspruchnahme von Strom nach Maßgabe der bei der Klägerin seinerzeit üblichen Bedingungen einen weiteren Netzkostenbeitrag zu bezahlen, über dessen Höhe die Parteien nicht streiten. Zwar haben die Parteien in ihrem Vertrag eine Neuabschlussverpflichtung vereinbart. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Netzanschlussvertrages K 2 in Verbindung mit Ziffer 5 der AGB der Klägerin und mit deren Tarifen und den vereinbarten Vergütungssätzen hat die Beklagte für die Mehrnutzung des Anschlusses eine höhere Zahlung an die Klägerin zu leisten. Auf den Abschluss eines Ergänzungsvertrages kommt es dafür nicht an. Ein Ergänzungsvertrag ist zwar in Ziffer 5 der klägerischen AGB als Regelfall vorgesehen, aber für den Zahlungsanspruch nach einer Übernutzung nicht konstitutiv. Dies ergibt sowohl der Wortlaut der AGB, wie auch die Erwägung, dass die Beklagte wegen der unterbliebenen Mitteilungen über einen Mehrverbrauch eine Schadensersatzpflicht getroffen hätte. Eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dahin, dass die Netznutzerin bis zum Abschluss des neuen (bzw. geänderten) Vertrages ihren Netzanschluss über das zunächst vereinbarte Maß hinaus nutzen dürfe, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten, widerspräche zudem den für beide Seiten wechselseitig erkennbaren Interessen der Vertragschließenden. Die Regelung zielt darauf ab, im Verhältnis der Parteien zueinander Rechtsklarheit zu schaffen und die Netzbetreiberin in die Lage zu versetzten, die in ihre Sphäre fallenden Voraussetzungen für Netzsicherheit und Versorgungsstabilität zu gewährleisten. Schon aufgrund der Monopolstellung der Beklagten bedurfte es zum Abschluss eines Ergänzungsvertrages auch regelmäßig keiner inhaltlichen Verhandlungen mehr. D Der Klageanspruch ist nicht verjährt, wie vom Landgericht zutreffend erkannt. 1. Zwischen den Parteien ist der - vom Landgericht nicht verkannte - rechtliche Ausgangspunkt nicht umstritten, dass der Klageanspruch der dreijährigen Verjährung unterliegt und diese mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen begonnen hat, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 2. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht in beachtlicher Weise vorgetragen, noch gar bewiesen. a) Entscheidend für die Durchsetzbarkeit ist die Fälligkeit des Anspruchs, sofern nicht - was das Landgericht aber verfahrensfehlerfrei nicht festgestellt hat - die Klägerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, die Fälligkeit herbeizuführen. aa) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf § 3 des Netzanschlussvertrages (K 2). Denn die von der Beklagten ins Feld geführten vertraglichen Bestimmungen waren ersichtlich auf die ursprüngliche Errichtung des Anschlusses bezogen, nicht aber auf Ansprüche aus einer über den vertraglichen Rahmen hinausgehenden Nutzung eines bereits fertiggestellten Anschlusses. Die gegenläufige Ansicht der Beklagten hätte zur Folge, dass Ansprüche fällig geworden wären, deren tatsächliche Grundlagen zum Anspruchsgrund noch gar nicht gegeben waren. bb) Aus einer solchen Nutzung resultierende Ansprüche bedurften hingegen, um fällig zu werden, einer Rechnungstellung durch die Klägerin. Besondere gesetzliche Bestimmungen, aus denen etwas anderes zu entnehmen wäre, greifen nicht ein. Auch auf dahin gehende vertragliche Bestimmungen in dem Vertrag K 2 kommt es nicht entscheidend an, schon weil erst durch die Abrechnung für den Netznutzer sicher erkennbar wird, welchen Betrag er zu bezahlen hat. b) Die für einen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs war nicht vor dem Kalenderjahr 2010 gegeben, so dass die vorliegende Klage im Jahr 2013 vor Vollendung Verjährungseintritt erhoben wurde und damit der Verjährung entgegensteht. Hiervon hat der Senat nach dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien auszugehen. aa) Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass er alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. zu Schadensersatzforderungen BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, MDR 2014, 1390, bei juris Rz. 15, BGH, Urteile vom 07. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2089, Rn. 16; vom 03. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 f., Rn. 27 f., m.w.N.; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544, 546, Rn. 32 f.; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681, 683, Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400, Rn. 12). bb) Das Landgericht hat, ohne dass die Berufung hierzu Verfahrensfehler rügt, eine frühere Kenntnis der Klägerin, welche sie hätte veranlassen müssen, den Anspruch abzurechnen, nicht festgestellt. Auch das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer anderen Feststellung. Dass die Klägerin monatlich abgelesen, die Ergebnisse der Stromlieferanten mitgeteilt und also auch die höheren Abnahmemengen gekannt habe, hat die Klägerin bestritten. Die für die Kenntnis der Klägerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu lediglich die Rechnung B 4 im Berufungsverfahren neu vorgelegt. Der neue Berufungsvortrag nebst den dazu neu vorgelegten Beweismitteln fällt insgesamt dem Novenausschluss der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO anheim. Die Beklagte bringt nicht einmal vor, weshalb sie diesen Vortrag nicht bereits im ersten Rechtszug hätte halten können. c) Ein Fall des § 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB liegt nicht vor. aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällt dem Gläubiger zur Last, wenn ihm die erforderliche Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können (s. BGHZ 186, 152, 161, Rn. 28, m.w.N.; BGH, Urteile vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, MDR 2014, 1390, bei juris Rz. 16; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68, Rn. 16; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623, 1624, Rn. 12; und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111, 112, Rn. 8). Hierzu reicht es regelmäßig nicht aus, wenn er mögliche Recherchewege nicht beschreitet, sondern es ist erforderlich, dass er in gänzlich unverständlicher Weise dasjenige außer Acht lässt, was ihm vorliegt oder sich doch förmlich aufdrängt und sich so einer Erkenntnis verschließt, die sich ihm geradezu aufdrängen müsste, wenn dem Gläubiger die Kenntnis also deshalb fehlt, weil er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – VI ZR 534/1, VersR 2014, 466, bei juris Rz. 9, u.H. auf BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, Rn. 13; u.a.). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor Ablauf des Jahres 2009 vor. Davon hat der Senat nach dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien auszugehen. Die für die Tatsachen, aus denen sich der Verjährungsbeginn ergebe, darlegungsbelastete Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, was eine ihr günstigere Feststellung tragen könnte. Dass die Klägerin ein Betretungsrecht gehabt und eine Ablese- oder Messpflicht nicht genutzt bzw. erfüllt habe, steht der Kenntnis nicht gleich. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte trägt keine Tatsachen vor, aus denen abzulesen wäre, die Klägerin habe sich, und darauf kommt es an, Tatsachen verschlossen, die für jedermann auf der Hand lagen, so dass die Unkenntnis geradezu vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Nicht einmal hatte sie, was aber nicht ausgereicht hätte, eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB zu begründen, einen Anhalt dafür, dass die Beklagte die vereinbarte Größe von 900 kW überschritten habe, so dass sie auch von daher keinen Anlass zu einer Kontrolle hatte. Hierzu verkehrt die Beklagte den Sinn der vertraglichen Bestimmungen, indem sie aus einem Recht der Klägerin, das Betriebsgrundstück zu betreten und abzulesen, eine Obliegenheit oder gar eine Pflicht herleiten will, dieses Recht auszuüben und aus der Erfüllung gewinnbare Erkenntnisse weiter zu nutzen. Der Umstand, dass ein Berechtigter es unterlässt, sich Tatsachenkenntnis erst durch Nachschau zu verschaffen und sodann hieraus Schlüsse zu ziehen, begründet aber nicht die Kenntnis von diesen Tatsachen im verjährungsrechtlichen Sinn. Daher kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht darüber hinaus in verzerrender Weise ihre vertraglichen Beziehungen zum Netzbetreiber mit denjenigen zu ihrem Stromlieferanten vermengt und ob die in Rede stehenden Messungen die hier verfahrensrelevante Größe betrafen oder den Stromverbrauch in einem bestimmten Zeitraum in kW/h bzw mW/h. E Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, diese habe sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, da sie eine vertraglich geschuldete Endmessung nicht durchgeführt habe. 1. Die Beklagte verkehrt mir ihrer Argumentation zu unterbliebenen Messungen auch hier die vertragliche Rollenverteilung in ihr Gegenteil. Es hätte ihr als Nutzer, in dessen Sphäre die Übernutzung des bestehenden Anschlusses stattgefunden hat, oblegen, das Überschreiten der Grenze von 900 kW unaufgefordert der Klägerin anzuzeigen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Diese Vertragspflichtverletzung wird nicht dadurch aufgehoben oder auf die Klägerin verlagert, dass die Klägerin ihrerseits eine für den Vertriebsbereich und seine Abrechnung erforderliche Ablesung oder Messung unterlassen hat, gleichviel ob diese nach dem Vertrag hätte erfolgen müssen. Vor diesem Hintergrund und wegen der Gewährleistung eines technisch einwandfreien Betriebs des Anschlusses ist auch das Zutrittsrecht der Beklagten zu der Anlage zu verstehen. Es lässt daher keinen Rückschluss dahin zu, die Klägerin habe eine Ablesung oder eine Messung durchführen müssen, um im Interesse der Beklagten deren Vertragspflichtverletzung aufzudecken. 2. Zudem trägt die hierzu darlegungsbelastete Beklagte nicht vor, welcher Schaden ihr durch die vermeintliche Pflichtverletzung der Klägerin entstanden sei. Auf ihren Verbrauch und damit auf ihre Zahlungspflicht konnte sich das Unterbleiben einer Endmessung nicht mehr auswirken. Ein kausal darauf beruhender Schaden ist nicht gegeben. Auf den Schutzzweck einer derartigen Pflicht oder Obliegenheit kommt es daher nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Der Fall hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.