OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 321/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 321/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2010 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den Fällen II. 2 und 5 der Urteilsgründe eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staats- kasse zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Schwerin vom 5. März 2010 a) im Schuldspruch in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt und b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge- hoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hagenow – Strafrichter – zu- rückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat- einheit mit Hausfriedensbruch (Fall II. 8 der Urteilsgründe) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II. 6), wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 3) und in einem Fall in Tatein- heit mit Beleidigung (Fall II. 7), und wegen Hausfriedensbruchs (Fälle II. 2 und 5) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 4) und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 1) zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revisi- on hat teilweise Erfolg. 1 1. In den Fällen II. 2 und 5 der Urteilsgründe war das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Inhaberin des Hausrechts, Frau K., fehlt. Im Fall 2 heißt es hierzu in den Akten: „Eine formale Vernehmung der Geschädigten und Einholung des Antrages konnte vor dem Hintergrund des Einsatzgeschehens nicht erfolgen“ (Bd. I Bl. 11). Im Fall 5 hat die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung ausdrücklich nur wegen einer an einem anderen Tag begangenen Sachbeschädigung Strafantrag gestellt (Bd. I Bl. 55). Weitere Anzeigen und Strafanträge der Geschädigten betreffen desgleichen ausdrücklich andere Vorfälle. 2 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in den Fäl- len II. 6 bis 8 der Urteilsgründe hat aus denselben Gründen keinen Bestand. In diesen Fällen haben Strafanträge nur die Geschädigten B. und L. gestellt, nicht aber die Inhaberin des Hausrechts K.. Der Senat hat den Schuldspruch ent- sprechend berichtigt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der 3 - 4 - in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen. Das Landgericht hat die Verwirkli- chung mehrerer Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. 3. Die Einzelstrafe im Fall II. 3 kann gleichfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es eine (weitere) Strafrahmenmil- derung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat. 4 4. Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgewogene Strafzumessung zu ermöglichen, zumal die Erwägung des Landgerichts, wonach auch angesichts der Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten in keinem Fall die Fest- setzung einer Geldstrafe in Betracht komme, rechtlich bedenklich erscheint. 5 5. Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Hagenow – Strafrichter – zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht. 6 - 5 - 6. Hinsichtlich der gemäß § 206 a StPO eingestellten Taten bestand kein Anlass, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf- zuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der Verfahrensvoraus- setzungen nicht berührt wird (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). 7 Ernemann Ri'inBGH Solin-Stojanović Roggenbuck befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Ernemann Cierniak Franke