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Urteil

1 K 1404/17.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0809.1K1404.17.00
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Leitsätze
Zur Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (hier: Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen) anlässlich eines Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB) und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (hier: Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen) anlässlich eines Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB) und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB).(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Da es sich hier im Schwerpunkt um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme nur aus Anlass eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens handelt, ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) nicht einschlägig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 1/11 –, juris). Die Klage ist auch sonst als Anfechtungsklage zulässig. Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Der Verwaltungsakt, hier die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Gestalt des Widerspruchsbescheids, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen konnte seitens der Beklagten auf Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO erfolgen. Demnach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die über den Betroffenen zu erhebenden Daten werden gemäß § 484 Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Polizeigesetze, hier des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG), aufbewahrt bzw. gespeichert. Die gespeicherten Daten können zwischen den Polizei- und Ordnungsbehörden innerhalb Deutschlands sowie der Europäischen Union zum Zwecke der Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben gemäß § 34 Abs. 1 POG sowie an andere in- und ausländische öffentliche Stellen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 POG übermittelt werden (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 117). Eine Übermittlung an Dritte außerhalb von allgemeinen Ordnungs-, Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden ist gesetzlich unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und 5 POG vorgesehen (vgl. dazu Rühle, a.a.O.). Zudem ist auch eine öffentliche Bekanntgabe personenbezogener Daten unter den engen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 POG möglich. Die erkennungsdienstlichen Daten bleiben gespeichert bzw. die angefertigten Unterlagen dürfen solange aufbewahrt werden, wie die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung vorliegen, insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdienstes besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus § 11 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 POG sowie aus § 33 Abs. 4 Satz 1 POG. Dabei sieht § 33 Abs. 4 Satz 2 POG für die Speicherung eine grundsätzliche Höchstfrist von 15 Jahren vor, von der aber gemäß Satz 3 auch abgewichen werden kann, wenn die Daten für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung weiterhin benötigt werden. Die Anordnung einer solchen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO kann nur gegenüber einem „Beschuldigten“, also während der Anhängigkeit eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens ergehen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 4). Das war hier jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids der Fall. Als der Widerspruchsbescheid am 6. November 2017 erlassen wurde, war teilweise Anklage erhoben und im Übrigen die Strafverfolgung gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO beschränkt worden. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit dem Widerspruchsbescheid vollständig abgeschlossen, der dem Ausgangsbescheid seine finale Gestalt gibt, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 C 51/09 –, juris, Rn. 20; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 41). Ausnahmen können sich allerdings aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20; OVG MV, a.a.O., Rn. 41). Hinsichtlich der Eigenschaft als Beschuldigter ist hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abzustellen (SächsOVG, Urteil vom 19. April 2018 – 3 A 215/17 –, juris, Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 A 853/16 –, BeckRS 2017, 116497, Rn. 12; Urteil vom 20. April 2016 – 3 A 187/15 –, BeckRS 2016, 45642, Rn. 18; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 30 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238; VG Mainz, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 45/17.MZ –, juris, Rn. 33; a. A. VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 6; HambOVG, Urteil vom 11. April 2013 – 4·Bf 141/11 –, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, BeckRS 2004, 30060, Rn. 12). Änderungen der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids bleiben dahingehend außer Betracht, da die Maßnahme vornehmlich präventiv-polizeilichen Zwecken dient (OVG MV, a.a.O., Rn. 42). Die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81b StPO hat insofern zur Folge, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht auf beliebigen Tatsachen beruhen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren (sog. Anlassverfahren) hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 28). Der zwischenzeitliche formale Verlust der Beschuldigteneigenschaft hinsichtlich der teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung ist dafür allerdings unerheblich, solange hinreichende Verdachtsmomente – in Bezug auf die Anlassstraftat – aus dem Ermittlungsverfahren fortbestehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Die Anklageerhebung beseitigt die Beschuldigteneigenschaft von vornherein nicht. Sie führt nur dazu, dass der Beschuldigte nunmehr strafprozessual als „Angeschuldigter“ bezeichnet wird (vgl. § 157 StPO). „Beschuldigter“ ist insoweit als Oberbegriff einzuordnen (vgl. Monka, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 29. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 157 StPO, Rn. 1). Demgegenüber ist bei der Feststellung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht nur der Zeitpunkt ihrer Anordnung relevant, sondern auch der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 5). Liegen ggf. zum Zeitpunkt der Anordnung begründete Verdachtsmomente nicht mehr vor, ist die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen Anordnung rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 33). Damit ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung relevant (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10). Die gerichtliche Kontrolle der polizeilichen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO ist beschränkt darauf, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage – unter Einbeziehung kriminalistischen Fachwissens – sachgerecht und vertretbar ist (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 6). Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen angehört. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2017 keinen Bedenken. Das Tatbestandsmerkmal „notwendig" ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Spätestens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) des Klägers eingegriffen. Die angeordnete Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und der mit ihr verbundene Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2004 – 2 BvR 715/04 –, NJW 2004, 3697 [3698] m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 11 ME 264/04 –, BeckRS 2005, 20016). Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger auf ähnliche oder andere Weise erneut einer Straftat verdächtigt werden könnte und die angefertigten Unterlagen die infolgedessen eingeleiteten Ermittlungen fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, juris, Rn. 29 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, 238). Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum der Polizei hinsichtlich des darauf bezogenen Wahrscheinlichkeitsurteils (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 9). Ansonsten unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff „notwendig“ der vollen gerichtlichen Überprüfung (VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 9). Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Basierend auf den strafrechtlichen Ermittlungen ist die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr durch den Beklagten, vor dem Hintergrund des ihm in diesem Punkt zustehenden Beurteilungsspielraums, nachvollziehbar und sachgerecht. Dabei sind umso geringere Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stellen, je höher das mit der·prognostizierten Straftat beeinträchtigte Rechtsgut zu gewichten ist (BayVGH, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, BeckRS 2010, 53444, Rn. 12). Da es sich hier auch um mögliche zukünftige Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt (§§ 176 ff. StGB), die bei Opfern unter Umständen zu lebenslangen psychischen Folgen führen können, ist in diesem Zusammenhang ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für die Prognose der Wiederholungsgefahr anzulegen. Es lagen auf Grundlage dieser Ermittlungen zum Anordnungszeitpunkt hinreichende Verdachtsmomente dahingehend vor, dass der Kläger auch in Zukunft möglicherweise in ähnlicher oder auch anderer Weise einer Straftat verdächtigt werden könnte. Diese konnten auch nicht insoweit ausgeräumt werden, als die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO erfolgt ist. Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung entfällt die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht infolge derartiger Verfahrenseinstellungen, mithin bei Ermittlungs- oder Strafverfahren, die nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers zur Einstellung gelangt sind (SächsOVG, Urteil vom 19. April 2018 – 3 A 215/17 –, juris, Rn. 22). Es ist dem Gericht nach § 154a Abs. 3 StPO auch jederzeit möglich, ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen, wobei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung zu entsprechen ist. Zudem kann das aus dem Verfahren ausgeschiedene Verhalten trotz der Beschränkung der Strafverfolgung – nach einem entsprechenden Hinweis – grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1980 – 2 StR 317/80 –, Rn. 4; Beschluss vom 19. Oktober 1978 – 4 StR 549/78 –, juris, Rn. 2). Ferner entkräftet die längere Dauer bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der angeklagten Taten nicht den insoweit bestehenden hinreichenden Tatverdacht, da die Vermutung naheliegt, dass dies auch alleine gerichtsorganisatorischen Maßnahmen (etwa Dezernats- oder Richterwechsel) oder auch einer allgemein hohen Belastung des Strafgerichts geschuldet sein könnte. Zudem dürfte der strafgerichtlichen Bearbeitung des Falles keine hohe Priorität zukommen, da der Kläger derzeit nicht in Haft ist. Insgesamt sind bei der polizeilichen Prognoseentscheidung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger im anlassgebenden Verfahren zur Last gelegten Tat, seine Persönlichkeit sowie die Berücksichtigung des Zeitraums in dem der Kläger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, juris, Rn. 29). Die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt hier keine im Vergleich zum Anordnungszeitpunkt abweichende Bewertung zu. Zunächst reicht ein lediglich allgemeiner Verweis auf die Natur der Anlassstraftat als sog. „Neigungsdelikt“ für sich genommen allerdings noch nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 13; VG Münster, Urteil vom 12. November 2013 – 1 K 226/13 –, BeckRS 2013, 59105). Es müssen vielmehr alle relevanten Umstände des Einzelfalls eingehend gewürdigt werden, sodass eine rein schematische Betrachtung nicht möglich ist (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 43; VG Münster, a.a.O.). Gleichwohl kann im Einzelfall schon aufgrund einer Anlassstraftat eine hinreichende Wiederholungsgefahr begründet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Sachverhalt bereits hinreichend ermittelt ist (OVG NRW, a.a.O.; VG Münster, a.a.O.). Dabei kann die Art des Delikts aufgrund kriminalistischer Erfahrung ein Indiz für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr darstellen (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 13 m.w.N.; BayVGH Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7). Insoweit darf unter anderem berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber ggf. ein „Risikodelikt“ normiert hat (zu § 184b StGB: BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, juris, Rn. 26). Generell sind Sexualdelikte nach kriminalistischer Erfahrung als „Neigungsdelikte“ einzuordnen, die regelmäßig ein wesentliches Indiz für eine Wiederholungsgefahr darstellen, sofern nicht die anderen Umstände des Einzelfalls auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten (BayVGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, BeckRS 2015, 44398, Rn. 8; SaarlOVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, BeckRS 2009, 32373; SächsOVG, a.a.O.). Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr war aufgrund kriminalistischer Erfahrung und des – auch in Bezug auf die gemäß §§ 154 und 154a StPO beschränkten Teile der Tat verbleibenden – hinreichenden Tatverdachts nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt, was besonders deutlich durch die Auswertung der bei dem Kläger sichergestellten Datenträgern (siehe Auflistung auf Bl. 120 bis 326, 328 d. EA) und die Vernehmung der auf den Videoaufnahmen aus dem Badezimmer zu sehenden Kinder zum Ausdruck kommt (Bl. 354 ff. d. EA). Dabei ist festzuhalten, dass bei der in § 81b Alt. 2 StPO vorgesehenen Anknüpfung an ein Ermittlungsverfahren – anders als bei einer rechtskräftigen Verurteilung – aus der Natur der Sache stets gewisse Restunsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung verbleiben dürften. Es müssen daher nur – wie hier – hinreichend belegte Anlasstatsachen, die den Tatverdacht begründen, vorliegen. Die Unschuldsvermutung gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231). Auch das Fehlen eines Strafantrags als dauerhaftes Verfahrenshindernis im Sinne des § 206a StPO (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 4 StR 321/10 –, BeckRS 2010, 21673, Rn. 2) beseitigt nicht den hinreichenden Tatverdacht (BGH, a.a.O., Rn. 7). Insoweit konnten also aus präventiv-polizeilicher Sicht aus den gesamten Verdachtsmomenten hinsichtlich § 201a StGB wesentliche Schlüsse zur Begründung einer Wiederholungsgefahr gezogen werden. Insofern mögen die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift dahingehend aus strafrechtlicher Sicht zutreffend sein, für die verwaltungs- bzw. polizeirechtliche Bewertung des Tatvorwurfs im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO sind sie allerdings ohne Belang. Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür – der aber nicht alleine maßgeblich ist –, dass der Kläger auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder einer ähnlichen Straftat verdächtigt werden könnte, liegt hier in der Art des Delikts. Nach der – gerichtlich nicht zu beanstandenden – kriminalistischen Erfahrung im Bereich des Beklagten handelt es sich um ein sog. „Neigungsdelikt“, das zumindest eine Wiederholungsgefahr nahelegt. Dies ist auch in Form eines Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen. Es kann demnach nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass sich das Tatmuster in Zukunft wiederholen könnte. Zudem bestehen auch berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut zumindest nach gleichem Tatmuster vorgehen könnte. Darüber hinaus ist seitens der Beklagten die Annahme im Grundsatz sachgerecht und vertretbar, dass von dem bisherigen Tatmuster möglicherweise abgewichen und der Kläger auch hinsichtlich sogenannter sexueller Kontaktdelikte (§§ 176 ff. StGB) auffällig werden könnte. Eine Wiederholungsgefahr für sog. „Nicht-Kontaktdelikte“ gemäß §§ 184b f. StGB, dürfte nicht von der Hand zu weisen sein. Auch bei dem Verbreiten und dem Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften, ist bei dem Kläger von einer sexuellen Motivation auszugehen, was nach Überzeugung der Kammer durch die hohe Anzahl an Dateien belegt wird (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 19. April 2018 – 3 A 215/17 –, juris, Rn. 24). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf die Einmaligkeit der vorgeworfenen Tat hindeuten. Dass sich der hinreichende Tatverdacht – nach Auffassung des Klägers – auf die schließlich angeklagten 75 Dateien beschränken würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurde die Anklage aus Zweckmäßigkeitserwägungen eingestellt (§§ 154, 154a StPO). Bei fehlendem Tatverdacht wäre die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt. Insoweit kann auch berücksichtigt werden, dass sich der Tatverdacht bis auf das Jahr 2010 erstreckt, da bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Aktivitäten haben nachgewiesen werden können. Der Beklagte kann sich dahingehend auf die in der Ermittlungsakte befindlichen Auswertungen der beim Kläger aufgefundenen Dateien stützen, in welchen Erzeugungsdaten von 2010 bis 2015 angegeben sind. Allein schon der grundsätzlich hohe Aufwand für den Bezug von kinderpornografischem Material und die mehrjährige Nutzung der einschlägigen Onlinedienste zum Bezug von kinder- und jugendpornografischem Material ist ein Ausdruck für eine pädophile Veranlagung (vgl. SächsOVG, Urteil vom 19. April 2018 – 3 A 215/17 –, juris, Rn. 26). Für eine Änderung der pädophilen Präferenz des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach Abschluss der Pubertät ist eine solche Änderung grundsätzlich auch nicht mehr zu erwarten (vgl. SächsOVG, a.a.O., Rn. 27). Der Einwand des Klägers, dass das Verhältnis zu „normaler“ Pornografie nicht ermittelt worden sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Dateien nur zufällig („schleppnetzartig“) mit aufgesammelt hätte, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Dies folgt schon daraus, dass dem Kläger bereits die gezielte Suche nach einschlägigen Dateien nachgewiesen werden konnte (vgl. Bl. 118 und 448 d. EA). Der Versuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Strafverfahren, die Begriffe – in Bezug auf die Bezeichnung von Videodateien – durch Darstellung multipler anderer Bedeutungen einem nicht-sexuellen Kontext zuzuordnen (vgl. Bl. 593 d. EA), überzeugt die Kammer nicht. Vielmehr sind die Begriffe eindeutig der gezielten Suche nach kinderpornografischem Material zuzuordnen. Dabei stellt die Verwendung der Abkürzung „yo“ (englisch: years old) mit der vorangestellten Zahl üblicherweise die Altersangabe dar. Die dahinter gestellten Worte zielen dann gewöhnlich auf den Inhalt des betreffenden Materials ab. Dabei die dort genutzten Worte wie etwa „fuck“ (...) oder „rape“ (...) in einen nicht-sexuellen Kontext zu rücken, ist insoweit lebensfremd. Die Benutzung von Schlagwörtern ist allgemein auch die übliche Art und Weise, wie im Internet – etwa mit Hilfe einer Suchmaschine – nach Inhalten gesucht wird. Zudem dürfte in der Regel auch ein größerer Aufwand notwendig sein, die Bilder und Videos mit kinderpornografischen Inhalt zu erhalten. Ferner spricht gegen das zufällige aufsammeln auch der hinreichende Verdacht, dass der Kläger kinderpornografisches Material auch verbreitet haben soll. Es spricht daher auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Kläger die inkriminierten Dateien in großem Umfang angehäuft und auch konsumiert hat, was auch nicht ausdrücklich bestritten worden ist. Eine Speicherung entsprechenden Materials ist nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll (VGH BW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, juris, Rn. 21). Die Unschuldsvermutung gilt hier zudem nicht. Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist damit jedenfalls durch die Anlasstat hinreichend belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach §§ 184b f. StGB strafbar machen könnte (vgl. VGH BW, a.a.O.). Unerheblich ist bei der hier maßgeblichen Gefahrenprognose auch, dass möglicherweise manche der Dateien bereits endgültig gelöscht worden sind, oder sich im Papierkorb befunden haben, da der Kläger dann zumindest vor dem Löschen im Besitz dieser Bilder gewesen wäre. Auf die genaue strafrechtliche Beurteilung kommt es hierbei nicht an, sondern auf die Frage, ob der Kläger eine Vielzahl von Bildern im Besitz hatte und darauf basierend eine hinreichende Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Der (pauschalen) Behauptung des Klägers, dass einige der 49 als jugendpornographisch eingestuften Dateien keine strafbare Jugendpornographie darstellten, weshalb anzunehmen sei, dass auch ein erheblicher Anteil der kinderpornographisch beurteilten Dateien tatsächlich nicht kinderpornographischer Natur sei, kann nicht gefolgt werden. Dass laut Aussagen des Klägers nur 4 % dieser Dateien in dem Beweismittelsonderband der Staatsanwaltschaft K. als Ausdrucke enthalten seien, kann zudem mit prozessökonomischen Gründen erklärt werden, da es sich um eine erhebliche Datenmenge gehandelt hat. Nach polizeilicher Auswertung der beschlagnahmten Dateien sind 3.894 davon als kinderpornographisch einzuordnen. Laut der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft war ein vollständiger Ausdruck der kinder- und jugendpornographischen Bilder nicht erfolgt, da die Berichtstabellen Kinderpornographie/Jugendpornographie der automatisierten Treffer (BKA-Treffer) mehrere tausend DIN-A-Seiten umfassen würde (Bl. 334 d. EA). Es wurden exemplarisch 60 kinderpornographische Bilder sowie Screenshots zu 106 kinderpornographischen Videos ausgedruckt und in dem Sonderband der Akte abgeheftet. Die Dateien wurden in elektronischer Form auf dem Auswerterechner gespeichert. Die Datenmenge umfasst ca. 100 GB, sodass ein Zur-Verfügung-Stellen in der üblichen Form (DVD) nicht möglich war. In den Ermittlungsakten finden sich hinreichend detaillierte Aufstellungen und Nachweise über die aufgefundenen Bilder, sodass die Kammer keinen Anlass hat, an der festgestellten Anzahl zu zweifeln (siehe dazu etwa Bl. 328 d. EA). Ferner kann auch der Einwand des Klägers, dass § 184b und § 184c den Bagatelldelikten zuzuordnen seien, weil die Strafandrohung nur bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 184b StGB) bzw. bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe liege, nicht verfangen. Zwar mag die Strafandrohung vergleichsweise gering sein, allerdings haben diese Delikte jedenfalls in präventiver Hinsicht – nach dem Willen des Gesetzgebers – eine schwerwiegende Bedeutung. Aus der Gesetzesbegründung zu § 184b StGB folgt, dass dadurch der „negativen Auswirkung auf Betrachter entgegengewirkt werden [soll], die darin bestehen kann, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird oder die seelische Entwicklung und soziale Orientierung Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener beeinträchtigt werden“ (BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch VGH BW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, juris, Rn. 26). Der Gesetzgeber hat damit ein „Risikodelikt“ normiert (BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7). Darüber hinaus ist auch für diesen Fall eine hinreichende Gefahr der Begehung von sexuellen Kontaktdelikten anzunehmen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf seine kriminalistische Erfahrung, auf die er die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nachvollziehbar und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise gestützt hat. Entschließt sich der Gesetzgeber – wie hier bei § 184b StGB – angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, juris, Rn. 26). Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten (VGH BW, a.a.O.). Die vom Kläger zitierten empirischen Studien (etwa Goller et al. [2016], Criminal recidivism of illegal pornography offenders in the overall Population – a national cohort study of 4612 offenders in Switzerland, Sci Res 6 [2]: 48-56) lassen keine erheblichen Zweifel an der Annahme zu, dass der Kläger möglicherweise von den ihm im konkreten Strafverfahren vorgeworfenen Nicht-Kontaktdelikten zu Kontaktdelikten (hier: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), das heißt etwa Kindesmissbrauch, übergehen könnte. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2016 (Az. 3 K 2091/14.DA) verfängt bereits deshalb nicht, weil in dem dort zu entscheidenden Fall offenbar lediglich 93 Bilddateien und 23 Zeichnungen kinder- und jugendpornografischen Inhalts bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden konnten. Das Urteil stützte sich insoweit im Wesentlichen auf die nur geringe Anzahl kinder- und jugendpornografischen Materials (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 6. Juli 2016 – 3K 2091/14.DA –, S. 12 des amtlichen Umdrucks). Hier handelte es sich aber um die fast vierzigfache Menge an Material und gerade nicht nur, wie der Kläger behauptet um 75 Bilder, da auch hinsichtlich der nicht angeklagten Bilder ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Insoweit ist der hiesige Fall eher mit der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Konstellation vergleichbar, da dort eine „enorme Vielzahl“, nämlich 2.000 Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt, sichergestellt wurden (OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 – 5 A 1692/13 –, juris, Rn. 11). Gerade die große Menge des gespeicherten Materials ließ die Gefahr der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung hinreichend wahrscheinlich erscheinen (OVG NRW, a.a.O.). Ähnlich liegt die Sache hier. Es erscheint indes weder widerlegt noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, ob und inwieweit ein Zusammenhang zwischen dem Betrachten bzw. dem Besitz von kinderpornografischem Material und tatsächlichen Übergriffen besteht. Dies legt der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Forschung nahe. Insoweit wird einerseits von „vielen Autoren [...] postuliert, dass jeder pädosexuellen Tat eine Phase vorausgeht, die durch auf Kinderkörper bezogene sexuelle Fantasien geprägt“ sei, wobei auch der Konsum von entsprechender Pornografie „Ausdruck einer solchen Fantasietätigkeit“ sein, diese aber auch angeregt werden könne (Pumberger/Eher, Institut für Gewaltforschung und Prävention, „Meinungen von Expertinnen und Experten zur Entstehung und Relevanz pädosexueller Neigungen und Verhaltensweisen bei Männern und zu entsprechenden Ansatzpunkten für eine primäre und sekundäre Prävention“, 2013, S. 23). Zudem könne der „Konsum solch ‚gefährlicher‘ Inhalte [...] dazu führen, dass diese als normal angesehen werden“. Ferner könne „wiederholter Konsum zu einer gesteigerten Erregbarkeit auf derartige Stimuli führen“. Eine Kombination der beiden Faktoren berge schließlich das Potential, die gesehenen Inhalte in die Tat umsetzen zu wollen (Pumberger/Eher, a.a.O., S. 31). Auch könne unter verschiedenen Einzelkennzeichen der Konsum von Kinderpornografie als ein Indiz für drohenden Missbrauch gesehen werden (Pumberger/Eher, a.a.O., S. 56 [Tabelle]). Andererseits impliziere der Konsum kinderpornografischen Materials in weiterer Folge wiederum nicht zwangsläufig eine Gefahr oder sogar Sicherheit zukünftiger sexueller Übergriffe auf Kinder (Pumberger/Eher, a.a.O., S. 69). Dabei vertraten 82,82 % der Befragten Expertinnen und Experten die Meinung, dass der Konsum von Kinderpornografie als Einzelfaktor nicht ausreichend in der Lage sei, eine drohende Missbrauchskonstellation vorherzusagen (Pumberger/Eher, a.a.O., S. 90). Auf ebendiesen nicht zwangsläufig bestehenden Zusammenhang deuten auch die vom Kläger in der Klageschrift vorgetragenen Studien und Erhebungen hin. Daher sprechen zwar Anhaltspunkte dafür, dass alleine der Konsum von Kinderpornografie wohl noch nicht den hinreichend verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass ein Beschuldigter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch auf Kontaktdelikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung übergehen könnte. Dies kann hier allerdings im Ergebnis offenbleiben, da hier nach alledem weitere Anhaltspunkte vorliegen, die nach Überzeugung der Kammer darauf hindeuten, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch wegen eines Delikts nach §§ 176 ff. StGB verdächtig werden könnte und die polizeiliche Prognose insoweit nicht zu beanstanden ist. Nicht in die Gefahrenprognose einbezogen werden konnte hier das noch im Ausgangsbescheid angeführte Urteil des Amtsgerichts C. vom ... September 1998 (Az.: ...), da es aus dem Bundeszentralregister getilgt war bzw. jedenfalls Tilgungsreif gewesen ist. Nach dem für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit einer Bewährungszeit von drei Jahren maßgeblichen § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BZRG ist eine Tilgung nach zehn Jahren vorzunehmen gewesen. Das Urteil war daher am .... September 2008 tilgungsreif (§§ 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) und daher nicht mehr in die mit Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Bescheid vom 6. Dezember 2016 angestellte Gefahrenprognose einzubeziehen. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen eine getilgte oder zu tilgende Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Der Begriff des Rechtsverkehrs erfasst dabei sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Rechtsleben. Folglich ist kein Bereich des Rechts ausgenommen, unabhängig davon, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften oder um Bundes- oder Landesrecht handelt (Bücherl, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 29. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 51 BZRG, Rn. 17). Eine Ausnahme nach § 52 BZRG liegt nicht vor, sodass hier von einem Verwertungsverbot auszugehen war. Die Bezugnahme in der Begründung des Ausgangsbescheids auf das vorgenannte Urteil – trotz Verwertungsverbots – führt allerdings nicht dazu, dass die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen insgesamt rechtswidrig ist. Es spricht zunächst viel dafür, dass das Urteil kein tragender Grund der Entscheidung war. Dies ließe sich zunächst daraus entnehmen, dass im Rahmen der Anhörung noch nicht auf das Urteil Bezug genommen wurde und es nur in einer „ergänzenden Begründung“ vom 5. Dezember 2016 (Bl. 48 d. VA) und sodann auch im Ausgangsbescheid vom Folgetag auftaucht. Daraus folgt, dass bereits mit der Anhörung auf der dort erwähnten Grundlage die Aufnahme von Lichtbildern und die Durchführung sonstiger Messungen angekündigt wurde und beabsichtigt war. Ob das Urteil allerdings tatsächlich nicht die Entscheidung im Ausgangsbescheid getragen hat, kann hier dahinstehen, da der etwaige Verfahrensfehler durch das Nachschieben entsprechender Gründe im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist. Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich befugt, den von der Ausgangsbehörde erlassenen Verwaltungsakt mit anderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu begründen (Aschke, in: BeckOK VwVfG, 39. Edition, Stand: 1. April 2017, § 40, Rn. 99). Sie kann insbesondere die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen, abändern oder ergänzen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 – 1 C 19/78 –, juris, Rn. 19; Aschke, a.a.O.). Dies hat die Widerspruchsbehörde hier hinreichend getan, indem sie die Maßnahme ohne Verwertung des Urteils nachvollziehbar sowie sachgerecht und vertretbar begründet hat. Vorliegend hat der Kläger durch den in Bezug auf § 201a StGB vorliegenden Tatverdacht, der auch ohne Vorliegen eines Strafantrags bestehen kann, hinreichende Anhaltspunkte dafür geboten, dass er über den bloßen Besitz und das bloße Betrachten von Kinderpornografie hinausgehen könnte. Zur Überzeugung der Kammer besteht für den Kläger hinreichender Tatverdacht, dass er ohne das Wissen der betroffenen Kinder von diesen Videoaufnahmen über eine im Bad installierte Kamera gefertigt hat. Aus welchen sonstigen Gründen der Kläger die Kamera dort installiert hat, ist nicht vorgetragen worden. Der Vortrag beschränkt sich dahingehend darauf, dass es sich um eine Überwachungskamera gehandelt habe, die ein Fenster habe überwachen sollen. Dies erscheint schon deshalb fragwürdig, weil eine Überwachungskamera – etwa zum Schutz gegen Einbrüche – regelmäßig außerhalb des Hauses sichtbar angebracht wird, um schon eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Eine versteckte Kamera könnte anderenfalls lediglich zur nachträglichen Aufklärung beitragen. Dass die Qualität der Aufnahmen – nach Auffassung des Klägers – „miserabel“ und wegen des Aufnahmewinkels und des Abstandes zu den Personen für die Anfertigung sexuell animierender Aufnahmen ungünstig sei, ließe sich möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger hierbei noch in der Probephase befunden haben könnte. Daher ist die Argumentation des Klägers zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung zu werten. Wesentlich unterstützt wird der Tatverdacht in Bezug auf die heimlichen Badezimmeraufnahmen auch durch die beim Kläger offenbar dahingehend vorliegende Präferenz, die insbesondere in den Suchbegriffen „bath spy“ und „9yo spy“ (vgl. Bl. 118 d. EA) zum Ausdruck kommt. Diese Verhaltensweise geht schon über das bloße Betrachten von Pornografie hinaus und vermag bereits ein Zwischenschritt zu sexuellen Kontaktdelikten zu sein, da damit das rein virtuelle Erlebnis verlassen wird und mittelbar Kontakt zu Personen im näheren Umfeld des Klägers besteht. Dahingehend konnte der Beklagte dies in vertretbarer Weise zum Anlass nehmen, um von einer Gefahrenprognose in Bezug auf Kontaktdelikte auszugehen; unabhängig davon, ob der Kläger die seitens seines Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgezählten sonstigen „Risikofaktoren“ erfüllt. Sofern der Kläger rügt, dass keine Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Lebensumständen stattgefunden habe, so kann dieser Einwand schon daher nicht hinreichend verfangen, da der Kläger stets Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert hat. Sich nunmehr darauf zu berufen, dass ebendiese Angaben nicht verwertet worden seien, erweckt schon den Anschein der Treuwidrigkeit. Zwar kann dem Kläger sein Schweigen im Strafverfahren auch insoweit nicht angelastet werden. Allerdings gelten bei präventiv-polizeilichem Handeln dahingehend andere Maßstäbe. Insoweit wurde etwa die berufliche Betätigung des Klägers im Widerspruchsbescheid hinreichend gewürdigt, nämlich dahingehend, dass er eine IT-Firma betreibt. Dass diese Tatsache für den Kläger als negativ eingestuft wurde, ist insoweit ohne Belang. Ebenso dürften die sonstigen geschäftlichen Aktivitäten des Klägers für die Gefahrenprognose unerheblich gewesen sein. Zudem liegt es noch innerhalb des behördlichen Beurteilungsspielraums, aufgrund der kriminalistischen Erfahrung durch die festgestellten objektiven Anhaltspunkte von einer hinreichenden Gefahr der zukünftigen Begehung von sexuellen Kontaktdelikten auszugehen. Hinzukommt, dass das Polizeipräsidium N. für die hier gegenständliche präventiv-polizeiliche Maßnahme nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger etwa zwangsweise psychologisch begutachten zu lassen. Eine solche Befugnis käme über den insoweit maßgeblichen § 81a StPO (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 3 Ws 654/15 –, juris, Rn. 8) wohl nur zum Zwecke der Strafverfolgung in Betracht (vgl. Senge, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 81a, Rn. 5). In § 11a POG etwa sind derartige Untersuchungen nicht vorgesehen. Insoweit hat der Beklagte die Persönlichkeit des Klägers jedenfalls nach den bestehenden Anhaltspunkten in vertretbarer Weise dahingehend gewürdigt, dass beim Kläger auf eine pädosexuelle Neigung zu schließen sei. Dass die sonstigen Lebensumstände nicht explizit im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid gewürdigt werden, ist insoweit unerheblich. Dahingehend lässt sich vermuten, dass diese eine andere Bewertung des Falles nicht getragen haben dürften. Seinen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum hat der Beklagte damit noch nicht überschritten. Der Kläger hat insoweit auch nicht vorgetragen, dass sich die Lebensumstände des Klägers im Vergleich zur Tatzeit wesentlich geändert hätten, sodass nun von einer anderen Ausgangslage auszugehen wäre. Ebenso verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass im Widerspruchsbescheid die zwischen Tatzeitraum und dem Erlass des Widerspruchsbescheids verstrichene Zeit nicht hinreichend gewürdigt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass seit dem Tatzeitraum keine neuen Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden wären. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass sich der Kläger derzeit besonders vorsichtig verhalten dürfte, da bei einem laufenden Strafverfahren auch das sogenannte „Nachtatverhalten“ eine Rolle bei der im Rahmen der Strafzumessung anzustellenden Sozialprognose spielt (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Es ist zudem nicht auszuschließen, dass der Kläger als Inhaber einer IT-Firma über das notwendige Know-How verfügt, seine Spuren im Onlinebereich nun besser zu verwischen. Insoweit waren bei Erlass des Widerspruchsbescheids und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine andere Prognose gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist noch keine derart erhebliche Zeit verstrichen, die alleine ein Absehen von einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtfertigen würde. Eine grobe Orientierung könnten insoweit möglicherweise die Tilgungsfristen aus § 46 Abs. 1 BZRG bieten, die bei mindestens fünf Jahren liegen und hier noch nicht überschritten wären. Eine Prüfung im Einzelfall können sie allerdings nicht ersetzen. Hier kann aber bereits aus den vorgenannten Gründen davon ausgegangen werden, dass hier alleine durch das äußerliche Wohlverhalten des Klägers während des laufenden Strafverfahrens noch keine ernsthafte und dauerhafte Besserung angenommen werden konnte (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, juris, Rn. 47 zur sexuellen Nötigung als Anlassstraftat und ca. drei Jahren Unauffälligkeit während der Bewährungszeit). Insoweit ist auch die polizeiliche Prognose vor dem Hintergrund des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums sachgerecht und vertretbar. Daneben müssen die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dazu geeignet sein, die Ermittlungen bei den prognostizierten Straftaten – für den Betroffenen überführend oder entlastend – zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, NJW 2006, 1225, Rn. 22). Dies wird in der Regel bei solchen Anlassstraftaten anzunehmen sein, bei denen der Täter seine Identität bewusst verschleiert und anonym auftritt (SächsOVG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 A 452/10 –, BeckRS 2011, 45233). Es ist allerdings keine zwingende Voraussetzung, dass es sich bei der Anlassstraftat selbst um eine „heimliche“ oder „verdeckte“ Tat handelt. Vielmehr ist eine Zukunftsprognose anzustellen, die sich zwar aus der Anlasstat begründet, aber sich auch auf weitere Straftaten beziehen kann, die eine Identitätsfeststellung erforderlich machen. Eine Geeignetheit zur Förderung kann zumindest in Konstellationen ausgeschlossen werden, in denen es sich um erwartete Straftaten (z.B. Gewaltdelikte) ausschließlich im sozialen Nahbereich handelt und der Betroffene ohne Weiteres als potentieller Täter herangezogen wird (BayVGH, Urteil vom 3. Mai 2005 – 24 B 04.1735 –, BeckRS 2005, 16510, Rn. 18 ff.; Ritzert, in: BeckOK StPO, 27. Edition, Stand: 1. Januar 2017, § 81b, Rn. 5d). Ob alleine im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Delikte aus § 184b und § 184c StGB die Anordnung der Aufnahme von Lichtbildern sowie die Anfertigung einer Personenbeschreibung als rechtmäßig einzuordnen wäre, kann dahinstehen. Es ist anzunehmen, dass in der heutigen Zeit gerade bei diesen Delikten vornehmlich ein Informationsaustausch über das Internet stattfindet. Bei einer etwaigen Übergabe einschlägiger Dateien mittels physischer Datenträger (USB-Stick o.ä.) wären Lichtbilder zwar zu einer Identifizierung der beteiligten Personen geeignet (OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 – 5 A 1692/13 –, juris, Rn. 13). Allerdings dürfte es sich dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung (derzeit) wohl um einen nicht (mehr) wesentlich ins Gewicht fallenden Ausnahmefall handeln (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 6. Juli 2016 – 3K 2091/14.DA –, S. 12 des amtlichen Umdrucks), wobei sich die dahingehenden tatsächlichen Umstände insbesondere bei verstärkter Überwachung der Internetnutzung wandeln könnten. Die Anfertigung von Finger- und Handflächenabdrücken vermag auch bei reinen Internetdelikten die Ermittlungen dahingehend zu fördern, da mit ihrer Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Verdächtiger einen bestimmten Computer oder sonstige Geräte genutzt hat (BayVGH, Beschluss vom 5. November 2012 – 10 CS 12.1855 –, juris, Rn. 10). Die Eignung von Lichtbildern und sonstigen Messungen für Ermittlungserfolge im Hinblick auf die Gefahr realer pädophiler Betätigung ist hingegen offensichtlich (vgl. SächsOVG, Urteil vom 19. April 2018 – 3 A 215/17 –, juris, Rn. 30). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen war auch insgesamt verhältnismäßig. Da es sich primär um ein polizeiinternes Register handelt, dass der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich ist, besteht für den Kläger auch nicht konkret die Gefahr einer öffentlichen „Prangerwirkung“. Insbesondere könnte eine Veröffentlichung von erkennungsdienstlichen Daten – wenn überhaupt – nur im Ausnahmefall unter strengen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 POG und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (siehe dazu Pitzer/Baunack, in: DeClerck/Schmidt/Pitzer, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 22. Erg. 2015, § 34, Ziff. IX). Eine derartige Stigmatisierung des Klägers ist insoweit nicht konkret zu befürchten, zumal auch die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen an die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und 5 POG geknüpft ist. Zu beachten ist dabei, dass in den betreffenden Konstellationen der Datenweitergabe nicht notwendigerweise auf erkennungsdienstliche Daten zurückgegriffen werden müsste, sondern solche auch aus anderen Quellen stammen könnten. Ferner sind die Polizei- und Ordnungsbehörden auch durch das allgemeine datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot bei der Verarbeitung der gemäß § 81b Alt. 2 StPO erhobenen Daten beschränkt (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 119). Die weitere Verarbeitung, also auch eine Übermittlung, dieser Daten muss daher grundsätzlich „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ erfolgen, also um den Kläger identifizieren zu können. Daran wäre auch der Empfänger einer etwaigen Übermittlung der Daten gebunden, wie sich aus § 35 Abs. 2 POG ergibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die betreffenden Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erhoben werden und daher einem besonders bedeutenden Schutzgut dienen. Dass insbesondere die Lichtbildaufnahmen des Klägers unter Umständen auch Zeugen vorgelegt werden können, ist insoweit ebenfalls hinzunehmen. Insgesamt muss hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der genannten Normen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zurücktreten. Da sich diese Einschätzung, insbesondere wenn der Kläger weiterhin nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt, in der Zukunft durchaus ändern kann, dürfen die Daten nur solange gespeichert werden, wie die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO vorliegen. Bei deren Wegfall sind die Daten von Amts wegen zu löschen. Es bleibt dem Kläger daher unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Löschung der über ihn gespeicherten Daten hinzuwirken und dies unter Umständen klageweise durchzusetzen. Auch die Androhung des Zwangsgelds und des unmittelbaren Zwangs entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 66 Abs. 1, 61 Abs. 1 i.V.m. § 64 bzw. § 65 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG –). Die Zwangsmittel wurden schriftlich gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG angedroht und dem Kläger zur Erfüllung seiner Verpflichtung eine angemessene Frist gesetzt (§ 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG). Die Verbindung der Androhung mit dem Grundverwaltungsakt ist zulässig (§ 66 Abs. 2 LVwVG). Die Höhe des Zwangsgeldes (§ 64 LVwVG) ist nicht zu beanstanden. Da der unmittelbare Zwang (§ 65 LVwVG) erst für den Fall angedroht wurde, dass das festgesetzte Zwangsgeld keinen Erfolg verspricht, ist dahingehend auch die Verhältnismäßigkeit zu bejahen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Juli 2018 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2017 des Beklagten, soweit sie sich nicht auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken beschränkt, sondern die Aufnahme von Lichtbildern, Messungen und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale umfasst. Gegen den Kläger, der in C. unter anderem eine Firma für Computer- und Technikbedarf betreibt, wurde von dem Landeskriminalamt (LKA) D. (Inspektion 510-Cyberkriminalität) am 31. August 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet (Az.: ...). Das Ermittlungsverfahren wurde am 26. November 2015 von der Staatsanwaltschaft K. übernommen (Aktenzeichen: ...). Demnach sei der Kläger aufgrund einer Recherche des LKA D. im dezentralen Netzwerk „e......2000“ aufgefallen. Den Ermittlungen zufolge soll der Kläger am 30. August 2015 eine kinderpornografische Datei im Netzwerk „e......2000“ anderen Nutzern zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 10. Dezember 2015 (Anordnung der Wohnungsdurchsuchung vom 26. November 2015) wurden zahlreiche Speichermedien sichergestellt. Die Auswertungen hierzu ergaben, dass der Kläger zwei kinderpornografische Linksammlungen über den Filesharingclient „S.“ verbreitet habe und im Besitz von 3.894 unterschiedlicher kinderpornografischer Dateien sowie 49 unterschiedlicher jugendpornografischer Dateien gewesen sei (siehe Auflistung Bl. 120 bis 326, 328 der Ermittlungsakte – EA –). Auch wurden Suchbegriffe, die in „S.“ zur Suche nach entsprechenden Dateien eingegeben wurden, ermittelt (Bl. 118 d. EA; unter anderem: „...“). Es hätten entsprechende Aktivitäten des Klägers seit dem Jahre 2010 festgestellt werden können. Aus einer Auswertung der Internetaktivitäten des Klägers mit Hilfe des Software „Internet Evidence Finder“ (IEF) habe sich ergeben, dass er gezielt im Internet nach Kinderpornografie gesucht, diese angeschaut, heruntergeladen und sodann mit dem VLC-Player abgespielt habe (Bl. 448 d. EA). Anhand der weiteren Auswertung der sichergestellten Datenträger seien Videoaufzeichnungen ermittelt worden, die offensichtlich von einer im Badezimmer des Klägers installierten Kamera stammten. Es seien unter anderem Aufnahmen von Kindern im Alter zwischen ca. 10 und 13 Jahren vorgefunden worden, die mit heruntergelassener Hose auf der Toilette sitzen. Hierzu bestehe gegen den Kläger der Verdacht, den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen verletzt zu haben (§ 201a StGB). Weiter seien auch Nacktaufnahmen des Klägers, unter anderem beim Toilettengang, aufgefunden worden. Unter dem 4. Oktober 2016 teilte das Polizeipräsidium N. (Kriminalinspektion K.) dem Kläger mit, dass beabsichtigt werde, ihn gemäß § 81b Alt. 2 der Strafprozessordnung (StPO) erkennungsdienstlich zu behandeln und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Kläger werde beschuldigt, Straftaten gemäß § 184b, § 184c und § 201a StGB begangen zu haben. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde, sodass es notwendig sei, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln. Nutzer von kinderpornografischem Material im Internet könnten in aller Regel erkennungsdienstlich behandelt werden. Der Kläger habe im vorliegenden Fall nicht nur gezielt im Internet nach kinderpornografischem Material gesucht, sondern dieses auch in großer Anzahl auf seinen Computer und andere Speichermedien heruntergeladen. Das Ganze habe sich auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt (2010 bis 2015). Auch die Anzahl der aufgefundenen Bilder indiziere, dass der Kläger „mit großem Eifer“ vorgegangen sei, was seine pädosexuelle Ansprechbarkeit belege. Er habe im vorliegenden Fall zudem ihm bekannte Kinder, offensichtlich von diesen unbemerkt, beim Toilettengang aufgenommen. Es sei daher denkbar, dass der Kläger durch das Betrachten der kinderpornografischen Bilder aus dem Internet bereits zur Vornahme eigener Handlungen animiert und Vorbereitungshandlungen hierfür getroffen habe, indem er die Kinder gefilmt habe. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2016 kündigte der Kläger an, der angekündigten erkennungsdienstlichen Behandlung zu widersprechen. Festzuhalten sei zunächst, dass in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger als Beschuldigten noch überhaupt keine Feststellungen getroffen worden seien, sodass ein sicher festgestellter Sachverhalt, von dem aus die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu beurteilen wäre, nicht existiere. Im Hinblick auf den bestehenden Tatverdacht von Straftaten nach §§ 184b, 184c und 201a StGB sei lediglich die Abnahme von Finger-und Handflächenabdrücken zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet und erforderlich. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Begehung von „Nicht-Kontakt-Delikten“ nach den §§ 184b, 184c und 201a StGB und der Wahrscheinlichkeit der Begehung sogenannter „Hands-on-Delikte“ nach §§ 176 ff. StGB, der die Notwendigkeit einer umfassenden erkennungsdienstlichen Behandlung, welche die Anfertigung von Lichtbildern und die Durchführung von Messungen und weiteren Maßnahmen einschließe, begründe. Dies lasse sich nicht empirisch belegen. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an eventuellen „Hands-on-Delikten“ einbezogen werden könnte, sodass erkennungsdienstliche Unterlagen in Form von Lichtbildern bzw. Messungen und ähnlichen Maßnahmen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 (Zugang am 15. Dezember 2016) ordnete das Polizeipräsidium N. (Kriminalinspektion K.) die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an. Die Maßnahme umfasse: Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Aufnahme von Lichtbildern, Messungen und Nackt-ED-Behandlung (Fotos). Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der Kläger für den 19. Dezember 2016 um 10:00 Uhr vorgeladen und für den Fall des Nichterscheinens ohne hinreichenden Grund ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Falls auch die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu dem damit verbundenen Ziel führen sollte, wurde darüber hinaus die Anwendung unmittelbaren Zwangs (zwangsweise Vorführung zur Dienststelle) angedroht. Ergänzend wird zur Begründung der Erforderlichkeit des Anfertigens von Lichtbildern wie folgt ausgeführt: Insbesondere das Vorhalten von Lichtbildern des Klägers scheine geboten. Neben den kinderpornografischen Dateien und den Aufnahmen von Kindern, die der Kläger unbemerkt von diesen in seinem Badezimmer hergestellt habe, hätten bei der Auswertung der sichergestellten Datenträger auch Aufnahmen von ihm selbst im Badezimmer beim Toilettengang, aufgefunden werden können. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits 1998/1999 wegen eines Sexualdelikts zum Nachteil eines Jungen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei und mindestens seit dem Jahre 2010 aktiv im Internet nach kinderpornografischen Dateien suche und diese speichere, sei von einer starken pädophilen Ansprechbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Diese sexuelle Devianz gekoppelt mit dem Herstellen intimer Aufnahmen lasse vermuten, dass der Kläger unter Umständen auch seine Nacktaufnahmen dazu nutzen könne, um mit potenziellen Opfern in Kontakt zu treten, diesen seine Bilder zuzusenden und somit auch an inkriminierte Bilder potenzieller Opfer zu gelangen. Daher sei das Vorhalten von Lichtbildern des Klägers erforderlich, um ihn als möglichen Tatverdächtigen etwaiger künftiger Verfahren zu identifizieren oder auszuschließen. Es scheine zudem auf Grund der Art der Fotos, die er auch von sich vorrätig halte, eine Nackt-ED-Behandlung sinnvoll. Gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Zugang 17. Dezember 2016 per Fax) Widerspruch. Die Verurteilung aus dem Jahre 1998 dürfe dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen sei. Eine Ausnahme von diesem Verwertungsverbot gemäß § 52 BZRG liege hier nicht vor. Der Tag des ersten Urteils sei der ... September 1998, sodass die Verurteilung am ... September 2008 tilgungsreif gewesen sei. Gegen dieses Verwertungsverbot habe der Beklagte unter Bezugnahme auf die Verurteilung in der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verstoßen. Es fehle außerdem an einer hinreichend festgestellten Tatsachengrundlage. Die angeblich festgestellten 3.894 unterschiedlichen kinderpornografischen Dateien seien im Beweismittelsonderband, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 8. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft K. eingesehen habe, bei weitem nicht vollständig enthalten. Dort seien nicht einmal 4 % dieser Dateien in Form einer ausgedruckten Bildschirmkopie vorhanden. Die fehlenden mehr als 96 % seien auch auf den im Beweismittelsonderband befindlichen Datenträgern nicht gespeichert, sodass davon auszugehen sei, dass nicht einmal der sachbearbeitende Staatsanwalt P. unmittelbaren Zugriff in seinen Diensträumen auf die behaupteten 3.894 als kinderpornografisch eingestuften Dateien habe. Es sei auch bereits deshalb zu bezweifeln, dass der Kläger die festgestellte Anzahl an kinderpornografischen Dateien gespeichert habe, weil einige der 49 als jugendpornografisch eingestuften Dateien überhaupt keine strafbare Pornografie – also auch keine Jugendpornografie – darstellten. Zudem seien auch gelöschte und dann wiederhergestellte Dateien aufgeführt gewesen und als „Besitz“ dargestellt worden. Dies könne allerdings nicht den Straftatbestand des „Besitzes“ von kinder- oder jugendpornografischen Schriften begründen. Zudem sei die Unterstellung, der Kläger selbst habe ihm bekannte Kinder beim Toilettengang gefilmt, durch nichts belegt. Es existierten lediglich Aufnahmen einer Überwachungskamera, die einen Ausschnitt eines Badezimmers, in dessen Bildmitte ein – zu überwachendes – Fenster zu sehen sei, abbildeten. Auf diesen möglicherweise bewegungsmelderabhängig durchgeführten Filmaufnahmen, seien alle möglichen Personen, die sich in diesem Badezimmer aufhielten zu sehen, auch der Kläger selbst. Die Qualität der Aufnahmen sei aber derart miserabel, der Aufnahmewinkel und der Abstand zu den aufgezeichneten Personen für die Anfertigung von wie auch immer gearteten sexuell animierten Aufnahmen derart ungünstig, dass die Unterstellung, gezielt die Persönlichkeitsrechte dritter Personen verletzender Aufnahmen nichts weiter als eine waghalsige These, aber kein aus dem Aufnahmematerial selbst abgeleiteter Verdacht sei. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien jedenfalls nicht in dem angeordneten Maße notwendig. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass aus den dem Kläger vorgeworfenen Nicht-Kontakt-Delikten noch keine Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kontaktdelikten abzuleiten sei. Dies sei nicht empirisch bewiesen. Es werde zudem das Verhältnis „normalpornografischer“ Dateien zu kinder- oder jugendpornografischen Dateien nicht mitgeteilt. Eine individuelle Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Umstand, dass der Kläger ein tüchtiger Geschäftsmann mit einer breiten Palette an Unternehmungen sei, werfe ein positives Bild auf dessen Persönlichkeit. In einer wissenschaftlichen Veröffentlichung werde nämlich festgestellt, dass bei Konsumenten von Kinderpornografie beim Fehlen bestimmter Risikomerkmale keine wissenschaftliche Evidenz für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von sexuellen Kontaktdelikten gegenüber Kindern bestehe. Der Kläger habe keinen Kontakt zu Kindern oder Kindesmissbrauchern via Internet gesucht. Es träfen auch insgesamt keine in der Wissenschaft anerkannten Risikokriterien auf seine Person zu. Ferner könnten aus den angeblich aufgefundenen 3.894 Dateien kinderpornografischen Inhalts noch keine Schlüsse auf sexuelle Präferenzen des Klägers gezogen werden. Im Anordnungsschreiben sei weder irgendetwas über die Ablagestruktur der angeblich aufgefundenen Dateien noch irgendetwas über deren Inhalte über die rechtliche Einordnung hinaus enthalten. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ferner aufgrund von fehlenden Erkenntnissen zu der Persönlichkeit des Klägers unzulässig. Es seien nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls in die insoweit erforderliche Abwägung eingestellt worden. Zu Erkenntnissen über die Persönlichkeit des Klägers trage die Kriminalinspektion K. überhaupt nichts vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten damit nicht das geringste zutun und könnten diese auch nicht ersetzen. Ferner bestehe selbst bei arbeitshypothetisch unterstelltem Tatverdacht bezüglich der §§ 184b und 184c StGB keine Notwendigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und sonstigen Messungen. Diese seien nicht zur Aufklärung der Straftaten erforderlich für die eine Wiederholungsgefahr überhaupt prognostiziert werden könne. Insoweit verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2016 (Az. 3 K 2091/14.DA). Die Staatsanwaltschaft K. erhob am 6. Februar 2017 Anklage gegen den Kläger. Ihm wird darin zur Last gelegt, im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. August 2015 in C., durch fünf selbstständige Handlungen in zwei Fällen (Fälle 1 bis 2) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen hergestellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt zu haben; in drei Fällen (Fälle 3 bis 5) jeweils tateinheitlich handelnd kinderpornografische Schriften verbreitet zu haben; es unternommen zu haben, einer anderen Person Besitz an einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen; in Fall 5 tateinheitlich handelnd in 75 tateinheitlichen Fällen kinderpornografische Schriften besessen zu haben; jugendpornografische Schriften besessen zu haben. Die Strafverfolgung wurde hinsichtlich weiterer Vergehen nach § 201a StGB zum Nachteil der ... sowie ... gemäß § 154 Abs. 1 StPO und bezüglich des Besitzes weiterer Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt. Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017 (zugestellt per Postzustellungsurkunde am 10. November 2017) dahingehend abgeholfen, als von der Durchführung der mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 angeordneten Nacktaufnahmen des Klägers abgesehen wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, in der Sache jedoch nur zum Teil begründet. Die polizeiliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 6. Dezember 2016 sei hinsichtlich der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Aufnahme von Lichtbildern und der Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angeordneten Nacktbildaufnahmen des Klägers erwiesen sich als unrechtmäßig. Die Befürchtung, der Kläger könne auch zukünftig wiederholt strafrechtlich auffällig werden, sei begründet. Gegen den Kläger werde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbreitens einer kinderpornografischen Datei sowie zweier kinderpornografischer Linksammlungen, des Besitzes von 3.894 unterschiedlichen kinderpornografischen Dateien, des Besitzes von 49 unterschiedlichen jugendpornografischen Dateien sowie des Besitzes von 36 Aufnahmen, die den Verstoß gegen § 201a StGB begründen könnten, geführt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschuldigtenstatus sei demnach gegeben. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich auch als notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Die Prognose des Polizeipräsidiums N. (Kriminalinspektion K.) sei in zulässiger Weise auf allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte gestützt. Dabei seien die Anforderungen, die an eine Wiederholungsgefahr gestellt werden müssten, umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut sei. Eine Wiederholungsgefahr sei insbesondere bei Sexualdelikten als sogenannte Neigungsdelikte anzunehmen, da Delikte dieser Art regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien. Art und Umfang des bei dem Kläger sichergestellten einschlägigen Datenmaterials ließen die polizeiliche Prognose zu, dass dieser erneut gegen § 184b StGB verstoßen und zudem zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigen könnte. Eine derartige Prognose sei zumindest dann gerechtfertigt, wenn viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spreche. Maßgeblich sei bei der Wiederholungsprognose insbesondere der Umstand, dass am 10. Dezember 2015 aus Anlass der Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume des Klägers „zahlreiche Bild- und Film-/Videodateien“ aufgefunden worden seien, die durch das BKA eindeutig als kinder- und jugendpornografisch eingestuft worden seien. Entsprechende Aktivitäten des Klägers hätten seit dem Jahr 2010 festgestellt werden können. Anhand der weiteren Auswertungen der sichergestellten Dateien seien Bild- und Videoaufzeichnungen ermittelt worden, die offensichtlich von einer im Badezimmer des Klägers installierten Kamera gestammt hätten. Es seien unter anderem Aufnahmen von Kindern im Altern zwischen ca. 10 und 13 Jahren festgestellt worden, die mit heruntergelassener Hose auf der Toilette säßen. Auch seien Videoaufnahmen zu sehen, die den Kläger nackt und beim Toilettengang zeigten. Der Kläger bestreite nicht, die Kamera installiert zu haben. Die Beweggründe hierzu seien vom Kläger nicht dargelegt worden. Den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, wonach bestritten werde, dass der Kläger die Videoaufnahmen selbst vorgenommen habe, da die Kamera offensichtlich mit einem Bewegungsmelder ausgestattet gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Die zumindest seit dem Jahr 2010 vorgenommene Tathandlungen des Widerspruchsführers und die gespeicherten Bild- und Videodateien wiesen ausreichend auf eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers hin. Die Speicherungen entsprechenden Materials sei nämlich nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse bestehe und es zu dauernden Verfügung, nämlich zum Zweck der sexuellen Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden solle. Der Kläger betreibe eine Firma für Informationstechnik und verfüge aufgrund dessen über Fähigkeiten, die seinen Neigungen förderlich sein dürften. So dürfte er auch über das hinreichende Fachwissen verfügen, wie derartiges Material einem pädosexuellen Interessentenkreis auf geeignete Weise zugänglich gemacht werden könnte. Schließlich habe der Kläger das Verbreiten einer kinderpornografischen Datei sowie das Verbreiten von zwei kinderpornografischen Linksammlungen nachgewiesen werden können. Die polizeiliche Prognose erweise sich somit als sachgerecht und vertretbar unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens. Die Polizeiinspektion K. habe dabei in zulässiger Weise das in § 184b StGB gesetzlich normierte Risikodelikt berücksichtigt und zurecht darauf abgestellt, dass bei Taten mit sexuellem Hintergrund, insbesondere im Straftatbereich der Kinder- und Jugendpornografie, persönlichkeitsbedingt statistisch eine bedeutsam hohe Rückfallgefahr bestehe. Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht C. wegen eines Sexualdelikts zum Nachteil eines minderjährigen Jungen sei zum Zeitpunkt der Bewertung der kriminalistischen Wiederholungsprognose nicht bekannt oder zumindest nicht von tragender Bedeutung gewesen. Dies werde insbesondere dadurch verdeutlicht, dass die Kriminalinspektion K. erst nach der Anhörung zu der beabsichtigten Anordnung erkennungsdienstliche Maßnahmen vom 4. Oktober 2016 und somit nach Bewertung der Widerholungsprognose diese Erkenntnisse durch die Staatsanwaltschaft K. erhalten habe. In dem Anhörungsschreiben vom 4. Oktober 2016 beziehe sich die Kriminalinspektion in keiner Weise auf dieses Verfahren. Das Sexualdelikt aus dem Jahre 1998 sei weder im Bundeszentralregister noch in den der Kriminalinspektion K. zugänglichen polizeilichen Informationssystem registriert. Das vollständige Aktenzeichen des Amtsgerichts C. sei erst durch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt geworden. Auch der Umfang erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei bis auf die Nacktaufnahmen nicht zu beanstanden. Die Finger- und Handflächenabdrücke seien insbesondere dafür erforderlich, dass festgestellt werden könne, ob der Kläger einen bestimmten Computer tatsächlich genutzt habe oder für sonstige Modalitäten eines Datenaustausches. Ebenso erwiesen sich die Fertigung von Lichtbildern als geeignet und notwendig. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger auch zukünftig wieder in Verdacht einer derartigen Straftat und zugleich eines damit verbundenen Risikodelikts wegen möglicher Nachahmungstaten in Erscheinungen treten könne. Der Widerspruchsführer beschränke sich somit nicht nur auf das Betrachten kinderpornografischer Darstellungen, sondern stelle diese auch offenbar selbst her. Er suche dabei den persönlichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch über Internetplattformen solche Kontakte aufnehme und zum Ausleben seiner pädosexuellen Neigungen Treffen mit Kindern oder Jugendlichen vereinbare. Lichtbilder und eine Personenbeschreibung des Klägers erwiesen sich in diesem Zusammenhang als geeignete Mittel um ihn bei künftigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Täter zu identifizieren, aber auch unter Umständen, um ihn zu entlasten. Eine Entkleidung der Person zur Erhebung weiterer Merkmale sei hingegen nur im Ausnahmefall zulässig, wenn dies zur Durchführung eines anhängigen Strafverfahrens erforderlich sei oder die Schwere der zu erwartenden Straftaten dies zulasse oder angenommen werden könne, dass die Merkmale einem Zeugen zukünftiger Straftaten auffallen könnten. Derartige Maßnahmen würden bei Sexualstraftätern insbesondere in den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einheitlich durchgeführt. Hintergrund sei die Tatsache, dass auf kinderpornografischen Abbildungen die Täter zumeist nicht anhand ihres Gesichts identifiziert werden könnten. Der Zweck dieser Maßnahme sei ausschließlich die Verfolgungsvorsorge und nicht die Bloßstellung des Betroffenen. Hierzu seien allerdings keine zureichend tragenden Ermittlungserkenntnisse dargelegt, die diese Maßnahme rechtfertigen könnten. Dass eine Nackt-ED-Behandlung „sinnvoll“ sei, reiche nicht aus. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung in Gestalt der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Aufnahme von Lichtbildern und der Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen erweise sich angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und Jugendlichen auch als verhältnismäßig. Vor allem in präventiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sich Kinder- und Jugendpornografie, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustauschs und der Datennutzung im Rahmen des Internets, ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential darstelle. Durch die Existenz eines entsprechenden Marktes würden Kinder mittelbar sexuell missbraucht. Es werde fortlaufend in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen, ohne dass sie sich wirksam dagegen wehren könnten. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen sei ein schweres Strafdelikt und im hohen Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Bei der Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufklärung von Straftaten habe das Interesse des Klägers zurückzutreten. Der Kläger hat am Montag, den 11. Dezember 2017, Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Im Gegensatz zu der von dem Beklagten behaupteten Zahl von 3.849 kinder- und jugendpornografischen Dateien im Besitz des Klägers sei die Staatsanwaltschaft K. in der Anklageschrift vom 6. Februar 2017 nur von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Besitzes von 75 solcher Schriften ausgegangen. Auch im Übrigen sei ein hinreichender Tatverdacht noch sehr weit von einer sicheren Feststellung entfernt. Dies ergebe sich zudem daraus, dass das Amtsgericht C. bisher noch nicht die erhobene Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen habe. Die Anklage der Staatsanwaltschaft K. begrenze die Taten zudem auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. August 2015. Darüber hinaus sei die Behauptung im Widerspruchsbescheid, der Kläger betrachte nicht nur kinderpornografische Darstellungen, sondern stelle diese auch offenbar her, „blanker Unsinn“. Selbstverständlich sei auch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K. keine Rede davon, dass der Kläger des Herstellens kinderpornografischer oder jugendpornografischer Schriften verdächtigt wäre. Der Widerspruchsbescheid schütze sich damit auf tatsächlich nicht vorliegende Umstände. Auf den Tatverdacht hinsichtlich des Delikts nach § 201a StGB hätte zudem nicht abgestellt werden dürfen, weil ein absolutes Prozesshindernis vorgelegen habe. Es habe sich damals um ein absolutes Antragsdelikt gehandelt. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sehr wohl auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Jahre 1998 gestützt worden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolge nicht mit der Anhörung des Klägers, sondern mit deren expliziter Anordnung, also mit Schreiben vom 6. Dezember 2016. Der Widerspruchsbescheid gehe auch mit keinem Wort darauf ein, ob nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums N. in dem Zweijahreszeitraum zwischen letzter behaupteter Tathandlung und dem Erlass des Widerspruchsbescheides weitere Umstände eingetreten seien, die die weitere Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung in der angeordneten Form nach sich zögen. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Polizeipräsidiums N. vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums N. vom 6. November 2017 aufzuheben, soweit sie nicht auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken beschränkt, sondern die Aufnahme von Lichtbildern, Messungen und die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale umfasst. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist vollumfassend auf den Verwaltungsvorgang, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017, und trägt ergänzend vor: Zutreffend sei, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen und seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden sei. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, klar zwischen strafrechtlicher Bewertung und verwaltungsrechtlichem Verfahren zu trennen. In der Klage würden Begrifflichkeiten verwendet, die dem Bereich des strafrechtlichen Verfahrens entnommen seien, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jedoch keine Anwendung fänden. Die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO würden damit von der Klägerseite verkannt. Bei der erkennungsdienstlichen Maßnahme handele es sich um eine präventive Maßnahme, die der Gefahrenabwehr diene und nicht der Strafverfolgung. Der Vortrag der Klägerseite in Bezug auf die Anzahl der angeklagten Taten sei dabei irrelevant, da es für das verwaltungsrechtliche Verfahren, in dem die Voraussetzung des § 81b Alt. 2 StPO geprüft würden, auf einen hinreichenden Tatverdacht nicht ankomme, der jedoch der Anklageerhebung zugrunde liege. Maßgeblich würde bei der Prüfung des § 81b Alt. 2 StPO berücksichtigt, dass auf unterschiedlichen Asservaten insgesamt annähernd 2000 Dateien aufgefunden worden seien, welche durch das Bundeskriminalamt (BKA) eindeutig als kinder- bzw. jugendpornografisch eingestuft worden sei. Mit Duplikaten seien sogar weitaus mehr Treffer erzielt worden. Es seien ebenfalls Bilder und Videos aufgefunden worden, die mit Hilfe einer Kamera im Badezimmer des Klägers aufgezeichnet worden seien. Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergebe, sei es unerheblich, dass es im Rahmen des laufenden Strafverfahrens von 3.943 aufgefundenen Dateien nur 79 Dateien angeklagt worden seien. Im Übrigen ließen die Gerichte für Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 2 StPO auch einen Restverdacht ausreichend, sodass sogar bei einer Verfahrenseinstellung unter Umständen erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig seien. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass es für die Anordnung erkennungs-dienstlicher Maßnahmen unerheblich sei, ob es sich hier um ein absolutes Antragsdelikt handele. Auch wenn in einem solchen Fall bei Fehlen eines Strafantrags strafrechtlich ein Verfahrenshindernis bestehe und damit eine Verurteilung wegen des betreffenden Deliktes nicht möglich sei, könne in dem verwaltungsrechtlichen Verfahren im Rahmen der Prognoseentscheidung der Sachverhalt Berücksichtigung finden. Im Übrigen erscheine es für den Beklagten unglaubwürdig, dass dem Kläger der Inhalt der Dateien nicht bekannt gewesen sein soll und er diese quasi nur gesammelt habe. Diese Vorstellung erscheint in Anbetracht der hohen Zahl der Dateien und des Umstandes, dass der Kläger nachweislich mindestens eine kinderpornografische Datei im Internet anderen Nutzern zum Download angeboten habe, als nahezu abwegig. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- (1 Band) und Ermittlungsakten (1 Ordner) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.