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Entscheidung

IX ZB 142/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/10 vom 23. August 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Der von der Schuldnerin am 21. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte "Einspruch" ist bei gebotener laiengünstiger Auslegung als Rechtsbeschwerde anzusehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzuläs- sig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO be- stimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Schließlich fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbe- schwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 1 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzun- gen liegt im Streitfall vor. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 08.04.2010 - 351 IN 212/05 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 3 T 249/10 -