Beschluss
3 T 249/10
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner trotz Aufforderung die verlangte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgibt (§ 4c Nr. 1 InsO).
• Die bloße Behauptung, die Treuhänderin habe ihre aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt, rechtfertigt die Unterlassung der Auskunft nicht, wenn Umstände vorliegen, aus denen der Schuldner alternativ die Adresse hätte ermitteln oder spätestens aufgrund gerichtlicher Aufforderung tätig werden müssen.
• Bei Erfolgslosigkeit der sofortigen Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Stundung wegen Unterlassung der Auskunftspflicht im Restschuldbefreiungsverfahren • Die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner trotz Aufforderung die verlangte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgibt (§ 4c Nr. 1 InsO). • Die bloße Behauptung, die Treuhänderin habe ihre aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt, rechtfertigt die Unterlassung der Auskunft nicht, wenn Umstände vorliegen, aus denen der Schuldner alternativ die Adresse hätte ermitteln oder spätestens aufgrund gerichtlicher Aufforderung tätig werden müssen. • Bei Erfolgslosigkeit der sofortigen Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Über das Vermögen der Schuldnerin wurde 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet; Restschuldbefreiung wurde unter Abtretungsvoraussetzungen in 2008 in Aussicht gestellt. Die Treuhänderin forderte die Schuldnerin wiederholt zur Übersendung aktueller Einkommensnachweise auf; formelle Zustellungen an die Schuldnerin sind nicht durchgehend nachweisbar. Die Schuldnerin behauptete, einen Brief an die Treuhänderin sei als unzustellbar zurückgekommen, weil die Treuhänderin umgezogen sei, und sie habe daher die Unterlagen nicht erneut übersandt. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin mehrfach zur Auskunft auf und hob schließlich im Beschluss vom 08.04.2010 die Stundung der Verfahrenskosten auf, weil die verlangte Erklärung seit April 2008 nicht vorgelegt worden sei. Die Schuldnerin legte Einspruch ein; das Landgericht entschied über die sofortige Beschwerde. • Zulässigkeit: Der Einspruch ist als sofortige Beschwerde nach §§ 6, 4d Abs. 1 InsO, 567 ff. ZPO zulässig. • Rechtliche Grundlage: Nach § 4c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn ein Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgibt. • Tatsächliche Feststellung: Die Schuldnerin hat eingeräumt, die von der Treuhänderin geforderten aktuellen Unterlagen nicht übersandt zu haben. • Keine Rechtfertigung: Die Behauptung, die Treuhänderin habe ihre aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt, überzeugt nicht, weil die Schuldnerin bereits im vorliegenden Schriftverkehr die richtige Adresse kannte und außerdem anhand des Briefkopfes oder durch Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 02.10.2009 die erforderlichen Angaben hätte machen können. • Folge: Das Unterlassen der Auskunft stellt zumindest grobe Fahrlässigkeit dar und berechtigt zur Aufhebung der Stundung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde nach §§ 35 GKG, 3 ZPO bestimmt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen; die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten durch das Amtsgericht bleibt bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Schuldnerin trotz mehrfacher Aufforderung die verlangten Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht gemacht hat und ihre Vorbringen die Unterlassung nicht rechtfertigen. Damit hat die Schuldnerin die Voraussetzungen für die Stundungsaufhebung (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen der Erklärung) erfüllt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Beschwerdewert wurde auf bis zu 300 EUR festgesetzt.