Entscheidung
3 StR 260/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/10 vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Wertung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung zu- mindest erheblich vermindert gewesen, hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Den Feststellungen des Urteils lässt sich zwar - obwohl Einiges dafür spricht - nicht entnehmen, dass der seit mehr als 20 Jahren an einer paranoiden Schi- zophrenie (ICD-10: F20.0) leidende Angeklagte sich bei Begehung der Tat in einem akuten Schub seiner Krankheit befand. Die Diagnose einer Schizophre- nie führt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden Schuldunfähigkeit (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39). Das Land- gericht hat jedoch - gestützt auf die Ausführungen eines psychiatrischen Sach- verständigen - ausführlich dargelegt, dass die Krankheit bei dem Angeklagten besonders schwerwiegend, komplikationsreich und inzwischen chronifiziert ver- laufen sei. Sie habe zu einer deutlichen Veränderung bzw. Verzerrung seines affektiven Gefüges geführt, welche unmittelbaren Einfluss auf sein Handeln so- - 3 - wie seine Wünsche und Vorstellungen gehabt habe. Aufgrund dieser krank- heitsbedingten Veränderung seiner Persönlichkeit sei der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht in der Lage gewesen, sich hinreichend zu steuern. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sost-Scheible Pfister Hubert Schäfer Mayer