Entscheidung
5 StR 150/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
33mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 150/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 8. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; inso- weit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Verge- waltigung, der versuchten Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der sexuellen Nötigung, der Sachbeschädigung und des Diebstahls mit Waffen freigesprochen. Es hat jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen begründet. 1. Frei von Rechtsfehlern sind allerdings die Feststellungen zum äuße- ren Tatgeschehen; diese (Abschnitt II der Urteilsgründe) können demgemäß aufrechterhalten bleiben. 1 2 - 3 - 2. Der Freispruch des Angeklagten und die Anordnung, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, haben dagegen keinen Be- stand, da die Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind. a) Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte leide seit mehreren Jahren an einer schizophrenen Psychose (ICD 10: F 20). Er unterliege einem religiösen Wahn. Daneben leide er seit vielen Jahren auch an einem Missbrauch von Cannabinoiden (ICD 10: F 13.1). Der Ange- klagte habe die Taten jeweils unter dem Einfluss der schizophrenen Psycho- se begangen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Steue- rungsfähigkeit bei Begehung der jeweiligen Taten aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen sei; mit Sicherheit sei sie jedoch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen. Der Cannabisgebrauch habe für die Bege- hung der Taten eine allenfalls untergeordnete Bedeutung gehabt. Das Land- gericht ist dabei, ohne die diagnostische Bewertung näher zu erläutern, den von ihm als überzeugend angesehenen Ausführungen der Sachverständigen gefolgt. b) Die bloße Wiedergabe der Befundanalyse eines Sachverständigen reicht als Grundlage für die eine Unterbringung nach § 63 StGB tragenden tatrichterlichen Feststellungen nicht aus. Denn sie ermöglicht nicht eine revi- sionsrechtliche Überprüfung, ob das Tatgericht zutreffend die Voraussetzun- gen dieser den Angeklagten besonders schwer belastenden Maßregel ange- nommen hat. Die Urteilsgründe erlauben dem Senat auch unter Berücksich- tigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht die Nachprüfung, ob das Landge- richt eine erhebliche Verminderung oder einen Ausschluss der Schuldfähig- keit des Angeklagten bei Begehung der abgeurteilten Taten, wie für eine Un- terbringung nach § 63 StGB erforderlich (BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26), rechtsfehlerfrei positiv festgestellt hat. Die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich allein genommen nicht zur Fest- stellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden 3 4 5 - 4 - gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39 und vom 31. August 2010 – 3 StR 260/10). Ob sich der Angeklagte bei Begehung der längere Zeit zurückliegenden Taten jeweils in einem akuten Schub seiner Krankheit befand, zu deren Beginn, Entwicklung und sonstigen Auswirkun- gen auf das Leben des Angeklagten zudem nichts Genaueres festgestellt ist, ist im Urteil ebenso wenig belegt wie ein spezifischer Zusammenhang zwi- schen der Psychose und den einzelnen Taten, insbesondere den für die Maßregelanordnung maßgeblichen Sexualverbrechen. 3. Zur Vorbereitung der erforderlichen erneuten im Rahmen der einst- weiligen Unterbringung nunmehr leichter möglichen gründlichen Exploration des Angeklagten wird das neue Tatgericht angesichts dessen, dass im Urteil jeder Hinweis auf den Versuch einer bei den gegenständlichen Taten uner- lässlichen Sexualanamnese fehlt, die Beauftragung eines anderen Sachver- ständigen zu erwägen haben. Bei gleichzeitiger Aufhebung des Freispruchs ist das neue Tatgericht nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gehindert, den Angeklagten zu bestra- fen, soweit sich nunmehr eine Schuldunfähigkeit sicher ausschließen lassen sollte. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay 6 7