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Leitsatz

XII ZB 268/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 268/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 158 a) Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kin- der bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pau- schalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG. b) Für die Entstehung des Vergütungsanspruches des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG genügt es, wenn der Verfah- rensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - OLG Frankfurt am Main AG Offenbach am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: 1.060 €. Gründe: A. Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache den beiden minderjäh- rigen Kindern am 28. Oktober 2009 jeweils die Rechtsbeschwerdegegnerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat dem Familiengericht am 31. Oktober 2009 berichtet, dass die Kinder nach den von ihr durchgeführten Ermittlungen (Telefonate mit dem Kindesvater und der Mit- 1 - 3 - arbeiterin des Jugendamtes) zwischenzeitlich ihren Aufenthalt in Griechenland haben sollen. 2 Auf den Vergütungsantrag der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 2. No- vember 2009 über insgesamt 1.100 € (550 € pro Kind) hat die zuständige Rechtspflegerin eine nach Zeit abgerechnete Aufwandsvergütung in Höhe von 39,87 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Beschwer- degericht die Vergütung antragsgemäß auf 1.100 € festgesetzt. Zum einen falle die Pauschale für jedes Kind an, für das der Verfahrensbeistand bestellt sei. Zum anderen sei die Gebühr in dem Moment als entstanden anzusehen, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben begonnen habe. 3 Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der Rechtsbeschwerde.4 B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.5 I. Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 6 Das Land ist als Rechtsbeschwerdeführer durch die angegriffene Ent- scheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Prütting/ 7 - 4 - Helms/Abramenko FamFG § 70 Rdn. 6). Denn gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. 8 Die Rechtsbeschwerde scheitert auch nicht an der gemäß § 114 Abs. 3 FamFG erforderlichen Postulationsfähigkeit. Der das Land vertretende Bezirks- revisor bei dem Landgericht Darmstadt hat sich vorliegend durch den General- staatsanwalt in Frankfurt am Main vertreten lassen. Dieser wiederum wird im Verfahren von dem die Rechtsbeschwerde unterzeichnenden Oberstaatsanwalt und damit durch einen Volljuristen vertreten (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 und XII ZB 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.9 Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG zu Recht eine Gesamtvergütung von 1.100 € festgesetzt, also pro Kind jeweils 550 €. 10 1. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfah- rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen er- forderlich ist. Nach Abs. 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Interes- se des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu brin- gen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen 11 - 5 - sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Ver- fahrensgegenstand mitzuwirken. Ausweislich § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertra- gung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt. a) Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des Verfahrensbei- stands zu bemessen ist, wenn dieser für mehrere Kinder bestellt ist, enthält § 158 FamFG nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung in der oberge- richtlichen Rechtsprechung und der Literatur, dass die Fallpauschale für jedes Kind, für das der Verfahrensbeistand bestellt ist, anfällt (OLG Rostock FamRZ 2010, 1181 f.; OLG Celle FamRZ 2010, 1182; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1003; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 666; OLG München Beschluss vom 20. Mai 2010 - 11 WF 570/10 - juris [Leitsatz]; OLG Oldenburg Beschluss vom 28. April 2010 - 11 WF 64/10 - juris Rdn. 6; OLG Saarbrücken Beschluss vom 13. April 2010 - 9 WF 28/10 - juris Rdn. 9; OLG Braunschweig Beschluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.; Menne ZKJ 2009, 68, 74; Keidel/Engelhardt FamFG 16. Aufl. § 158 Rdn. 47; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 158 Rdn. 29; Prütting/Helms/Stößer FamFG § 158 Rdn. 32; Meysen/Stötzel FamFG § 158 Rdn. 34; Bahrenfuss/Schlemm FamFG § 158 Rdn. 17; Thesen der AK 10 und 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 116 und 119). 12 b) Der Senat folgt dieser Auffassung.13 - 6 - aa) Schon der Wortlaut des § 158 FamFG legt nahe, dass sich die in Ab- satz 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelte Pauschalgebühr jeweils auf die Verfah- rensbeistandschaft für ein Kind bezieht. In Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es, dass das Gericht "dem minderjährigen Kind" einen geeigneten Verfahrensbei- stand zu bestellen hat. Ausweislich § 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat der Verfah- rensbeistand "das Interesse des Kindes" festzustellen und im gerichtlichen Ver- fahren zur Geltung zu bringen. Das bisweilen von den Bezirksrevisoren hierge- gen vorgebrachte Argument, den zitierten Passagen lasse sich keine zahlen- mäßige Einschränkung auf nur ein Kind entnehmen, vielmehr seien hier nur Regelungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Verfahrensbeistand und dem Kind als Verfahrensbeteiligter getroffen, ist nicht überzeugend. 14 bb) Dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung der Verfahrensbeistandschaft jeweils nur auf das Verfahren und nicht auf die betroffenen Kinder beziehen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. 15 Mit der konkreten Fragestellung hat sich der Gesetzgeber - soweit aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - nicht befasst. Zwar hat er sich bei der Ein- führung der Fallpauschale durch das FamFG auch von fiskalischen Interessen leiten lassen. Andererseits war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, dem Verfah- rensbeistand eine auskömmliche Vergütung zu gewährleisten. Dies zeigt nicht zuletzt die nachträglich erfolgte Ergänzung des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG, wonach der Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit "in jedem Rechtszug" jeweils eine einmalige Gebühr erhält. 16 (1) Zutreffend weisen die Vertreter der Staatskasse zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fallpauschale für den Verfahrensbeistand deshalb einge- 17 - 7 - führt hat, um die Belastung der Länderhaushalte in kalkulierbaren Grenzen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294). 18 Richtig ist auch, dass sich die Vergütung des Verfahrensbeistands nach dem Willen des Gesetzgebers an den entsprechenden Gebührensätzen für ei- nen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren, sie jedenfalls nicht übertreffen soll (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus- schusses vom 23. Juni 2008 BT-Drucks. 16/9733 S. 294 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2007 BR-Drucks. 309/07 S. 62). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Vertreter der Staatskasse aber nicht zwingend auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG schlie- ßen, wonach ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal erhält, (auch) wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Vielmehr lässt sich die Gesetzesbegründung auch dahin verstehen, dass sich nur die Höhe der einzelnen Fallpauschale an den anwaltlichen Gebühren orientieren soll, nicht jedoch die mögliche Gesamtvergütung (so OLG Braunschweig Be- schluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.). (2) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war die Neuordnung der Vergü- tung aber auch von dem Gedanken getragen, dass eine auskömmliche Vergü- tung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich geboten sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Rechtsaus- schuss ausgeführt, der "Verfahrenspfleger" dürfe nicht durch eine unzureichen- de Vergütung davon abgehalten werden, die für eine effektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (BT-Drucks. 16/9733, S. 294). Den Vorschlag des Bundesrats, für die - ursprünglich unter Verweis auf § 277 FamFG erwogene - aufwandsbezo- gene Vergütung des Verfahrensbeistands eine Höchstgrenze vorzusehen, hat der Rechtsausschuss abgelehnt, weil ein solches Vergütungssystem dem Ver- 19 - 8 - fahrensbeistand keine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffne und zu einer unzureichenden Vergütung im Sinne der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts führen könnte. Zudem verbliebe bei die- ser Vergütungsform weiterhin - wie nach geltendem Recht - ein hoher Abrech- nungs- und Kontrollaufwand (BT-Drucks. 16/9733 S. 294). 20 (3) Schließlich hat der Gesetzgeber das FamFG gegen den - ursprüng- lichen - Widerstand des Bundesrates durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vor- schriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) dahin ergänzt, dass die Pauschal- vergütung des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG nunmehr für jeden Rechtszug zu bewilligen ist (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 BT-Drucks. 16/12717 S. 50, 61). Dazu wurde in der Bundesratsitzung vom 15. Mai 2009 ausgeführt, nur eine angemessene Vergütung sichere eine engagierte Vertretung des Kindes, die gerade in hochstreitigen Fällen notwendig sei, um das Kind zu schützen (Bun- desratsprotokoll Nr. 858 vom 15. Mai 2009 S. 229). cc) Auch eine teleologische Auslegung des § 158 FamFG spricht für eine gesonderte Vergütung der jeweiligen Verfahrensbeistandschaft. 21 Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgaben- wahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass bei der Beteiligung mehrerer Kinder nach § 158 FamFG für jedes Kind ohnehin ein gesonderter Verfahrensbeistand bestellt werden kann, mit der Folge, dass jeder 22 - 9 - Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit die entsprechende Vergütungspauschale abrechnen kann (OLG Celle FamRZ 2010, 1182). 23 Dasselbe muss dann aber auch gelten, wenn ein Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wird. Dem steht § 43 a Abs. 4 BRAO nicht entgegen, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. In § 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte heißt es hierzu u. a., dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Soweit die Vertreter der Staatskasse hieraus herleiten, dass auch im Falle wi- derstreitender Interessen der Geschwisterkinder nicht ein und derselbe Verfah- rensbeistand bestellt werden könne, verkennen sie, dass die vorgenannten Normen auf die Verfahrensbeistandschaft nicht, auch nicht sinngemäß anzu- wenden sind. Im Kindschaftsverfahren wären "Partei" nicht die jeweiligen Ge- schwisterkinder, sondern regelmäßig die Eltern bzw. das Jugendamt; insoweit geht es um die Frage, welche Sorge- bzw. Umgangsregelung im Verhältnis der Eltern zueinander bzw. im Verhältnis der Eltern zum Jugendamt unter Kindes- wohlgesichtspunkten die sinnvollste ist. Dagegen stehen sich die Geschwister- kinder in einem Kindschaftsverfahren regelmäßig nicht als Widerpart gegen- über. Zwar mögen die Kinder unterschiedliche Vorstellungen oder Interessen haben. Diese stehen aber nicht zwingend in einem Interessenwiderspruch zu- einander. Gleichwohl mag es Fälle geben, in denen es aufgrund der besonde- ren Umstände des Einzelfalls geboten ist, jedem Kind einen eigenen Verfah- rensbeistand zu bestellen. dd) Jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 158 FamFG führt zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für jede Verfahrensbeistandschaft gesondert zuzusprechen ist. Wie oben bereits ausgeführt, kam es dem Gesetz- geber aus verfassungsrechtlichen Gründen darauf an, eine auskömmliche Ver- 24 - 10 - gütung des Verfahrensbeistands sicherzustellen, um zu verhindern, dass er durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine ef- fektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderli- chen Einzeltätigkeiten zu entfalten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294). Würde man § 158 FamFG jedoch dahin auslegen, dass die Vergütung lediglich für das Verfahren als solches anfällt, unabhängig davon, wie vielen Kindern ein Verfah- rensbeistand bestellt worden ist, wäre diesen vom Gesetzgeber aufgestellten, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmenden Kriterien nicht (mehr) hinreichend Rechnung getragen. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 (FamRZ 2004, 1267, 1269) ausgeführt, Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und damit auch den seines Vergütungs- anspruchs sei die Erkundung und Wahrnehmung des kindlichen Interesses. Daraus folge, dass eine Vergütungspraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, die dem Verfahrenspfleger nicht ermögliche, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzu- nehmen. Es sei einem Verfahrenspfleger weder zumutbar, im Rahmen der ihm übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeit so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes das Recht verletze, noch sei es ihm zumutbar, Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu gewährleisten (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1269). Zudem verpflichte das Persönlichkeitsrecht des von einem sorgerechtli- chen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen. Würden dem Verfah- renspfleger die für eine solche Vertretung der "subjektiven Interessen" des Kin- des erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, würde sein Einsatz zur Wahrung 25 - 11 - der Kindesinteressen ineffektiv und entspräche nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder (BVerfG FamRZ 2004, 1267, 1270). 26 (2) Eine restriktive Auslegung des § 158 FamFG trägt die Gefahr in sich, dass den vorstehend genannten Anforderungen auch unter Berücksichtigung einer Mischkalkulation nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird. 27 Dabei kann dahin stehen, ob die Pauschalvergütung ausreichend ist, wenn es sich um die Bestellung des Verfahrensbeistands für nur ein Kind han- delt. Dies wird in Teilen der Literatur bestritten (Bode ZKJ 2009, 410, 412; Trenczek ZKJ 2009, 196, 200 unter Hinweis auf die Verlautbarung der "Arbeits- gemeinschaft Verfahrenspflegschaft", wonach im Rahmen der Verfahrenspfleg- schaft bislang durchschnittliche Kosten in Höhe von 800 € pro Fall angefallen seien; Coester FF 2009, 269, 279; Koritz FPR 2009, 331, 332; Knödler ZKJ 2010, 135, 139; vgl. auch Menne ZKJ 2009, 68, 73, der unter Hinweis auf die zum alten Recht ergangenen Entscheidungen aufzeigt, dass in den hochstreiti- gen Fällen Verfahrenspflegerentschädigungen von mehr als 1.000 € keine Sel- tenheit waren). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu erwogen, dass man unzulängliche Einnahmen durch ein mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation ausgleichen könnte (BVerfG FamRZ 2010, 185). Jedenfalls dann, wenn der Verfahrensbeistand auch im Falle einer Mehr- fachbestellung nur eine Pauschalgebühr erhielte, wäre eine auskömmliche Ver- gütung nicht mehr sichergestellt. Ist der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, hat er die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur Gel- tung zu bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Interessen unterschied- lich sind und sich möglicherweise sogar widersprechen. Der Verfahrensbei- stand mag eine gewisse Zeitersparnis haben, wenn er die Kinder in einem 28 - 12 - Haushalt, in Einzelfällen auch gemeinsam anhören kann. Dies ist jedoch nicht immer gewährleistet; nicht selten leben die Kinder an unterschiedlichen Orten. Den wesentlichen Aufwand verwendet der Verfahrensbeistand jedoch ohnehin auf die Ermittlung der besonderen Bedürfnisse und des Willens des einzelnen Kindes, wobei es insbesondere bei Kindern deutlich unterschiedlichen Alters regelmäßig erhebliche Abweichungen gibt. Eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands wird daher auch nicht immer mittels einer Mischkalkulation aus einfachen und schwierigen Fällen sichergestellt werden können. Zum einen wird der Verfahrensbeistand häufig in einfach gelagerten Fällen erst gar nicht bestellt werden (Menne ZKJ 2009, 68, 73). Zum anderen würden bei der Ge- währung lediglich einer Vergütungspauschale im Falle der Mehrfachbestellung den "leichten" Verfahren nicht lediglich die "schwierigen" gegenüberstehen, sondern auch die - jedenfalls quantitativ - aufwändigen Fälle, in denen mehrere Kinder zu beteiligen sind. 2. Das Beschwerdegericht hat zudem zu Recht entschieden, dass der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdegegnerin erst mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begonnen hat, dem Vergütungsanspruch nicht entgegensteht. 29 a) Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des Verfah- rensbeistands und damit gegen eine aufwandsbezogene Entschädigung im Sinne von § 277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Vergü- tungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Verfahrensbeistand be- reits tätig geworden ist. Folge der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Mischkalkulation ist, dass der Verfahrensbeistand in unkomplizierten Angele- genheiten genauso viel verdient wie in langwierigen und schwierigen Kind- schaftssachen. Dies führt im Einzelfall zu Ergebnissen, in denen die Vergütung für sich gesehen nicht angemessen erscheinen mag (verfassungsrechtliche Bedenken äußert deshalb etwa Bode ZKJ 2009, 410, 411 ff.; s. auch Menne 30 - 13 - ZKJ 2009, 68, 72; Coester FF 2009, 269, 279). Zutreffend weist das Beschwer- degericht aber darauf hin, dass Voraussetzung für den Vergütungsantrag nicht der Abschluss des jeweiligen Rechtszuges ist. Der Anspruch entsteht vielmehr in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 (s. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG) begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist. Es genügt je- doch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (OLG München Beschluss vom 20. Mai 2010 - 11 WF 570/10 - juris [Leitsatz]). Anders verhält es sich im Übrigen auch nicht mit der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts. Diese entsteht bereits dann, wenn er von einer Partei zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrens- gebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, also im Regelfall mit der Entgegennah- me der ersten Information (OLG Frankfurt Beschluss vom 19. Februar 2010 - 6 UF 29/10 - n.v.; s. auch Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. VV 3100 Rdn. 13). 31 b) Vorliegend hat die Rechtsbeschwerdegegnerin nach den Feststellun- gen des Beschwerdegerichts bereits mit ihren Ermittlungen begonnen. Dem vom Gericht in Bezug genommenen Bericht der Rechtsbeschwerdegegnerin ist im Einzelnen zu entnehmen, dass sie zunächst mit dem Kindesvater telefoniert hat. Nachdem er ihr mitgeteilt habe, dass die Familie nach Griechenland verzo- gen sei, habe sie die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes in Kenntnis gesetzt. Diesen Sachstand hat die Rechtsbeschwerdegegnerin wiederum dem Gericht mitgeteilt. Auch wenn sie danach (noch) keinen Kontakt zu den Kindern aufgenommen hat, hat sie jedoch mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben begonnen. 32 - 14 - Schließlich hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kindschaftsverfahren vorliegend noch nicht abgeschlossen ist, wes- halb weitere Tätigkeiten des Verfahrenbeistands noch in Betracht kommen. 33 Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 24.02.2010 - 312 F 2091/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 UF 139/10 -