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Beschluss

11 WF 64/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände erhalten nach § 158 Abs.7 FamFG für die Übertragung nach Abs.4 Satz 3 eine Pauschalvergütung von 550 EUR. • Wird ein Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt, steht ihm die Pauschale für jedes vertretene Kind zu. • Die pauschalierte Vergütung dient einer auskömmlichen Entlohnung; bei Mehrkindvertretung rechtfertigt der erhöhte Aufwand eine Mehrfachvergütung.
Entscheidungsgründe
Vergütung der Verfahrensbeiständin bei Vertretung mehrerer Kinder • Berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände erhalten nach § 158 Abs.7 FamFG für die Übertragung nach Abs.4 Satz 3 eine Pauschalvergütung von 550 EUR. • Wird ein Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt, steht ihm die Pauschale für jedes vertretene Kind zu. • Die pauschalierte Vergütung dient einer auskömmlichen Entlohnung; bei Mehrkindvertretung rechtfertigt der erhöhte Aufwand eine Mehrfachvergütung. Das Amtsgericht Osnabrück bestellte berufsmäßig tätige Rechtsanwältin als Verfahrensbeiständin für mehrere Kinder. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Verfahrensbeiständin für jedes Kind eine Vergütung von jeweils 550 EUR. Der Rechtspfleger setzte die erstattungsfähige Vergütung nur pauschal auf 550 EUR insgesamt fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Dagegen erhob die Verfahrensbeiständin Beschwerde, die vom Oberlandesgericht geprüft wurde. Die Bezirksrevisorin hatte die Auffassung vertreten, dass bei Mehrkindvertretung für jedes Kind eine gesonderte Pauschale gebührt. Das Gericht berücksichtigte die rechtliche Regelung des § 158 Abs.7 FamFG und die einschlägige Literatur und änderte die Festsetzung entsprechend. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 158 Abs.7, 168, 58 FamFG zulässig und begründet. • Normative Grundlage: § 158 Abs.7 FamFG sieht für berufsmäßige Verfahrensbeistände eine einmalige Pauschalvergütung von 350 EUR bzw. 550 EUR bei Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach Abs.4 Satz 3 vor. • Auslegungsprinzip: Die Pauschale orientiert sich an der Rechtsanwaltsvergütung für einen Streitwert von 3.000 EUR und verfolgt das Ziel einer auskömmlichen Vergütung. • Mischkalkulation und Mehrbedarf: Pauschalvergütungen beruhen auf Mischkalkulation; diese trägt aber nicht, wenn ein Verfahrensbeistand mehrere Kinder vertritt, weil hier substantiell mehr Aufwand (gehäufte Anhörungen, getrennte Stellungnahmen) anfällt. • Rechtsfolgen: Daraus folgt, dass die Pauschale in Fällen mehrfacher Kindervertretung für jedes Kind gesondert zu gewähren ist; Literatur und Bezirksrevisorin stützen diese Auffassung. • Anwendung auf den Fall: Weil hier mehrere Kinder vertreten wurden und die Voraussetzungen des § 158 Abs.7 FamFG vorliegen, steht der Verfahrensbeiständin die Pauschale von 550 EUR je Kind zu. Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin war erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde geändert und die Vergütung aufgrund der Anträge auf insgesamt 1.100 EUR (2 x 550 EUR) festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; die Kostenregelung beruht auf § 81 FamGKG. Begründet hat das Gericht die Mehrvergütung damit, dass die pauschalierte Entlohnung bei Vertretung mehrerer Kinder nicht den erhöhten Aufwand abdeckt und daher für jedes Kind gesondert die Pauschale zu gewähren ist.