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Entscheidung

AK 12/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ AK 12/10 vom 16. September 2010 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Septem- ber 2010 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 (6 BGs 16/10) am 24. Februar 2010 festgenommen und befindet sich seit dem 25. Februar 2010 in Untersuchungshaft. 1 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch seine Tätigkeit als Führungsfunktionär der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) vom 5. November 2008 bis Ende März 2009 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, sowie am 29. Januar und 5. Februar 2009 wiederholt einem Ausländer, der nicht im Besitz des erfor- derlichen Aufenthaltstitels ist, dazu Hilfe geleistet, dass er unerlaubt in das 2 - 3 - Bundesgebiet einreist. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 9. August 2010 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erho- ben. Mit dieser wirft er dem Angeschuldigten vor, sich in der Zeit vom 7. Okto- ber 2002 bis zum 9. April 2009 als Mitglied an der DHKP-C beteiligt zu haben und am 4. und 5. Januar, am 29. Januar sowie am 5. Februar 2009 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, wiederholt einem Ausländer, der nicht im Besitz des erforderlichen Aufent- haltstitels ist, dazu Hilfe geleistet zu haben, dass er unerlaubt in das Bundesge- biet einreist. Das Oberlandesgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und zur Begründung ausgeführt, es halte den Ange- schuldigten der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten dringend ver- dächtig. Über den Antrag des Generalbundesanwalts, den bestehenden Haftbe- fehl aufzuheben und durch einen neuen Haftbefehl im Umfang der Anklage zu ersetzen, hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen auf der - im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 f. StPO maßgebenden - Grundlage des Vorwurfs, der dem Angeschul- digten in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 gemacht wird, vor. 3 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 4 Die marxistisch-leninistisch orientierte, hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und dort eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie hat sich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschlägen bekannt, die 5 - 4 - u. a. gegen Repräsentanten des türkischen Staates, Mitglieder türkischer Jus- tizbehörden und der türkischen Armee gerichtet waren. Hinsichtlich der diesbe- züglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Die DHKP-C ist auch außerhalb der Türkei, vor allem in Westeuropa, aktiv. Hier bestehen Organisati- onseinheiten, die von Parteifunktionären oder -komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. Rückfront ist es insbesondere, finanzielle Mittel zu be- schaffen und auf diese Weise die Begehung der terroristischen Anschläge in der Türkei zu unterstützen. Daneben werden in Europa Kämpfer rekrutiert; zu- dem wird für deren Ausstattung gesorgt sowie ein Rückzugsraum für Mitglieder der Organisation geschaffen. Der Angeschuldigte arbeitete als professioneller Kader für die Vereini- gung. Als Nachfolger der am 5. November 2008 festgenommenen E. übernahm er vorübergehend deren Aufgaben und war als Deutschland- verantwortlicher tätig. In dieser Funktion koordinierte er die Aktivitäten der Or- ganisation in Deutschland. Er war vor allem auch in die Beschaffung von Gel- dern eingebunden. U. a. leitete er am 30. Januar 2009 ein Treffen verschiede- ner DHKP-C-Gebietsverantwortlicher in Köln, bei dem wesentliche Einzelheiten zur "Spendenkampagne" besprochen wurden. Bis Ende März 2009 arbeitete er den neuen Deutschlandverantwortlichen, den gesondert Verfolgten Ö. , in dessen Aufgaben ein und unterstützte ihn. 6 3. Der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte sich als Mitglied an der DHKP-C beteiligt hat, ergibt sich insbesondere aus seiner Einlassung sowie Erkenntnissen, die im Rahmen verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, etwa der Überwachung der Telekommunikation, gewonnen wurden. Hinsichtlich der Ein- zelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. 7 - 5 - 4. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschul- digte nach den § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - was allerdings nahe liegt (vgl. etwa auch die uneingeschränkte Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung in den Ratsbeschlüssen 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) - vor diesem Hintergrund die DHKP-C ma- teriell-rechtlich insgesamt als ausländische terroristische Vereinigung anzuse- hen ist, oder ob - wie der Haftbefehl annimmt - sich lediglich innerhalb dieser Organisation eine terroristische Vereinigung gebildet hat, der neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der Anschläge betrauten Kadern in der Türkei jedenfalls auch solche Kader als Mitglieder angehören, die im euro- päischen Ausland in herausgehobenen Funktionen für die DHKP-C tätig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensammlungen die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen (vgl. schon BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2009 - AK 8-10/09). Denn nach dem Ergebnis der bisheri- gen Ermittlungen gehörte der Angeschuldigte als Deutschlandverantwortlicher diesem engeren Funktionärskreis an. 8 Die erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, "die im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung stehen, die sich innerhalb des Führungskaders der DHKP-C unter der Führung von Dursun KARATAS in der Türkei gebildet hat", hat das Bundesministerium der Justiz am 29. Juli 2003 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB). Dieser Zusammenhang ist hinsichtlich der dem An- geschuldigten zur Last gelegten Taten unabhängig davon gegeben, wie der Umfang der Vereinigung materiell-rechtlich zu bestimmen ist. 9 - 6 - Der Strafbarkeit des Angeschuldigten steht nicht entgegen, dass er nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen seit spätestens Anfang des Jahres 2003 für eine Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst angeworben und verpflichtet wurde. Der Angeschuldigte hat auch vor diesem Hintergrund die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129b, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Sein Handeln könnte allenfalls in entsprechender Anwendung der für verdeckte Ermittler i.S.d. § 110a StPO und verdeckt operierende Polizeibeamte geltenden Grundsätze unter den engen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt sein (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 129 Rn. 37 mwN). Hierfür bestehen jedoch aufgrund der bisherigen Einlas- sung des Angeschuldigten und der sonstigen Ermittlungsergebnisse keine An- haltspunkte. 10 5. Da der Angeschuldigte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b StGB) drin- gend verdächtig ist, liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Es ist aufgrund der in dem Haftbefehl näher dargelegten Umstände auch bei Berücksichtigung seiner langjährigen Mitarbeit beim Bundesnachrich- tendienst nicht auszuschließen, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfah- ren entziehen wird. 11 Mit Blick insbesondere auf die Kontakte, die der Angeschuldigte als lang- jähriges hochrangiges Mitglied einer international agierenden ausländischen terroristischen Vereinigung zu knüpfen in der Lage war, vermögen weniger ein- schneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu be- gründen, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft auch erreicht wer- den kann. 12 - 7 - 6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu- chungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Be- schleunigung geführt worden. Seit der Festnahme des Angeschuldigten wurden zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. U. a. wurde der Angeschuldig- te an insgesamt neun Terminen vernommen. Trotz des großen Umfangs der Ermittlungen ist die Anklage bereits erhoben worden. 13 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten in dem Haftbefehl erhobenen Tatvorwürfen derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Umstand, dass der Angeklag- te über einen langen Zeitraum als nachrichtendienstliche Quelle tätig war, darf jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aus dem Blick geraten. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dem Angeklagten gegebenenfalls kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass der Bundesnachrichtendienst über die Behördenerklärung vom 14. Juli 2010 hinaus keine weiteren Angaben zu der Tätigkeit des Angeschuldigten machen und insbesondere die Führungsper- son des Angeschuldigten als Zeuge im hiesigen Strafverfahren nicht zur Verfü- gung stehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03, BGHSt 49, 112). Der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeschuldigten in der DHKP-C wird sich gegebenenfalls - abhängig von der Art und Intensität - zu Gunsten des Angeschuldigten bei der Strafzumessung auszuwirken haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 435/99, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 13; Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321; Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207; Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44). Mit Blick auf die nach derzeitigem Ermittlungsstand infolge des Einflusses des 14 - 8 - Bundesnachrichtendienstes auf das strafbare Verhalten des Angeschuldigten reduzierte Straferwartung und dem im Vergleich zur Anklageschrift deutlich ge- ringeren Tatvorwurf in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs wird das Oberlandesgericht indes zeitnah über die vom Generalbun- desanwalt beantragte Erweiterung des Haftbefehls zu befinden haben. Becker von Lienen Schäfer