Entscheidung
1 StR 221/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
35mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 221/99 vom 2. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos- sen: Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November 1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1. dahin geändert, daß es auf Seite 11 des Urteils letzter Satz in Ab- satz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt: "in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zah- len." Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier