Entscheidung
V ZB 213/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 213/10 vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 17. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zum Aktenzeichen V ZA 18/09 vom 11. Dezember 2009 gefasst haben, und daher unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter – soweit sie hier mitwirken – rechtfertigen können, sind weder dargetan noch er- sichtlich. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 25.06.2010 - 18 O 159/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2010 - 3 W 75/10 - Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 25.06.2010 - 18 O 159/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2010 - 3 W 75/10 -