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Beschluss

18 O 159/10

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2010:0625.18O159.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe versagt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 2 Soweit es sich um eine WEG-Sache handelt, ist das angerufene Landgericht sachlich unzuständig. Vor einem unzuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. 3 Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt die Erfolgsaussicht, weil die behaupteten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt sind. Dies ist dem Antragsteller bereits wiederholt in anderen Verfahren vor dem Landgericht (vgl. 6 O 51/10, 6 O 40/10) mitgeteilt worden. 4 Soweit sich der Antragsteller gegen einen Antragsgegner zu 4. laut seiner „Antragsschrift“ wendet, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die Partei nicht namentlich vollständig benannt ist.