Entscheidung
5 StR 343/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 343/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass vier Monate der verhängten Gesamt- freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die da- durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Landgericht hat übersehen, dass ein Härteausgleich wegen entgange- ner nachträglicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spe- zialität nicht nur im Blick auf die teilweise vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 2002 (UA S. 11 f., 89 f.) angezeigt war, sondern gleichermaßen im Blick auf die teilweise voll- streckte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17. Januar 2002 (UA S. 13). Der Senat nimmt diesen Härteausgleich in An- wendung des Vollstreckungsmodells vor (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvoll- streckung orientierten Maßstab, den das Landgericht für den bereits von ihm zugebilligten Härteausgleich angewendet hat. Dass das Landgericht hierfür - 3 - eine Verminderung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht, kann den Senat indes nicht veranlassen, hinsichtlich des versäumten weiteren Härteausgleichs in gleicher Weise zu verfahren. Basdorf Schaal Schneider König Bellay