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Entscheidung

IX ZB 280/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 280/09 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu A als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. März 2009 das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter bestellte es den weiteren Beteiligten zu B. Die weiteren Beteiligten zu A sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die die Schuldnerin zur Durchführung ihres Geschäftsbetriebs - den Betrieb von Kaufhäusern - angemietet hatte. Sie haben Forderungen von knapp 36 Mio. € zur Insolvenztabelle angemeldet. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 beantragte der Verfahrensbevollmäch- tigte dieser Gläubiger im Hinblick auf die für den nächsten Tag angesetzte Gläubigerversammlung (Berichtstermin), die Gläubigerversammlung über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mit bestimmten, näher bezeichne- tem Aufgabenkreis abstimmen zu lassen. In der Gläubigerversammlung vom 20. Mai 2009 nahm der Gläubigervertreter diesen Antrag zurück, beantragte aber gleichzeitig unter Bezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag die Einset- zung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem genannten Aufgabenkreis. 2 Mit Beschluss vom 27. Juli 2009, berichtigt durch Beschluss vom 17. August 2009, hat das Insolvenzgericht durch den zuständigen Abteilungs- richter den Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt, weil es hierfür keinen Anlass gebe. Die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der weiteren Beteiligten zu A. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. 4 1. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Fe- bruar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 5 - 4 - 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgläubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonder- insolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 2 ff, insbesondere 7 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das aber der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamt- heit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, aaO S. 530 Rn. 9). Ein derartiger Beschluss der Gläubigerversammlung lag hier nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann wegen der Ge- gebenheiten im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Die Rechtsbeschwer- deführer berufen sich darauf, sie hätten den Antrag in der Gläubigerversamm- lung zurückgenommen und sodann am 26. Mai 2009 einen neuen Antrag an das Insolvenzgericht gestellt. Es sei ihnen unmöglich gemacht worden, eine Abstimmung in der Gläubigerversammlung zu erreichen, weil der die Abstim- mung leitende Amtsrichter zugesagt habe, über diesen Antrag außerhalb der Gläubigerversammlung zu entscheiden. Nur deshalb sei der Antrag zurückge- nommen und entsprechend der richterlichen Empfehlung neu gestellt worden. Der Antrag sei ausschließlich deshalb nicht zur Abstimmung gestellt worden, weil das Amtsgericht die Entscheidung an sich gezogen und die Abstimmung in der Gläubigerversammlung verhindert habe. 6 Selbst wenn man den so geschilderten - mit dem Versammlungsprotokoll und den richterlichen Feststellungen allerdings nicht übereinstimmenden - 7 - 5 - Sachverhalt als zutreffend zugrunde legt, trägt dieser nicht die von den Be- schwerdeführern gezogenen Schlussfolgerungen. Es blieb dem Gläubigervertreter in der Gläubigerversammlung überlas- sen, seinen Antrag aufrechtzuerhalten oder zurückzunehmen. Etwas anderes behaupten die Rechtsbeschwerdeführer selbst nicht. Nach der Stellungnahme des zuständigen Amtsrichters im Nichtabhilfebeschluss war der Gläubigerver- treter von dem die Sitzung (auch ausweislich des Protokolls) leitenden Rechts- pfleger darauf hingewiesen worden, dass der Antrag erst am Vortag und damit im Hinblick auf § 74 Abs. 2 InsO verspätet eingereicht worden sei, weshalb er nicht mehr habe rechtzeitig bekannt gemacht werden können. Er müsse des- halb als verspätet zurückgewiesen werden, falls er nicht zurückgenommen wer- de. 8 Es mag dahinstehen, aus welchen Gründen der Gläubigervertreter sei- nen Antrag tatsächlich zurückgenommen hat. Jedenfalls stand es ihm frei, den Antrag auch aufrechtzuerhalten. Inwiefern der - nach eigenen Angaben lediglich als Zuhörer im Sitzungssaal anwesende - Amtsrichter oder aber der Rechts- pfleger die Entscheidung der Gläubigerversammlung "verhindert" haben soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Auch nach dem Sachvortrag der Beschwerdeführer hat das Amtsgericht der Gläubigerversammlung nichts "ent- zogen" oder die Entscheidung "an sich gezogen". Woraus sich derartige Schlussfolgerungen rechtfertigen sollen, wird nicht dargelegt. Vielmehr hat der Gläubigervertreter - auch nach eigenem Sachvortrag - den Antrag auf Abstim- mung in der Gläubigerversammlung eigenverantwortlich zurückgenommen und einen neuen Antrag an das Insolvenzgericht gestellt. Das führt nicht dazu, dass nunmehr die Rechtsbeschwerde wie bei einer entsprechenden Beschlussfas- 9 - 6 - sung durch die Gläubigerversammlung - deren mögliches Abstimmungsergeb- nis im Übrigen völlig offen ist - statthaft wäre. Das Amtsgericht hatte in Aussicht gestellt, über eine beim Insolvenzge- richt von den Beschwerdeführern angeregte Bestellung eines Sonderinsolvenz- verwalters zu entscheiden. Dies ist auch geschehen. Eventuelle Fehlvorstellun- gen des Gläubigervertreters über die Möglichkeit und die Voraussetzungen von Rechtsbehelfen führen entgegen seiner Auffassung nicht zu einem Verstoß ge- gen den Grundsatz eines fairen Verfahrens oder Art. 103 Abs. 1 GG. 10 - 7 - Es bleibt den Rechtsbeschwerdeführern unbenommen, auf die Einberu- fung einer Gläubigerversammlung gemäß § 75 InsO hinzuwirken, um dort über einen rechtzeitig gestellten Antrag zur Tagesordnung abstimmen zu lassen. 11 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 27.07.2009 - 164 IN 119/08 - LG Essen, Entscheidung vom 16.11.2009 - 7 T 444/09 -