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Beschluss

7 T 444/09

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist unzulässig, wenn die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorsieht. • Einzelne Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, um die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durchzusetzen; die Entscheidung obliegt der Gläubigerversammlung. • § 59 InsO ist auf die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht entsprechend anwendbar; fehlende gesetzliche Regelung für den Einzelfall schließt die sofortige Beschwerde aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung eines Sonderinsolvenzverwalters • Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist unzulässig, wenn die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorsieht. • Einzelne Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, um die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durchzusetzen; die Entscheidung obliegt der Gläubigerversammlung. • § 59 InsO ist auf die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht entsprechend anwendbar; fehlende gesetzliche Regelung für den Einzelfall schließt die sofortige Beschwerde aus. Die I GmbH wurde insolvent, das Amtsgericht Essen bestellte einen Insolvenzverwalter. Mehrere Grundstückseigentümer (Beteiligte zu A), an die die Schuldnerin Mieten zahlte, meldeten große Forderungen in der Insolvenztabelle an und sahen überhöhte Mieten als Insolvenzursache. Diese Gläubiger beantragten die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Gegen den Ablehnungsbeschluss legten die Beteiligten zu A mit Faxschrift vom 14.08.2009 sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht erklärte das Rechtsmittel für unzulässig und verwies auf fehlende gesetzliche Grundlage für eine sofortige Beschwerde. Die Beteiligten beriefen sich auf § 59 InsO; das Gericht und das Landgericht wiesen diese entsprechende Anwendung zurück. • Rechtsmittelbefugnis und Zulässigkeit: Nach § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur insoweit mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, als die InsO dies vorsieht; für die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist kein Rechtsmittel vorgesehen. • Keine analoge Anwendung des § 59 InsO: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gesetzlich nicht geregelt ist und § 59 InsO (Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund) nicht entsprechend anwendbar ist. • Beteiligtenstandpunkt und Gläubigermehrheit: Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der Entscheidung der Gläubigerversammlung; ein Einzelgläubiger kann durch sofortige Beschwerde nicht die Entscheidung herbeiführen, wenn er keine Mehrheit erlangt. • Folgen für das Verfahren: Da das Verfahren nicht kontradiktorisch im Sinne zweier gegeneinanderstehender Parteien ist, sind §§ 91 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar; die Kostenfolge richtet sich nach § 22 GKG, sodass die Beschwerdeführer Kostenschuldner wurden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu A wurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht bestätigt, dass die Insolvenzordnung gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kein Rechtsmittel vorsieht und ein einzelner Gläubiger nicht über eine sofortige Beschwerde die Einsetzung eines Sonderverwalters erzwingen kann. Eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO kommt nicht in Betracht, weil die Bestellung eines Sonderverwalters der Mehrheitsentscheidung der Gläubigerversammlung unterliegt. Die Beschwerdeführer tragen die durch das Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen.