Entscheidung
1 StR 404/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 404/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 5. März 2010 wird 1. das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II 2 a (aa und bb) und II 2 b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange- klagten entstandenen notwendigen Auslagen; 2. die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in dem Fall II 2 c der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Körperver- letzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Diebstahl sowie im Falle II 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewalti- gung in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung, Sach- beschädigung, (weiterer) Körperverletzung und Nötigung be- schränkt; 3. der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geän- dert, dass der Angeklagte im Falle II 2 c der Urteilsgründe der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Diebstahl und im Falle II 3 der Urteilsgründe der Vergewalti- gung in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung, Sach- beschädigung, (weiterer) Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; - 3 - 4. das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamt- strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Taten zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II 2 a (aa und bb) und II 2 b der Urteilsgründe, in denen der Ange- klagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt wurde, aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass der An- geklagte einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung (§§ 1 und 4 GewSchG) zuwidergehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06; BGHSt 51, 257; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 StR 431/07). 2 Soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c und II 3 der Urteilsgründe je- weils tateinheitlich mit weiteren Delikten auch eines Verstoßes gegen das Ge- 3 - 4 - waltschutzgesetz schuldig gesprochen wurde, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a StPO ausgeschieden und den Schuldspruch entsprechend geändert. In letzteren beiden Fällen kön- nen die Einzelstrafaussprüche bestehen bleiben, da der tateinheitlich begange- ne Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz neben den mehreren gewichtigeren Delikten die Strafzumessung ausweislich der Urteilsgründe nicht beeinflusst hat. Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 2 a (aa und bb) sowie II 2 b der Urteilsgründe entfallen sind. 4 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch, sodass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß den §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird. 5 - 5 - Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil si- cher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Denn durch seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte insbesonde- re den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Einsatzstrafe vier Jahre und sechs Monate) angegriffen, der jedoch mit dem Strafausspruch bestehen bleibt. 6 Nack Wahl Rothfuß Elf Sander