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Entscheidung

3 StR 368/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 368/10 vom 8. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 16. Juli 2010 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt- strafenbildung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am 30. März 2009 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag- ten hatte der Senat diese Entscheidung im Schuldspruch bezüglich eines Falles sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren wegen des verbliebenen Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Ange- klagten auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen zehn Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Auf- hebung des angefochtenen Urteils. 1 - 3 - Die Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt, dass es dabei auch über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 6. September 2006 und dem Urteil dessel- ben Gerichts vom 14. Februar 2007 unter Auflösung des Gesamtstrafenbe- schlusses desselben Gerichts vom 21. August 2007 hätte entscheiden müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Ge- samtgeldstrafe inzwischen - ganz überwiegend als Ersatzfreiheitsstrafe - ver- büßt worden ist. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils am 30. März 2009 war die Vollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine Entscheidung darüber getroffen (und von einer Einbeziehung abgesehen) hatte. Für die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils maß- gebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). 2 Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden wer- den. Im Fall einer Einbeziehung wird die Zäsurbildung durch die einzubezie- henden Entscheidungen zu beachten sein. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. 4 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Mayer