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Beschluss

III-3 RVs 79/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1025.III3RVS79.11.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 15. Februar 2011 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Auf seine formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 (20 Ls 43 Js 99/11 – 25/11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für die Betrugstat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Die Gesamtstrafenbildung hält hingegen sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 55, 53, 54 StGB vorliegen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB können nur Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 bereits rechtskräftig ist. Das Urteil des Landgerichts enthält weder die ausdrückliche Feststellung, dass und seit wann das Urteil des Amtsgerichts Paderborn rechtskräftig ist, noch lässt sich dies dem angefochtenen Urteil mittelbar (zum Beispiel durch einen Hinweis in der Beweiswürdigung, wonach das Urteil aus Paderborn Eingang in einen Bundeszentralregisterauszug gefunden hat, oder durch die Mitteilung, dass bezüglich des Paderborner Urteils bereits die Strafvollstreckung eingeleitet ist) entnehmen. 3. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 353 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. In dem nunmehr durchzuführenden Verfahren nach den §§ 460, 462 StPO ist auch über die Kosten der Revision zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 3 StR 368/10 – <bundesgerichtshof.de>).