Entscheidung
IX ZA 45/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/10 vom 9. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den genann- ten Beschluss werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2010 wird auf Kosten des Rechtsbe- schwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorge- nannten Rechtsbehelfe wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge- gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit 1 - 3 - der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus- drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro- zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be- schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan- desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nicht- zulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht aus- nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwer- de vor. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO bei dem Ge- richt zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird, und gemäß § 321a Abs. 4 ZPO ausschließlich von diesem Gericht - ohne weitere Anfechtungsmög- lichkeit - zu bescheiden. Deshalb war zur Entscheidung über Anhörungsrügen im vorliegenden Verfahren ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig, nicht aber der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung. 2 - 4 - Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 02.02.2010 - 4 O 11/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - 25 W 108/10 -