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Beschluss

25 W 108/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0406.25W108.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat. Der Antragsteller kann sein Zahlungsverlangen nicht aus pVV bzw. cic ableiten. a) Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag oder ein Steuerberatungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen ist, die Verträge betreffend die Gewährung eines Darlehens durch den Antragsteller an eine Mandantin des Antragsgegners namens Severt so zu gestalten, dass der Antrag-steller die von ihm vereinnahmten Zinsen nicht versteuern muss. Ein derartiger Vertrag wäre nach § 134 BGB unwirksam, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Der nach dem Vortrag des Antragstellers mit dem Antragsgegner zustande gekommene Vertrag war auf eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ge-richtet, denn die vertragliche Gestaltung diente allein dem Zweck, gegenüber dem Finanzamt vorzugaukeln, dass nicht der Kläger, sondern eine polnische Gesellschaft Darlehensgeberin war und die vereinbarten Zinszahlungen vereinnahmte. Dieser Umstand führt gleichzeitig zur Sittenwidrigkeit eines etwaigen Vertrages. Das hat zur Konsequenz, dass ein Schuldverhältnis allenfalls aufgrund einer Anbahnung eines Vertrages zu bejahen sein kann. Ob ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien angebahnt worden ist, kann allerdings ebenso dahinstehen b) In gleicher Weise kann unentschieden bleiben, ob der Antragsgegner eine Pflicht-verletzung begangen hat. Dabei kann dahinstehen, ob er – wie der Antragsteller behauptet - das Treuhandmodell vorschlug oder ob er – wie der Antragsgegner behauptet - sich darauf beschränkt hat, durch Unterzeichnung des Treuhandmodells an einer von dem Antragsteller bereits entwickelten Konstruktion mitzuwirken. Ebenso kann der Senat offen lassen, ob bereits die Mitwirkung an dem Zustande-kommen der Treuhandvereinbarung schon eine Pflichtverletzung darstellt. c) Der Antragsgegner ist nach § 214 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt, denn der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. aa) Die Verjährung des geltend gemachten Primäranspruches, richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 EGBGB nach § 68 StBerG. Danach läuft eine dreijährige Verjährungsfrist, die unabhängig von der Frage einer Kenntnis des Antragstellers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit der Entstehung des Anspruches, d.h. der Entstehung des Schadens beginnt. Da der Antragsteller seinen Anspruch darauf stützt, dass der Antragsgegner zu einer unwirksamen vertraglichen Treuhand-konstruktion geraten haben soll und er aus diesem Grund eine vereinbarte dingliche Sicherung nicht erworben habe, aus der er auch nach Eintritt der Verjährung des schuldrechtlichen Anspruches hätte Befriedigung suchen können, entstand der Schaden, als der Antragsteller die Darlehensvaluta ohne die entsprechende dingliche Sicherung auszahlte. Das Vermögen des Antragstellers wurde bereits belastet, als der ungesicherte Darlehensbetrag abfloss. Insofern ist die Sachlage mit der Fall-gestaltung einer fehlerhaften Anlageberatung vergleichbar. Hier ist anerkannt, dass der Schaden des Mandanten, der infolge einer fehlerhaften Beratung eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen hat, in dem Augenblick entsteht, in dem der Mandant sein Geld weggegeben hat und an das Beteiligungsobjekt rechtlich unwiderruflich gebunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.01.1994, AZ: IX ZR 195/93, Tz. 23 = NJW 1994, 1405-1408). Diese Argumentation greift auch für die vorliegende Fallgestaltung ein. Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, eine vertragliche Konstruktion entworfen zu haben, die dazu führte, dass er nicht Inhaber einer Grundschuld wurde, und nicht das Unterlassen einer Belehrung darüber, dass er die Verjährung des schuldrechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruches ver-hindern müsse. Dann wurde das Vermögen des Antragstellers aber bereits dadurch belastet, dass er die Darlehensvaluta ohne die dingliche Sicherung auszahlte. Dementsprechend entstand der seitens des Antragstellers behauptete Schaden in dem Augenblick, in dem er die Darlehensvaluta hingab und nicht erst in dem Zeit-punkt, als der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährte. Das war im Oktober 1997. Dementsprechend lief die dreijährige Verjährungsfrist im Oktober 2000 ab. b) Der Antragsgegner ist nicht gehalten, den Antragsteller so zu stellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten. Grundlage dieses Sekundäranspruches ist eine weitere Pflichtverletzung, die darin besteht, dass der Steuerberater den Mandanten nach der Begehung der Pflichtverletzung, während des Bestehens des Mandats und bis zum Eintritt der Primärverjährung nicht über das Bestehen eines Regressan-spruches und die hierfür geltende Verjährungsfrist beraten hat, obwohl er Veran-lassung hatte, das Bestehen eines Regressanspruches gegen sich in Betracht zu ziehen. Wenn man hier von einem Mandat zwischen den Parteien ausgehen will, dann war dieses bereits im Oktober 1997 wieder beendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner aber keine Veranlassung zur Belehrung. Dieser Anlass dürfte erst zu dem Zeitpunkt entstanden sein, als er von der gerichtlichen Bewertung der Ver-tragskonstruktion als unwirksam erfuhr. Es kann dahinstehen, ob und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall war. Erstmals wurde die Vertragskonstruktion durch einen Beschluss des OLG Hamm vom 10.11.2008 als unwirksam bewertet. Zu diesem Zeitpunkt war die Primärverjährung längst eingetreten. 2. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, Art. 1 § 1 RBerG hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Angesichts dessen, dass die hier in Rede stehende Konstellation ungewöhnlich war und der Antragsgegner seine Mitwirkung nicht abgerechnet hat, kann nicht angenommen werden, dass er den Entwurf von Darlehens- und Treuhandverträgen als Bestandteil seiner Berufstätigkeit ansah und diese Tätigkeit gegenüber jedem, der sie abfragt, erbringen würde. 3. Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Antrag-stellers durch den Antragsgegner im Sinne des § 826 BGB sind nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die aus der Unwirksamkeit der Abtretung der dinglichen Sicherheit resultierenden Schadensfolgen vorausgesehen und zu-mindest billigend in Kauf genommen hat. II. Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.