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Entscheidung

IX ZA 39/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 39/10 vom 11. November 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil- kammer des Landgerichts Halle vom 23. August 2010 wird abge- lehnt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entwe- der im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das Landgericht - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstre- ckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen 1 - 3 - können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 23. August 2010 ausdrücklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechts- beschwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zi- vilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordent- lichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 14.01.2010 - 59 IK 604/06 - LG Halle, Entscheidung vom 23.08.2010 - 2 T 65/10 -