Entscheidung
VI ZB 47/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 47/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. August 2010 aufgeho- ben. Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Kos- tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra- gen. Gegenstandswert der Beschwerde: 235,83 € Gründe: I. Die Kläger haben den Beklagten wegen Verletzung ihres Persönlichkeits- rechts auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Widerruf und Feststellung in An- spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 1 zu 4/9 und dem Kläger zu 2 zu 5/9 auferlegt. Hierauf gestützt hat der Beklagte die Festset- zung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.064,65 € nebst Zinsen gegen die Kläger beantragt und dabei die Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz in 1 - 3 - Höhe von 891,80 € zuzüglich Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Der Rechts- pfleger beim Landgericht hat dem Antrag des Beklagten mit Kostenfestset- zungsbeschluss vom 6. Oktober 2009 entsprochen. Er hat die vom Kläger zu 1 an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 917,62 € und die vom Kläger zu 2 an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.147,03 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 hat das Kammergericht die in Ansatz gebrachte 1,3-fache Verfahrensgebühr anteilig um die Hälfte der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr gekürzt und die vom Kläger zu 1 an den Be- klagten zu erstattenden Kosten auf 681,79 € reduziert. Mit der vom Beschwer- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag auf Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter. II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Ver- fahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Beklagten sei vor Inkrafttreten des § 15a RVG (5. August 2009) erteilt wor- den. Bei § 15a RVG handle es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers. 2 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, 3 - 4 - dass der Beklagte von den Klägern gemäß § 15a RVG die Erstattung einer un- gekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann. 4 § 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vor- schriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Sep- tember 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 unter III.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 un- ter III. 1. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Juris Rn. 9 f. z.V.b.). Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszuge- hen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Ge- bühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürz- ten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. - 5 - 5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2009 - 27 O 620/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2 W 194/09 -