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Entscheidung

VI ZB 24/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 24/10 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederich- sen und den Richter Stöhr beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 429,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten sind. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 429,33 € Gründe: I. In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die Partei- en einen Vergleich, nach dem die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Be- klagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 € fest. Dabei wur- 1 - 3 - de gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr teilwei- se auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Daraus ergab sich für die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist oh- ne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter. II. 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 3 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vor- schriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in 4 - 4 - Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsge- bühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Ver- hältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entspre- chend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. b) Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach mit Recht, dass das Beschwer- degericht die angemeldete Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da in der Sache kei- ne weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End- entscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst. 5 - 5 - 6 c) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 14 O 1895/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.04.2010 - 8 W 40/10 -