Entscheidung
3 StR 403/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärti- gen Großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei- ben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und vier Monaten verurteilt. 1 Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 - 3 - Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens umfassende Angaben zum Tatablauf ge- macht, Mittäter benannt und auch ihre eigenen Tatbeiträge offen dargelegt, wo- durch sie maßgeblich an der Überführung der zunächst nicht geständigen Mittä- ter mitgewirkt hat. Die geleistete Aufklärungshilfe hat das Landgericht nach Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berück- sichtigt. 3 Dies ist rechtsfehlerhaft; denn obwohl nach den getroffenen Feststellun- gen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO vorlagen, hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern oder gar nach § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB zu verfahren ist. Die Strafkammer hat demgemäß auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzu- stellen ist. Hierauf beruht das angefochtene Urteil. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenaus- spruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte. 4 - 4 - Die der Bildung der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellun- gen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer