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3 StR 280/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 8 0 / 1 5 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die aufgrund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Ur- teils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil 1 2 - 3 - des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge- führt: "Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht - wie die Revision zu Recht rügt - eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Nach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte M. nach der Tat massiv unter seiner Schuld und vertraute sich schließlich über Facebook den Zeuginnen E. und L. an, woraufhin letztere den Angeklagten eindringlich aufforderte, sich der Polizei zu stellen. Als dieser sich, nachdem er die Zeugin gebeten hatte, ihn zur Po- lizei zu begleiten, nicht mehr bei ihr gemeldet hatte, verständigte die Zeugin selbst die Polizei, woraufhin die Festnahme des Ange- klagten erfolgte. Der Angeklagte gab sowohl gegenüber der Poli- zei als auch gegenüber dem Haftrichter seine Tat vollumfänglich zu. Dabei machte er 'auch' Angaben zu den Tatbeiträgen der bei- den Mitangeklagten die 'daraufhin (Hervorhebung durch Unter- zeichner) ebenfalls festgenommen werden konnten und nach an- fänglichem Bestreiten gleichfalls weitest gehende Geständnisse ablegten' (UA S. 21, erster Absatz). Diese Ausführungen des Landgerichts legen nahe, dass hier die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1h) StPO vorlagen. Dass bereits die Zeuginnen E. oder L. bei der Polizei Angaben zu den beiden Mitangeklagten gemacht hatten, ist den Urteils- gründen nicht zu entnehmen (vgl. hierzu auch Verfahrensakten Bd. I Bl. 146 ff.). Nach dem Wortlaut der vorstehend zitierten Ur- teilspassage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Taten der Mitangeklagten erst durch das Geständnis des Revisionsführers aufgedeckt wurden. Damit kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB bei Prüfung des minder schweren Falls nach § 224 Absatz 1 letzter Hs. StGB nicht erwogen hat, wobei die Aufklärungshilfe in die Ge- samtabwägung, ob ein minder schwerer Fall bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern - 4 - als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10). Zwar hat die Kammer bei Prüfung des minder schweren Falles be- rücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 'als erster der drei Ange- klagten voll geständig war' (UA S. 47 letzter Absatz), doch lässt diese Erwägung nicht erkennen, dass die Kammer hierbei auch § 46b StGB ausreichend im Blick hatte. Ungeachtet dessen hätte die Kammer sodann eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 prüfen müssen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwä- gungen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Straf- ausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht." Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Umstand, dass der Angeklagte die - schon einige Zeit vorher verabredete - Tat knapp einen Monat nach Voll- endung seines 21. Lebensjahres begangen hat, mit Blick auf die weiteren Fest- stellungen zu der Tat und seiner Person sowohl bei der Strafrahmenwahl als 3 4 - 5 - auch bei der konkreten Strafzumessung einen bestimmenden Strafzumes- sungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 4 StR 233/95, StV 1995, 584). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol