Entscheidung
XI ZR 318/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 318/08 vom 29. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den die Nichtzulas- sungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 9. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Be- klagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begründung ihrer Anhörungsrüge insbesondere auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 7. Oktober 2009. Dieser Schrift- satz ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde eingereicht worden. Gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO sind die Zulassungsgründe aber in der Be- schwerdebegründung und damit innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 - 3 - Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbe- reich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; s.a. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 95/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2008 - I-17 U 91/07 -