Urteil
4 O 95/06
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2007:0424.4O95.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.704,68 € nebst 4% Zinsen aus 26.329,10 € für die Zeit vom 19. Januar 2000 bis 9. Februar 2000, aus 43.212,10 € für die Zeit vom 10. Februar 2000 bis zum 9. März 2000, aus 53.619,50 € für die Zeit vom 10. März 2000 bis zum 20. März 2000 und aus 56.704,68 € seit dem 21. März 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig voll-streckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktienoptionen, an dem sich die Beklagte beteiligt haben soll. 3 Der Kläger ließ sich ab Oktober / November 1998 darauf ein, die GmbH auf seine Rechnung mit Aktienoptionen handeln zu lassen. Die Umstände, die dazu führten, sind im einzelnen streitig. 4 Unstreitig ist aber jedenfalls folgendes: 5 Die auf Rechnung des Klägers betriebenen Optionsgeschäfte wurden zunächst über die im schweizerischen 6 ansässige AG betrieben. 7 Anfang Januar 2000 eröffnete der Kläger sodann ein Konto bei der Beklagten, einem in London ansässigen Brokerhaus. 8 Die per 13. Januar 2000 für seine Rechnung auf dem Konto bei der AG noch vorhandenen Werte wurden an diesem Tag auf das für ihn bei der Beklagten eröffnete Konto eingebucht. Dabei handelte es sich um folgende Positionen: 9 15 Call-Optionen auf die Gesellschaft , 9 Call-Optionen auf die Gesellschaft , 10 Call-Optionen auf die Gesellschaft , 4 Call-Optionen auf die Gesellschaft . 10 In der Folgezeit wurden diverse Geschäfte getätigt: 11 Am 18. Januar 2000 wurden die 15 Call-Optionen auf für 26.625,- US$ (26.329,10 €) veräußert (vgl. Anlage K4, Bl. 89 d.A.). Am selben Tag wurden weitere 36 Call-Optionen auf für insgesamt 22.950,- US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 36 x 100,- US$ = 3.600,- US$ belastet (vgl. Anlage K4, Bl. 89 d.A.). Am 9. Februar 2000 wurden die 9 Call-Optionen auf für insgesamt 16.650,- US$ (16.883,00 €) veräußert (vgl. Anlage K6, Bl. 91 d.A.). Am selben Tag wurden 15 Call-Optionen auf für insgesamt 8.437,50 US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 15 x 100,- US$ = 1.500,- US$ belastet (vgl. Anlage K6, Bl. 91 d.A.). Am 9. März 2000 wurden die 10 Call-Optionen auf für insgesamt 10.000,- US$ (10.407,40 €) veräußert (vgl. Anlage K9, Bl. 93 d.A.). Am 10. März 2000 wurden 16 Call-Optionen auf für insgesamt 8.400,- US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 16 x 100,- US$ = 1.600,- US$ belastet (vgl. Anlage K11, Bl. 95 d.A.). Am 20. März 2000 wurden die 4 Call-Optionen auf für insgesamt 3.000,- US$ (3.085,18 €) veräußert (vgl. Anlage K12, Bl. 96 d.A.). Am 22. März 2000 wurden 2 Call-Optionen auf für insgesamt 3.250,- US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 2 x 100,- US$ = 200,- US$ belastet (vgl. Anlage K14, Bl. 98 d.A.). Am 7. Juli 2000 wurden die am 9. Februar 2000 für 8.437,50 US$ erworbenen 15 Call-Optionen auf 12 für nunmehr lediglich 6.187,50 US$ veräußert (vgl. Anlage K15, Bl. 99 d.A.). 13 Am selben Tag wurden 10 Call-Optionen auf für insgesamt 5.000,- US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 10 x 100,- US$ = 1.000,- US$ belastet (vgl. Anlage K15, Bl. 99 d.A.). Am 13. Juli 2000 wurden die am 7. Juli 2000 für 5.000,- US$ erworbenen 10 Call-Optionen auf für nunmehr 13.875,- US$ veräußert (vgl. Anlage K16, Bl. 100 d.A.). Am Tag darauf wurden 15 Call-Optionen auf für insgesamt 8.625,- US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 15 x 100,- US$ = 1.500,- US$ belastet (vgl. Anlage K17, Bl. 101 d.A.). Am 17. Juli 2000 wurden 3 Call-Optionen auf für insgesamt 3.300,- US$ erworben. Hierfür wurde dem Konto des Klägers eine Provision von 3 x 100,- US$ = 300,- US$ belastet (vgl. Anlage K18, Bl. 102 d.A.). 14 Nach diesen Transaktionen hatte das Konto des Klägers bei der Beklagten noch einen Wert von 4.331,25 US$ (vgl. Anlage K19, Bl. 103 f. d.A.). 15 Zu ihren Endfälligkeitszeitpunkten im September bzw. Oktober 2000 / verfielen die noch vorhandenen Call-Optionen auf bzw. wertlos. Es verblieben 4 Positionen (vgl. Anlage und K20, Bl. 105 d.A.). Am 26. Januar 2001 wurde 1 Call-Optionen auf für 525,- US$ erworben. 16 Dieser hatte Ende Mai 2001 noch einen Wert von 30,- US$. Sind Zeitpunkt wurde er auf ein Konto bei dem Brokerhaus transferiert. Danach lag das Konto des Klägers bei der Beklagten bei 0,- US$. Ende Januar 2002 verfiel auch diese letzte Call-Option wertlos, weil der Ausübungskurs bei 33,75 US$ lag, während der Aktienkurs bei 12,30 US$ lag. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorstehenden wird auf Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 17. Juli 2006 (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen. 18 Der Kläger trägt vor: 19 Er sei durch telefonische Kaltacquise seitens der Telefonverkäufer der GmbH im Zeitraum Oktober / November 1998 solange bearbeitet worden, bis er sich entschlossen habe, diese Firma auf seine Rechnung mit Aktienoptionen handeln zu lassen. Der Grund hierfür habe darin gelegen, daß ihm aussichtsreiche Gewinnchancen dargestellt worden seien. Risiken seien hingegen ungefragt überhaupt nicht und selbst auf Nachfragen seinerseits lediglich in der Weise abgehandelt worden, daß die Kundenberater über exzellente Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung im Brokergeschäft verfügten und deshalb Verluste insgesamt ausgeschlossen, allenfalls bei vereinzelten Geschäften in geringfügigem Ausmaß möglich seien. 20 Ab Januar 2000 habe die GmbH dann ihre Kunden darüber verständigt, daß diese ein Brokereinzelkonto bei der Beklagten eröffnen sollten. Dies habe seinen Grund darin gehabt, daß sich die Geschäftsführer der 21 GmbH und der AG über die Höhe und Häufigkeit der zwischen diesen Gesellschaften vereinbarten ohnehin horrenden Kickbackzahlungen zerstritten hätten. Dieser Grund sei ihm aber selbstverständlich nicht genannt worden. Vielmehr sei ihm gegenüber die Notwendigkeit eines Brokerwechsels damit begründet worden, daß es sich bei der Beklagten um eine renommierte Adresse in der Londoner City handele, während sich die AG als bestenfalls zweitklassiges Institut erwiesen habe. 22 Der Kläger hat zunächst weiter vorgebracht, ohne daß er – der Kläger – daraufhin bei der Beklagten ein Konto eröffnet habe, habe diese für ihn in der Folgezeit eigenmächtig ein Konto geführt und dort Transaktionen zu seinen Lasten abgerechnet. Offensichtlich habe sie auf Zuruf der GmbH das Konto eröffnet. Inzwischen trägt er jedoch nicht mehr vor, die Beklagte habe ohne seine Ermächtigung das Konto eröffnet und für ihn geführt. 23 Der Kläger hat in diesem Zusammenhang außerdem zunächst vorgebracht, die Beklagte habe Aufträge der 24 GmbH zu Geschäften mit den auf das für ihn geführte Konto eingebuchten Positionen ausgeführt, ohne daß die GmbH eine entsprechende von ihm unterzeichnete Vollmacht besessen habe. Sein Vorbringen, die Ausführung der Geschäfte sei eigenmächtig erfolgt, hat er jedoch ebenfalls aufgegeben (Schriftsatz vom 12. Februar 2007, Seite 15, Bl. 218 d.A., wo die Unterzeichnung der als Anlage B2 in einem Zusatzheft bei der Akte befindlichen Vollmacht eingeräumt wird). 25 Daß die diversen Transaktionen nicht von dem Kläger selbst im einzelnen beauftragt worden seien, sondern vielmehr von der GmbH als seiner Vertreterin, zeige sich schon daran, daß in mehreren Parallelfällen gleichartige Transaktionen, d.h., solche mit denselben Optionen, getätigt worden seien. Daß der Kläger und die anderen Anleger sich zufällig zu denselben Zeitpunkten für dieselben Optionen entschieden hätten, sei auszuschließen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Seiten 16 ff. seines Schriftsatzes vom 12. Februar 2007 (Bl. 219 ff. d.A.) verwiesen. 26 Für die nicht durch Verfall von Optionen entstandenen Verluste seien insbesondere die hohen Gebühren der Beklagten verantwortlich gewesen. Es liege ein Fall der Gebührenschinderei vor. 27 Der Kläger beziffert seine Klageforderung auf 26.329,10 € + 16.883,00 € + 10.407,40 € + 3.085,18 € = 56.704,68 € mit der Begründung, diese Summe sei aus den am 13. Januar 2000 eingebuchten Positionen erlöst worden; anstatt den Kläger über die Risiken der Geschäfte aufzuklären und die Erlöse sodann aufgrund der zu erwartenden beratungsrichtigen Entscheidung des Klägers auszukehren, wie es die Pflicht der Beklagten gewesen wäre, habe die Beklagte ihre erneute Investition und damit letztlich ihre sinnlose Verpulverung zugelassen. Dieses Verhalten stelle eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte dar. 28 Der Kläger leitet seinen Schadensersatzanspruch insbesondere daraus her, daß er über die bei Transaktionen anfallenden Gebühren von durchschnittlich 14,50 % bzw. sogar 16,52% nicht gehörig aufgeklärt worden sei. Es habe eine Kickbackvereinbarung zwischen der Beklagten und der GmbH dergestalt gegeben, daß die Beklagte von ihren durch die Transaktionen verdienten sehr hohen Kommissionen einen großen Teil an die 29 GmbH weitergeleitet habe. Diese habe naturgemäß einen Anreiz dafür geschaffen, daß die 30 GmbH allein zum Zwecke der Erzielung von Kickbackzahlungen ohne Rücksicht auf die Interessen des Klägers möglichst viele Transaktionen auf dessen Rechnung beauftragte (sogenanntes churning). Insoweit sei besonders zu beachten, daß in den beiden als Anlagen K28 bis K31 in englischer Originalsprache und in deutscher Übersetzung überreichten Vertragsformularen (in einem Zusatzheft bei der Akte) die Klausel enthalten gewesen sei, daß der "Introducing Broker" das Kickback erst erhalte, wenn die jeweilige Handelsposition auf dem Konto des Kunden wieder geschlossen sei, was naturgemäß einen besonderen Anreiz geschaffen habe, auf das Kundenkonto eingebrachte Positionen alsbald wieder zu veräußern, d.h. zu schließen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewesen, gegen eine seinen Interessen zuwiderlaufende Tätigung von Transaktionen Schutzmaßnahmen zu treffen, was sie nicht getan habe. Zumindest sei sie verpflichtet gewesen, den Kläger selbst über die Gefahr einer Gebührenschinderei aufzuklären. Auch dies sei nicht geschehen . Von der Beklagten habe er nicht einmal eine Broschüre erhalten, sondern lediglich die im Sinne einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht ausreichenden Unterlagen der Beklagten – daß der Kläger keine Broschüre von der Beklagten erhielt, ist unstreitig geblieben. 31 Die AG habe keine Broschüre gehabt. Jedenfalls habe er die von der Beklagten als Anlage B8 vorgelegte Broschüre nicht erhalten. Von der AG habe er kein Aufklärungsmaterial erhalten. 32 Eine Broschüre der (in Kopie als Anlage K25, Bl. 110 ff., bei der Akte) habe es zwar gegeben, sie sei jedoch nie an die Kunden und somit auch nicht an ihn ausgereicht worden. Im übrigen reiche diese Broschüre ohnehin zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht aus. 33 Im übrigen reiche die als Anlage B8 überreichte Broschüre zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers nicht aus, da sie nicht ausreichend geordnet sei und vielfach lediglich Rechtsprechungszitate als Aufklärung enthalte. Überdies enthalte sie mit der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung einen Hinweis darauf, daß ein Gewinn eben doch wahrscheinlich sei, was falsch sei. Zu beanstanden sei ferner die drucktechnische Gestaltung der Hinweise. 34 Die vereinbarten Provisionen seien keineswegs üblich. Im Gegenteil seien schon in den späten neunziger Jahren des vorigen Jahrtausends Provisionen im einstelligen US$-Bereich angeboten worden, unter anderem von der Beklagten selbst. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Anlagen K33 bis K36 (Seiten 44 ff. des Schriftsatzes vom 12. Februar 2007, Bl. 247 ff. d.A.). Die Preisverzeichnisse der Großbanken, welche die Beklagte vorlege, hülfen ihr nicht weiter. Denn auch eine Großbank habe gegebenenfalls die strengen Aufklärungspflichten zu erfüllen. 35 Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf berufe, sie sei davon ausgegangen, daß der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, sei darauf zu verweisen, daß sie selbst am 2. Juni 1997 eine Warnmitteilung (Board Notice) der britischen Börsenaufsicht SFA (Anlage K32, in einem Zusatzheft bei der Akte) betreffend die zwangsweise Schließung eines Brokers wegen exzessiver Kostenbelastung der Kundenkonten und sonstiger Unregelmäßigkeiten an die AG übermittelt habe, was darauf schließen lasse, daß sie spätestens im Juni 1997 den Verdacht gehegt habe, daß die AG unregelmäßig agiere (Seite 39 des Schriftsatzes vom 12. Februar 2007, Bl. 242 d.A.). Schon deshalb habe sich die Beklagte jedenfalls nicht auf eine ordnungsgemäße Information des Klägers, der ebenfalls bei der AG betreut worden sei, verlassen dürfen. 36 Im übrigen habe, was ebenfalls einem berechtigten Vertrauen der Beklagten auf ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers durch die übrigen Beteiligten entgegenstehe, noch nie eine Broschüre aus dem Milieu der Termingeschäftsvermittler vor dem Bundesgerichtshof standgehalten. Vielmehr deute der Umstand, daß sich überhaupt jemand wie der Kläger auf Termingeschäfte unter den hier vorliegenden unwirtschaftlichen Bedingungen einlasse, darauf hin, daß er gerade nicht ordnungsgemäß aufgeklärt sei. 37 Überdies liege ein klarer Fall der Gebührenschinderei vor; insbesondere sei angesichts der Höhe der – unstreitig – insgesamt angefallenen Gebühren ein Gewinn ersichtlich von vornherein nicht möglich gewesen. 38 Die Zusammenarbeit der Beklagten und der GmbH lasse sich unschwer aus den bereits erwähnten Anlagen K28 bis K31 ersehen: In beiden als Anlagen K28 bis K31 überreichten Formularen werde deutlich, daß der sogenannte "Introducing Broker", hier also die GmbH, für die Beklagte Kundenanwerbung betreiben solle. Auch enthielten die Formulare einen Passus, nach dem der "Introducing Broker" verpflichtet sei, Optionen und Weisungen der Beklagten in Bezug auf die Dienste als "Introducing Broker" zu befolgen. Ursprünglich sei es dem "Introducing Broker" sogar verboten gewesen, seine Brokerdienste anderen Brokerhäusern gegenüber zu erbringen. Letzteres Verbot sei allerdings später aufgehoben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 24 ff. des Schriftsatzes vom 12. Februar 2007 (Bl. 227 ff. d.A.) verwiesen. Der Inhalt der genannten Anlagen K28 bis K31 ist unstreitig geblieben, nicht allerdings eine diesen Anlagen entsprechende Vereinbarung zwischen den der Beklagten und der GmbH (vergleiche Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. April 2007, Bl. 270 d.A.). 39 Die Beklagte hafte deshalb wegen mittäterschaftlicher Gebührenschinderei gemäß §§ 830, 826 BGB. 40 Die Erlöse aus den am 18. Januar 2000, 9. Februar sowie 9. und 20. März 2000 erfolgten Verkäufen von Aktienoptionen seien einer Einzahlung zum Zeitpunkt ihrer Erzielung gleichzuachten und deshalb nach dem Vorstehenden zu erstatten. Denn diese Erlöse hätte er sich bei richtigem Verhalten der Beklagten auszahlen lassen können. Denn spätestens vor deren Neuinvestition hätte die Beklagte ihn aufklären müssen, und bei dem zu vermutenden aufklärungsrichtigen Verhalten hätte er sodann diese Mittel nicht noch einmal investiert, sondern sie sich tatsächlich auszahlen lassen. Statt dessen aber habe die Beklagte diese Mittel neu investiert und im Rahmen der Gebührenschinderei letztlich vernichtet. 41 Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit der Einholung rechtskundigen Rats begonnen habe, vorliegend mithin frühestens im Februar 2006. Er habe nämlich seine Prozeßbevollmächtigten erst im Februar 2006 beauftragt. § 37a WpHG komme in Fällen sittenwidriger Schädigung durch Spesenreiterei nicht zur Anwendung. 42 Das Landgericht Duisburg sei zuständig. Die unter Ziffer 33.1 des Kundenvertrages (Anlage B1) enthaltene Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel betreffe lediglich vertragliche, jedoch nicht deliktische Ansprüche. Im übrigen sei sie überraschend und schon deshalb unwirksam. 43 Der Kläger beantragt, 44 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 56.704,68 € nebst 4% Zinsen aus 26.329,10 € für die Zeit vom 18. Januar 2000 bis 8. Februar 2000, aus 43.212,10 € für die Zeit vom 9. Februar 2000 bis zum 8. März 2000, aus 53.619,50 € für die Zeit vom 9. März 2000 bis zum 19. März 2000 und aus 56.704,68 € für die Zeit vom 20. März 2000 bis zum 30. April 2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.704,68 € seit dem 1. Mai 2000 zu bezahlen. 45 Die Beklagte rügt vorab die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg und beantragt, 46 die Klage abzuweisen. 47 Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg mit dem Bemerken, allein die GmbH habe ihren Sitz im Bereich des Landgerichts Duisburg gehabt. Eine irgendwie geartete deliktische Handlung der Beklagten am Sitz des Landgerichts Duisburg sei nicht ersichtlich. 48 § 32 ZPO könne nicht angewendet werden, weil die Beklagte eine Gesellschaft aus einem Vertragsstaat im Geltungsbereich des EuGVÜ bzw. der EuGVVO sei. 49 Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei nicht ersichtlich, denn selbst dann, wenn man der Beklagten eine deliktische Handlung vorwerfe, habe diese in England stattgefunden. 50 Überdies sei eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung abbedungen. Deren Wirksamkeit könne nicht nach deutschem Recht, sondern nur nach englischem Recht überprüft werden, weil die Geltung englischen Rechts vereinbart worden sei. 51 Auch Art. 31 EGBGB helfe dem Kläger über die Unzuständigkeit nicht hinweg. Insbesondere sei die Wahl englischen Rechts angesichts dessen, daß die Vertragsunterlagen in englischer Sprache gehalten seien und die Beklagte in England ansässig sei, nicht überraschend. 52 Schließlich liege auch der Erfolgsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten nicht in Deutschland, da die Beklagte in Deutschland nicht gehandelt habe. Sein Konto sei in London geführt worden. 53 Nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg rügt die Beklagte. Er sie trägt dazu vor, selbst für den Fall, daß die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen sei, sei noch nicht ersichtlich, daß die deliktischen Handlungen gerade im Bereich des Landgerichts Duisburg stattgefunden hätten. Das Vorbringen des Klägers sei hierzu völlig unsubstantiiert. Es könne keineswegs von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken der Beklagten mit der in Duisburg ansässigen 54 GmbH ausgegangen werden, weil das Vorbringen des Klägers hierzu unsubstantiiert sei. 55 Sei zumindest kein Erfolgsort in Duisburg gegeben, da der Kläger seinerzeit in Oranienburg gewohnt habe. 56 Ferner beruft sie sich auch in Bezug auf die materielle Rechtslage vorab darauf, daß zwischen den Parteien die Anwendung englischen Rechts und die Zuständigkeit englischer Gerichte vereinbart worden sei. 57 Die Vereinbarung der Geltung englischen Rechts sei wirksam, insbesondere stehe auch Art. 29 EGBGB der Wirksamkeit nicht entgegen, da der Kläger nicht Verbraucher sei. Auch greife Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB ein, der die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB ohnehin vorliegend ausschließe. 58 Art. 40 EGBGB stehe ebenfalls nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Seiten 8 f. ihres Schriftsatzes vom 17. November 2006 (Bl. 144 f. d.A.) verwiesen. 59 Auch Art. 41 EGBGB helfe dem Kläger insoweit nicht weiter. 60 Wegen der Wirksamkeit der Rechtswahl beantragt die Beklagte die Vorlage verschiedener Rechtsfragen an den EuGH. 61 Sie sei ein nach englischem Recht reguliertes Brokerhaus, welches einer deutschen Handelsbank vergleichbar sei – dies ist unstreitig geblieben. Sie führe die Geschäfte wie ein deutsches Kreditinstitut bankmäßig im Wege des Effektengeschäfts durch. Dies schließe sie treffende gesteigerte Aufklärungspflichten aus. 62 Sie verfüge auch über sämtliche für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse der englischen Aufsichtsbehörde– dies ist unstreitig geblieben. Die ihrerseits verwendeten Unterlagen seien – wie ebenfalls unstreitig geblieben ist – von den englischen Aufsichtsbehörden als ordnungsgemäß eingestuft worden. 63 Auch die GmbH sei ein reguliertes Finanzdienstleistungsgeschäft gewesen, welches über die Erlaubnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde in Deutschland verfügt habe. Die Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit durch die Aufsichtsbehörde habe laut Prüfungsbericht für das Jahr 1999 keine Beanstandungen ergeben. Auch diese Dinge sind unstreitig geblieben. 64 Bei dem promovierten Kläger handele es sich um einen vermögenden geschäftserfahrenen Anleger, der spekulative Geschäfte habe durchführen wollen. 65 Der Kläger habe sich über seinen Vermittler, die GmbH, an die Beklagte gewandt. Es sei keine Initiative von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgegangen. Das Konto bei der Beklagten habe er am 10. Januar 2000 eröffnet. Dabei habe er diverse Unterlagen der Beklagten erhalten und unterschrieben (im einzelnen Seite 16 des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 152 d.A.) – dies ist unstreitig geworden. 66 Richtig sei allerdings, daß im Januar 2000 Positionen von dem Konto des Klägers bei der AG auf sein Konto bei der Beklagten übertragen worden seien. 67 Sie habe sich nicht der GmbH bedient, insbesondere dieser gegenüber keine Weisungsbefugnisse gehabt. Allenfalls sei es umgekehrt gewesen. Sie sei als bloßer Ausführungsbroker tätig gewesen, indem sie die Aufträge des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt habe; ihre Tätigkeit habe sich auf diejenige eines Execution Brokers beschränkt. 68 Überdies gehe sie davon aus, daß die GmbH lediglich Vermittlerin des Klägers gewesen sei und dieser die Handelsentscheidungen selbst getroffen habe (so insbesondere Schriftsatz vom 17. November 2006, Seite 14, Bl. 150 d.A.). Von ihr – der Beklagten – seien jedenfalls keine Geschäfte initiiert worden. Sie habe lediglich Kontakt mit der GmbH gehabt. 69 Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß bei Transaktionen unterschiedliche Provisionen einerseits für die 70 GmbH und andererseits für die kontenführenden Bankinstitute anfielen, wobei ihm auch bekannt gewesen sei, daß der Großteil der berechneten Provisionen der GmbH zugutekomme (Schriftsatz vom 17. November 2006, dort Seite 15, Bl. 151 d.A.); im übrigen sei auch unter der von dem Kläger angezogenen Anlage K28 unter Ziffer 11.01 bestimmt, daß der Introducing Broker sämtliche anfallenden Gebühren offenzulegen habe (Seite 10 des Schriftsatzes vom 4. April 2007, Bl. 271 d.A.). In diesem Zusammenhang sei richtig, daß dem Kläger insgesamt an Transaktionskosten 100,- US$ pro Option belastet worden seien, wobei es sich jedoch nicht allein um Kosten der Beklagten, sondern zu einem erheblichen Anteil um Kosten, die zwischen der GmbH und dem Kläger vereinbart gewesen seien, gehandelt habe. 71 Überdies habe sie bereits in der Kundenübereinkunft (Anlage B10 in einem Zusatzheft bei der Akte) unter dem Punkt "Provision" auf die Höhe der gesamte Provision hingewiesen und angeboten, den Kläger schriftlich über alle Einzelheiten der Regelungen über eine Provisionsbeteiligung zu informieren. 72 Ferner habe sie den Kläger in der Vollmacht (Anlage B2, in einem Zusatzheft bei der Akte) ebenfalls darauf hingewiesen, daß der von ihm beauftragte Agent, hier also die GmbH, von ihr – der Beklagten – unabhängig sei und sie an diesen Zahlungen leisten könne. 73 Außerdem sei der Kläger bereits durch das Merkblatt Gebührenstruktur (Anlage B21, in einem Zusatzheft bei der Akte) darauf hingewiesen worden, daß eine Kommission von insgesamt 100,- US$ anfalle, in der die – vorliegend der Beklagten zustehende – Brokergebühr bereits enthalten sei. Aus diesem Merkblatt sei erkennbar gewesen, daß der Betrag der Kommission sich aus mehreren Provisionsbeträgen zusammensetzte. 74 Eine irgendwie verdeckte oder sonst zu beanstandende finanzielle Beziehung zwischen der Beklagten und der 75 GmbH liege somit nicht vor, zumal dem Kläger die Gesamthöhe der anfallenden Provisionen auch ganz klar bekanntgegeben worden sei. 76 Eine Kickbackvereinbarung zwischen ihr und der GmbH habe es nicht gegeben; es sei vielmehr so anzusehen, daß sie die zwischen der GmbH und dem Kläger von vornherein vereinbarten Gebühren der Letzteren als Zahlstelle miteingezogen habe. Es hätten zwei Vergütungen von zwei Finanzdienstleistern vorgelegen, die lediglich in einem Betrag belastet worden seien. Daraus, daß sie auch lediglich auf Weisungen des Klägers tätig gewesen sei, folge im übrigen, daß keine Interessenkollision bestanden habe, die einen entsprechenden Hinweis erfordert hätte. 77 Sie habe nicht wissentlich und willentlich dabei mitgewirkt, dem Kläger überhöhte Aufschläge zu berechnen. Dem Kläger seien nämlich keine Aufschläge, sondern lediglich fixe und marktübliche Provisionen berechnet worden. sie habe nicht vorhersehen können, daß diese mehr als 11% der Nettoprämie ausmachen würden, zumal diese Grenzer auch selbst nach dem Vorbringen des Klägers allenfalls knapp überschritten worden sei. 78 Auch sei mit Rücksicht darauf, daß der Kläger sich entschieden habe, bei seiner Handelstätigkeit die Dienste der 79 GmbH in Anspruch zu nehmen, da er eben kein professioneller Marktteilnehmer gewesen sei, davon auszugehen, daß die angefallenen Kosten von 100,- US$ (78,- €) marktüblich und keinesfalls überhöht seien. So erhebe etwa das Bankhaus im Bereich der Termingeschäfte ohne weiteres pro Transaktion und Kontrakt Gebühren von 37,50 € bis zu 75,- €, zum Teil noch mit einem Aufschlag von 1,25%, zuzüglich fremder Spesen. Als round-turn-Gebühr ergäben sich somit 150,- € pro Kontrakt (Seite 21 des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 157 d.A.). 80 Fast ebenso hohe Gebühren nehme die (Seite 21 des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 157 d.A.). 81 Die nehme 40,- US$ pro Handlung und Kontrakt, round turn also mindestens 80,- US$ zuzüglich fremder Spesen (Seite 21 des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 157 d.A.). 82 Bei allem Vorstehenden sei noch zu berücksichtigen, daß die genannten Banken ein reines Ausführungsgeschäft durchführten, während im vorliegenden Fall in den Gesamtkosten noch die zusätzliche Leistung der GmbH (Beratung, Anlagevorschläge) enthalten gewesen sei (Seiten 21 f. des Schriftsatzes vom den 10. November 2006, Bl. 157 f. d.A.). 83 Somit sei eine besondere Aufklärungspflicht nicht gegeben gewesen. 84 Die von ihr selbst vereinnahmte Gebühr liege nur bei 19,- US$ (Seite 19 des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 155 d.A.). Die Gesamtgebühr von 100,- US$ liege unterhalb des Üblichen (Seite 36 f. des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 172 f. d.A.) 85 Im übrigen sei der Kläger bereits durch einen unabhängigen deutschen Finanzdienstleister, nämlich die GmbH, beraten gewesen, so daß sie – die Beklagte – auch deshalb keine Aufklärungspflichten mehr getroffen hätten. Sie – die Beklagte – habe davon ausgehen dürfen, daß die GmbH als regulierter deutscher Finanzdienstleister ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachkomme, zumal der Kläger neben den Risikounterlagen der Beklagten auch solche der GmbH und der AG erhalten habe ( Seite 35 des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 171 d.A.). Zu verweisen sei etwa auf die bereits von dem Kläger als Anlage K25 überreichte Basisinformation, dort Ziffer Ziffer 1.8. 86 Sowohl seitens der GmbH als auch seitens der AG sei der Kläger nicht nur schriftlich aufgeklärt worden, sondern auch telefonisch (im einzelnen Seite 3 des Schriftsatzes vom 4. April 2007, Bl. 264 d.A.). 87 Im übrigen sei auch darauf hinzuweisen, daß gemäß Anlage K28, dort Ziffer 4.01, der Introducing Broker zur Einhaltung sämtlicher Gesetze und Rechtsvorschriften und zu größter Sorgfalt und Pflichtentreue verpflichtet sei (Seite 9 des Schriftsatzes vom 4. April 2007, Bl. 270 d.A.). Mit der Unterlage Basisinformationen (Anlage K25, in Kopie als Bl. 110 ff. bei der Akte) sei dies auch geschehen (Seite 17 des Schriftsatzes vom 4. April 2007, Bl. 278 d.A.). 88 Mit den Regelungen unter Ziffer 4.01 und 11.01 aus der Anlage K28 habe sie somit Schutzmaßnahmen zugunsten des Klägers getroffen. 89 Soweit der Kläger aus der von ihm überreichten Anlage K32 herleite, daß die Beklagte in Bezug auf die AG schon Verdacht geschöpft habe, sei dies unzutreffend; dieses Schreiben sei nicht auf Weisung eines Organes der Beklagten an die AG übersandt worden, mit Nichtwissen werde bestritten, daß dieses Schreiben überhaupt durch die Beklagte an die AG übersandt worden sei; auch die Richtigkeit und Authentizität der Anlage K32 werde bestritten (Seiten 15 f. des Schriftsatzes vom 4. April 2007, Bl. 276 f. d.A.). Die Verteilung dieses Warnhinweises innerhalb der Beklagten sei eine bloße Routinemaßnahme ohne besonderen Bezug zur AG gewesen (Seite 16 des Schriftsatzes vom 4. April 2007, Bl. 277 d.A.). 90 Im übrigen sei auch entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf I – 16 U 186/05 vom 27. Oktober 2006 eine Aufklärungspflicht der Beklagten schon deshalb nicht mehr gegeben gewesen, weil die 91 GmbH gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG gegenüber dem Kläger zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei. 92 Überdies seien die Kenntnisse der GmbH, welche den Kläger gegenüber der Beklagten vertreten habe, dem Kläger zuzurechnen. 93 An all diesem ändere sich auch nichts dadurch, daß in verschiedenen Unterlagen der Beklagten bereits drucktechnisch die GmbH eingefügt gewesen sei. Hierdurch sei insbesondere kein einheitliches Auftreten der Beklagten und der GmbH dem Kläger gegenüber begründet worden, es handele sich nicht um gemeinsame Unterlagen der Beklagten und der GmbH (Seiten 28 f. des Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 164 f. d.A.). 94 Ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 89 BörsG a.F. bzw. § 23 BörsG n.F. scheitere daran, daß der vorerfahrene und beratene Kläger sich aus eigenem Antrieb an die Beklagte gewandt habe und Aufklärungsunterlagen erhalten habe, die über die Aufklärungserfordernisse des § 53 Abs. 2 BörsG hinausgegangen seien. 95 Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sei ebenfalls nicht ersichtlich. 96 Ebensowenig sei ein deliktischer Anspruch aus § 826 BGB ersichtlich. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt; insbesondere liege ihrerseits keine Gebührenschinderei vor, wie sich schon an der Anzahl der Geschäfte und der angefallenen Gebühren im Verhältnis zur Laufzeit des Kontos ersehen lasse. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, daß etwa die am 7. Juli 2000 für 6.000,- US$ erworbenen Call-Optionen auf bereits am 13. Juli 2000 für 13.875,- US$ wieder veräußert worden seien (Seite 5 des Schriftsatzes vom 4. April, Bl. 266 d.A.). 97 Ein etwaiges Fehlverhalten der GmbH müsse sie sich nicht anrechnen lassen, da nicht sie diese eingeschaltet habe. Sie habe auch nicht gemeinsam mit der GmbH eine Acquise betrieben. 98 Im übrigen seien die Verluste nicht durch die Kosten, sondern durch den Verfall des Aktienmarktes in den USA entstanden (Schriftsatz vom 4. April 2007, Seite 5, Bl. 266 d.A.). 99 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Aufklärungspflichten verstoße auch gegen Europarecht (Dienstleistungsfreiheit), weil sie es einem in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen faktisch unmöglich mache, in Deutschland die hier infragestehenden Dienstleistungen anzubieten. 100 Abgesehen von allem Vorstehenden habe sie aber auch den Kläger durch das Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" ausreichend aufgeklärt (Seite 35 Schriftsatzes vom 17. November 2006, Bl. 171 d.A.). 101 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 102 Überdies seien die Ansprüche des Klägers auch verwirkt, weil er die Ansprüche nach dem Ablauf jeglicher Aufbewahrungsfristen und ohne, daß vorher eine Inanspruchnahme für die Beklagte absehbar gewesen sei, geltendmache. Er habe hierdurch den Rechtsschein gesetzt, daß er keine Ansprüche mehr geltendmachen werde, auf den sie sich habe verlassen können. 103 Die Beklagte bestreitet den Schaden des Klägers mit dem Bemerken, er könne allenfalls den Wert, den die übertragenen Positionen zum Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten, geltendmachen. Denn er berufe sich darauf, daß er bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte die Geschäfte nicht durchgeführt hätte. Dann dürfe aber nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei Durchführung dieser Geschäfte gestanden hätte. Außerdem habe eine Aufklärungspflicht der Beklagten allenfalls bei Eingehung der Geschäftsbeziehung gestanden. Auch deshalb könne allenfalls der Wert der auf das Konto bei der Beklagten übertragenen Positionen angesetzt werden. Denn bei zutreffender Aufklärung hätte der Beklagte diese gegebenenfalls verkaufen müssen, um seinen Schaden zu begrenzen. Das Vorgehen des Klägers Belege, daß er trotz der angeblich hohen Kosten die Geschäfte sich zurechnen lassen wolle. Deshalb könne er aber nicht mehr monieren, daß er die Geschäfte bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt haben wolle. 104 Außerdem habe der Kläger vorzutragen und nachzuweisen, daß er auch in den Geschäften über Westminster und Pershing keine Gewinne erzielt habe. Diese seien nämlich ggf. auf den Schaden anzurechnen. 105 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen. 106 Entscheidungsgründe: 107 Die Klage ist jedenfalls unter Gesichtspunkten des Deliktsrechts vor dem Landgericht Duisburg zulässig und überwiegend begründet. 108 A. 109 Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg folgt insoweit aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. 110 Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sind international die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dem bei Verfahren über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung das schädigende Ereignis eingetreten ist. 111 Vorliegend ist ein Verfahren – auch – über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung gegeben. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist in diesem Zusammenhang nicht nach dem deutschen Recht, sondern nach dem europäischen Recht, dem die EuGVVO angehört, bestimmen (vgl. Zöller-Geimer, Art. 5 EuGVVO, Rn. 23). Nach dem europäischen Recht fallen jedenfalls jegliche Handlungen, die nicht nur gegen bestehende vertragliche bzw. vorvertragliche oder quasivertragliche Pflichten, sondern gegen unabhängig von vertraglichen, vorvertraglichen oder quasivertraglichen Pflichten bestehende allgemeine Rechtsvorschriften verstoßen, unter den Begriff der unerlaubten Handlung. Ein Verfahren über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung ist demnach stets dann gegeben, wenn auf einen angeblichen Verstoß gegen unabhängig von vertraglichen, vorvertraglichen oder quasivertraglichen Pflichten bestehende allgemeine Rechtsvorschriften Ansprüche gestützt werden. So liegt es hier. 112 Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist das schädigende Ereignis jedenfalls auch in Duisburg eingetreten. Denn unstreitig saß 1999 und in den folgenden Jahren die GmbH in Duisburg und wurden seitens des genannten Unternehmens die Transaktionen für Rechnung des Klägers veranlaßt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie auch an den Handlungen der GmbH als Mittäterin beteiligt. Denn nach dem unstreitigen Parteivorbringen haben die Beklagte und die GmbH in der Weise bewußt und willentlich arbeitsteilig zusammengewirkt, daß die Beklagte die von der GmbH erbetenen Transaktionen durchgeführt und im übrigen auch das Konto des Klägers geführt hat. Es kann daher unentschieden bleiben, ob Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer an mehreren Orten begangenen unerlaubten Handlungen ebenso wie § 32 ZPO einen besonderen Gerichtsstand gegenüber einem Beteiligten lediglich insoweit begründet, als die an dem Ort, für den das jeweilige Gericht zuständig ist, begangene Handlung ihm anzurechnen ist. Denn dies ist nach dem Vorstehenden und nach dem entsprechend den unten folgenden Ausführungen anzuwendenden deutschen Zivilrecht vorliegend in Bezug auf die Beklagte und die Geschehnisse in Duisburg der Fall. 113 Die Beklagte kann sich gegenüber der nach dem Vorstehenden gegebenen internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nicht auf eine diese ausschließende Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Dem steht Art. 23 EuGVVO nicht entgegen. Denn die von der Beklagten insoweit angezogene Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziff. 33.1 ihrer als Anlage B1 in Kopie in einem Zusatzheft bei der Akte befindlichen Geschäftsbedingungen gibt nicht hinreichend zu erkennen, daß auch im Falle von vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen ausschließlich die englischen Gerichte zuständig sein sollen, vgl. Art. 23 EuGVVO. Sie steht nämlich unmittelbar im Zusammenhang mit der Rechtswahl in Bezug auf die Vertragsbeziehung und die daraus folgenden Ansprüche. Bei verständiger Würdigung ist sie deshalb dahin auszulegen, daß sie lediglich für vertragliche Ansprüche gelten soll. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nach Nr. 41.1 der Vertragsbedingungen die Auslegung ausschließlich nach dem englischen Original erfolgen soll, in dem es – sehr viel wörtlicher als in der vorgelegten Übersetzung übersetzt – heißt: 114 "Diese Vereinbarung und alle sich in Bezug auf Ihr Konto ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem englischen Recht und sind in Übereinstimmung mit englischem Recht zu erfüllen und auszulegen und (mit Ausnahme von gewisse Transaktionen betreffende Angelegenheiten, die es nach den Regeln des Marktes erfordern, der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen zu werden) unterwerfen Sie sich in Bezug auf solche Streitigkeiten unwiderruflich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unbeschadet unseres Rechts, die Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder Urteils durch andere Gerichte zu betreiben." 115 Dies – der textliche Defekt in Gestalt der bei genauer grammatischer Untersuchung sich ergebenden Unklarheit, worauf sich der Satzteil "unterwerfen Sie sich in Bezug auf solche Streitigkeiten unwiderruflich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte" bezieht, entstammt dem englischen Original und ist in der diesem beigefügten Übersetzung kaschiert worden, was aber für die Auslegung keine Bedeutung hat, Nr. 41.1 der Geschäftsbedingungen – konnte von dem Vertragspartner, mithin dem Kläger, nur dahin verstanden werden, daß er sich allein für Streitigkeiten über den Inhalt der Vereinbarung und über Rechte und Pflichten in Bezug auf sein Konto bzw. die Kontoführung, nicht aber in Bezug auf Schadensersatzverpflichtungen aus unerlaubten Handlungen, der englischen Gerichtsbarkeit unterwerfe. Denn mit dem Wort "solche" wurden die Streitigkeiten, wegen derer sich der Vertragspartner der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterwarf, bei unbefangenem Lesen dahin konkretisiert, daß es sich nur um Streitigkeiten über den Inhalt der Vereinbarung und über die genannten Rechte und Pflichten handeln sollte. 116 Für diese Auslegung spricht es auch, daß Nr. 10 der Ermächtigung (Anlage B2, in einem Zusatzheft bei der Akte) wiederum eine – erneute und diesmal nicht ausschließliche – Vereinbarung der Zuständigkeit englischer Gerichte enthält, was nicht nötig gewesen wäre, wenn bereits die in Nr. 41.1 der Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung umfassend für alle Streitigkeiten über jegliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien hätte gelten sollen. 117 Der somit gegebenen internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg für deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem streitigen Sachverhalt steht auch die Vereinbarung unter Nr. 12.2 der Anlage zum Kundenvertrag, ebenfalls in Kopie im Zusatzheft (am Schluß der Anlage B1), nicht entgegen. Denn vorliegend ist an anderer Stelle, nämlich in den Geschäftsbedingungen, ein anderes als die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte Englands für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Verfahren bestimmt, weshalb nach dem Einleitungssatz der Nr. 12 in der genannten Anlage zum Kundenvertrag die Nr. 12.2 der Anlage zum Kundenvertrag nicht zum Tragen kommt. 118 B. 119 1. 120 Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, § 826 BGB. 121 a) 122 § 826 BGB ist anzuwenden. Der Sachverhalt ist nach deutschem Recht zu beurteilen, Art. 41 EGBGB. Dem steht nicht entgegen, daß lediglich die GmbH, nicht hingegen die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Beklagte in Deutschland gehandelt hat. 123 Grundsätzlich ist allerdings gemäß Art. 40 EGBGB bei der Beurteilung eines Sachverhalts nach dem Deliktsrecht das Recht desjenigen Ortes anzuwenden, an dem der jeweils Ersatzpflichtige bzw. als ersatzpflichtig in Anspruch Genommene gehandelt hat. Dabei kann sich im Falle gemeinschaftlicher Tatbegehung gegenüber den einzelnen Mittätern durchaus die Anwendbarkeit verschiedener Rechtsordnungen ergeben (vgl. Palandt-Heldrich, Art. 40 EGBGB, Anm. 2) a), Rn. 3), was im vorliegenden Fall bedeuten würde, daß die Beklagte ihr Verhalten an englischem Recht messen lassen müßte, während die GmbH ihr Verhalten an deutschem Recht messen lassen müßte. 124 Der vorstehende Grundsatz erleidet jedoch im vorliegenden Fall gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine Ausnahme, die unabhängig davon ist, ob die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin anzusehen ist. Denn der Sachverhalt weist vorliegend auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger eine wesentlich engere Verbindung nach Deutschland als nach England, wo die Beklagte gehandelt hat, auf. Die für den Sachverhalt wesentliche Rechtsbeziehung ist gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Für den Sachverhalt letztlich wesentlich ist nämlich allein die Beziehung zwischen dem Kläger und der GmbH, welche angesichts dessen, daß die für diese Rechtsbeziehung charakteristische Beratungs- und Betreuungsleistung von der in Duisburg ansässigen GmbH zu erbringen war, nach den genannten Vorschriften mangels abweichender Vereinbarungen deutschem Recht unterfiel. Der gesamte Sachverhalt fußt nämlich letztlich darauf, daß der Kläger in Deutschland bei dem Finanzdienstleister GmbH Vermögen angelegt hat, und die Dinge entwickelten sich nach dem unstreitigen Parteivorbringen maßgeblich auf der Grundlage der von der genannten GmbH erbrachten Beratungs- und Betreuungsleistungen. Diese waren insbesondere für die Entwicklung der von dem Kläger getätigten Geldanlage entscheidend. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger in jedem einzelnen Fall am Ende selbst die Entscheidung über die jeweilige Transaktion getroffen haben sollte. In dem gesamten Sachverhalt war die Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der GmbH deshalb das wesentliche Element, während die Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten lediglich ein nebensächlicher und austauschbarer Annex war, der für die Vermögensanlage des Klägers letztlich keine ausschlaggebende Rolle spielte. Denn für den Kläger war nach der hier gewählten Gestaltung, nach der jedenfalls offiziell die Beklagte lediglich ausführendes Organ sein sollte, wesentlich allein die Beratung durch die in Deutschland ansässige GmbH. Somit liegt ein typischer Fall des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vor. 125 Eine die Anwendbarkeit des somit für die Beurteilung deliktsrechtlicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte maßgeblichen deutschen Rechts ausschließende Rechtswahl der Parteien ist schon nicht ersichtlich. Denn die entsprechende von der Beklagten angezogene Klausel in Nr. 33.1 ihrer Vertragsbedingungen, deren deutsche Übersetzung einmal in den genannten Vertragsbedingungen und ein weiteres Mal – wie gesagt wesentlich wörtlicher – oben unter A. wiedergegeben ist, bezieht sich nur auf das Vertragsverhältnis und daraus folgende Ansprüche sowie die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Konto des Klägers, jedoch nicht auf den hier im Streit stehenden deliktsrechtlichen Anspruch. Im übrigen wäre eine etwa in der genannten Klausel liegende Rechtswahl in Bezug auf den hier im Streit stehenden deliktsrechtlichen Anspruch, weil nicht erst nach dessen Entstehen getroffen, ohnehin nach Art. 42 EGBGB unwirksam. 126 b) 127 Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte nach 128 § 826 BGB sind auch erfüllt. 129 Die Beklagte hat sich daran beteiligt, für den Kläger eine Vermögensanlage durchzuführen, die, wie von vornherein ersichtlich war, wegen der damit verbundenen hohen Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit letztlich zum Totalverlust des Klägers führen mußte. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger aus einer der Transaktionen nicht unerheblichen Gewinn gezogen hat, wie sich aus dem Tatbestand des vorliegenden Urteils ohne weiters ersehen läßt. Denn es ist bei der von dem Kläger gewählten höchst spekulativen Vermögensanlage der Regelfall, daß sich nicht nur ganz erhebliche Gewinne, sondern demgegenüber auch ganz erhebliche Verluste einstellen, so daß eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Rendite nur bei erheblichem Glück erzielt werden kann. Nicht anders entwickelte sich auch die Vermögensanlage des Klägers. Denn den nicht unerheblichen Gewinnen durch Veräußerungen von Aktienoptionen standen auch nicht unerhebliche Verluste durch den wertlosen Verfall von Aktienoptionen gegenüber. 130 Die vereinbarten Provisionen waren deshalb in hohem Maße geeignet, diese Rendite am Ende nicht nur aufzuzehren, sondern über kurz oder lang sogar zum Totalverlust des Klägers zu führen. Denn im Ergebnis wurden dem Kläger über einen Anlagezeitraum von rund einem Jahr Provisionen von 9.700,- US$ bei Einbringung von Anlagen, die lediglich 56.704,68 € erlösten, berechnet, mithin Provisionen von etwa 17% des eingebrachten Anlagewertes. Denn daß Anlagen der hier in Rede stehenden hochspekulativen Art eine Rendite von 17% p.a. üblicherweise bei weitem nicht erreichen, weil sich Verlustrisiko und Gewinnchance in der Regel in etwa ausgleichen, ist bekannt. 131 Abgesehen vom Vorstehenden barg die gewählte Gebührenstruktur darüberhinaus für den Kläger auch noch die Gefahr, daß die GmbH Gebührenschinderei betrieb. Denn es ist nicht zu verkennen, daß durch die gewählte Gebührenstruktur, nach der die GmbH für jedes "round turn" eine hohe Gebühr erhielt, ein Anreiz geschaffen wurde, möglichst viele "round turns" zustandezubringen und dabei gegebenenfalls die Interessen des Klägers nicht in gehöriger Weise zu wahren. Ein diesem Anreiz folgendes und die Interessen des Klägers verletzendes Vorgehen wurde im vorliegenden Fall der GmbH auch tatsächlich dadurch ermöglicht, daß ihr eine generelle Ermächtigung des Klägers zur Durchführung von Transaktionen für seine Rechnung erteilt worden war. 132 Die Durchführung der genannten Vermögensanlage für den Kläger seitens der Beklagten verstieß deshalb gegen die guten Sitten. Sie verstieß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weil die Beklagte bei ihrem Vorgehen ersichtlich ihr überlegenes Wissen gegenüber dem Kläger ausgenutzt hat, um auf dessen Kosten selbst Gewinne zu erwirtschaften, ohne ihn zuvor über die massiven Risiken der von ihm getätigten Anlage aufzuklären. Diese Überzeugung der Kammer folgt schon daraus, daß sich der Kläger auf die genannten Geschäfte eingelassen hat. Im übrigen konnte die Beklagte auch eine ordnungsgemäße Beratung und Aufklärung des Klägers nicht darlegen. 133 In der vorliegenden Anlage K25 (Bl. 110 ff. d.A.) ist auf den Risikofaktor, der in der Höhe der Provision besteht, mit keinem konkreten Wort eingegangen. Diese sogenannten Basisinformationen beschränken sich auf allgemeine und in dieser Form Binsenweisheiten darstellende Ausführungen, daß jegliche Transaktionskosten die Gewinnchancen beeinträchtigen. Sie lassen die im konkreten Fall für die Anlage des Klägers bestehende hohe Verlustgefahr jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen. Auf die Gefahr einer Gebührenschinderei wird überhaupt nicht eingegangen. 134 Nr. 5 der in Kopie als Anlage B2 in einem Zusatzheft bei der Akte befindlichen Ermächtigung zur Annahme von Orders und beschränkten Vollmacht gibt ebenfalls keine Information über die von der Höhe der Provisionen und die von dem Rückfluß eines Teils der Provisionen ausgehenden Gefahren für die Anlagen des Klägers. 135 Auch aus der Mitteilung über die Höhe der Provision in der Kundenübereinkunft (Anlage B10, in Kopie in einem Zusatzheft bei der Akte) läßt sich kein Hinweis auf die mit der Höhe der Provision und dem Rückfluß eines Teils der Provisionen verbundenen Gefahren für die Anlage des Klägers entnehmen. 136 Aus der Anlage B13 (Merkblatt § 53 Abs. 2 BörsG), die sich in einem Zusatzheft bei der Akte befindet, ist ebenfalls kein Hinweis auf die genannten Gefahren zu entnehmen. 137 Dasselbe gilt auch für das Blatt Anlage B21 (in einem Zusatzheft bei der Akte). 138 Selbst die als Anlage B8 in einem Zusatzheft bei der Akte befindliche Broschüre der AG – deren Erhalt der Kläger bestreitet – befaßt sich lediglich allgemein und nicht konkret mit den von hohen Transaktionskosten ausgehenden Gefahren. Auch dies genügt nicht zur Aufklärung des Klägers. Denn selbst diese Broschüre läßt immer noch nicht erkennen, daß gerade im vorliegenden Fall für die Anlage des Klägers nicht unerhebliche Gefahren aus der getroffenen Gebührenvereinbarung resultierten, was aber erforderlich ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – XI ZR 453/02). 139 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die Höhe der insgesamt anfallenden Gebühren im Verhältnis zum Anlagebetrag und die davon ausgehende Gefahr für den Erfolg seiner Anlage für den Kläger schon deshalb nur schwer zu erkennen war, weil fixe Gebühren (100,- US$ je Option und round turn) und nicht Gebühren in Höhe eines prozentual von der Größenordnung des Geschäfts zu berechnenden Anteils erhoben wurden. 140 Die Kammer schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner von dem Kläger auf Seiten 11 f. seines Schriftsatzes vom 17. Juli 2006 zitierten Entscheidung VI ZR 136/03 an, nach denen eine Brokerbank, die die naheliegende Gefahr der von einem Beratungsunternehmen praktizierten Kickbackvereinbarung für den Anleger kennt und sie gleichwohl ohne jede Schutzmaßnahme praktiziert, selbst bei Offenlegung der Vereinbarung zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Beraters leistet und somit selbst haftet. Dasselbe muß auch dann gelten, wenn nicht ausdrücklich eine Kickback Vereinbarung getroffen worden ist, aber der Sache nach eine einer Kickbackvereinbarung entsprechende Gebührenstruktur vorliegt. So liegt es selbst nach dem Vorbringen der Beklagten hier. 141 Im übrigen sieht es die Kammer im Anschluß an diese Ausführungen ebenfalls als sittenwidrig an, daß die Beklagte in Kenntnis der Höhe der vereinbarten Gebühren den Kläger ohne Hinweis auf die damit verbundene erhöhte Gefahr eines Totalverlusts die streitigen Investitionen hat durchführen lassen. Denn ein Hinweis auf diese Gefahr ist mit geringstem Aufwand zu leisten und von einem redlich denkenden Geschäftspartner mit den Kenntnissen der Beklagten ohne weiteres zu erwarten. Es liegt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden nahezu auf der Hand, daß der Anleger die Risiken seines Verhaltens nicht richtig überschaut, und ein redlich denkender Geschäftspartner mit den Kenntnissen der Beklagten hat deshalb Anlaß zu dem genannten Warnhinweis, wenn er sich nicht übersteigertem Gewinnstreben hingibt. 142 Soweit die Beklagte meint, sie habe sich ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß die GmbH die Aufklärung ordnungsgemäß vorgenommen habe, ist dies unzutreffend. Daran ändert es auch nichts, daß die 143 GmbH eine Zulassung zu dem von ihr betriebenen Gewerbe seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde hatte. Denn diese allein besagte nichts darüber, ob die GmbH auch laufend ihren Verpflichtungen, insbesondere denjenigen zur ordnungsgemäßen Aufklärung ihrer Kunden über Anlagerisiken, nachkam. Vorliegend bestand für die Beklagte schon deshalb ein erkennbarer Anhaltspunkt für mangelnde Aufklärung des Klägers, weil dieser sich auf die hohen Gebühren eingelassen hatte, die wie dargelegt über kurz oder lang mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Totalverlust des angelegten Betrages führen mußten. 144 Die Beklagte konnte auf eine ausführliche eigene Aufklärung des Klägers über die genannten Gefahren auch nicht deshalb verzichten, weil der Kläger bereits jahrelang Termingeschäfte mit Aktienoptionen gemacht hätte. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, daß der Kläger sich als erfahren und informiert geriert habe (vgl. dazu BGH WM 1999, 2300 ff. und BGHZ 147, 343 ff.). Allein der Umstand, daß er jahrelang mit Aktienoptionen spekuliert hatte und dabei sogar höhere Gebühren als die durch die Beklagte eingezogenen Gebühren entstanden sein sollen, besagt nicht, daß der Kläger über die hier erörterten Gefahren im Bilde war. 145 Die Beklagte konnte die Aufklärung auch nicht allein deshalb unterlassen, weil sie ein bloßes Ausführungsgeschäft tätigte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 5. Oktober 1999 (WM 1999, 2300 ff.) ausgeführt, daß eine Discountbank, die sich von vornherein lediglich an informierte und erfahrene Anleger wendet und dabei klarstellt, daß sie jegliche Beratung ablehnt und lediglich Order ausführt, reduzierten Aufklärungspflichten unterliegt. Daß die vorstehenden Umstände bei ihr gegeben waren, trägt die Beklagte aber selbst nicht vor. 146 Daß die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, daß die Täterin bzw. Mittäterin der sittenwidrigen Schädigung – die GmbH –die hier in Rede stehenden Gefahren genau kannte, bedarf bei Lichte betrachtet keiner näheren Darstellung. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer von der Beklagten angezogenen Entscheidung vertragliche Aufklärungspflichten des Geschäftspartners verneint hat, soweit sich der Anleger dem Geschäftspartner gegenüber von einem kundigen Vertreter vertreten läßt, ist dies jedenfalls auf einen Fall kollusiven sittenwidrigen Zusammenwirkens der hier vorliegenden Art nicht mit dem Ergebnis anzuwenden, daß die Kenntnisse desjenigen Beteiligten, der in diesem kollusiven Zusammenspiel das Opfer vertritt, dem Opfer zugerechnet werden. Jede andere Auffassung würde Kollisionen der hier in Rede stehenden und auch noch schlimmerer Art Tür und Tor öffnen. 147 Die Beklagte hat sich deshalb sittenwidrig verhalten. Mit Rücksicht auf ihr Vorbringen ist sie darauf zu verweisen, daß es nicht Vorraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist, daß der Vorsatz des Schädigers die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens umfaßt. Es reicht vielmehr aus, wenn sein Verhalten unter Berücksichtigung seines subjektiven Kenntnisstandes als sittenwidrig eingestuft werden muß. Dies ist vorliegend wie gesagt der Fall. 148 Die Kammer ist auch vom Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten überzeugt. Angesichts der Gefährlichkeit des vorgenommenen Geschäfts und der Geschäftserfahrung der Beklagten im Brokergeschäft ist die Kammer davon überzeugt, daß die Beklagte die Möglichkeit eines Totalverlustes des von dem Kläger angelegten Betrages erkannt und bei ihrem Handeln billigend in Kauf genommen hat. 149 Eine Vorlage irgendwelcher Fragen an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Eine Zweifelsfrage über die Auslegung europäischen Rechts liegt nicht vor. Soweit die Beklagte durch die hier erfolgte Beurteilung an der Durchführung von Dienstleistungen gehindert wird, geschieht dies ohne Diskriminierung aus zwingenden Gründen in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Weise, ohne daß hierbei Zweifelsfragen zu klären wären. 150 Es liegt auf der Hand und ist auch in diversen Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union immer wieder zum Ausdruck gekommen, daß auch das Europarecht es als zwingend ansieht, bei einem Ungleichgewicht miteinander kontrahierender Personen den unterlegenen Vertragspartner vor den nachteiligen Folgen seines Handelns durch Schutzvorschriften zu bewahren. Angesichts dessen bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, daß es insbesondere als zwingendes Anliegen anzusehen ist, die Ausnutzung überlegenen Wissens gegenüber einem Geschäftspartner, der, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, solches Wissen nicht hat, zu unterbinden. Lediglich solches geschieht vorliegend. 151 Hierin liegt auch keine Diskriminierung der Beklagten, da entsprechend dem deutschen Recht in gleicher Weise gegenüber jeglichen Personen geurteilt wird. 152 Der auch europarechtlich letztlich – wenn auch mit anderen Worten als im deutschen Recht – angewandte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Zur Verhinderung der Ausnutzung überlegenen Wissens gegenüber einem Vertragspartner in dem hier erörterten Sinne ist es erforderlich, dem Inhaber überlegenen Wissens eine diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber seinem Vertragspartner aufzuerlegen. Nichts anderes geschieht vorliegend. 153 c) 154 Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als hätte sie sich ordnungsgemäß verhalten. In diesem Falle hätte sie dem Kläger unverzüglich über die Risiken aufgeklärt. In diesem Falle hätte der Kläger bei dem zu vermutenden aufklärungsrichtigen Verhalten – möglichst lukrative – Verkäufe der von ihm bereits gehaltenen Aktienoptionen nach Überzeugung der Kammer bewilligt, also die hier in Rede stehenden vier Veräußerungen, deren Erlöse er begehrt. Denn auf anderem Wege konnte er nur unter glücklichen Umständen – wenn nämlich seine Wette auf den Aktienkurs per Ausübungstermin aufging – an den Wert seiner innegehaltenen Optionen kommen. Der Kläger hätte sich jedoch sodann die Erlöse aus diesen Verkäufen auszahlen lassen und die weitere Tätigkeit am Aktienoptionenmarkt nach Überzeugung der Kammer unterlassen. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er dies getan. Dies führt dazu, daß die Beklagte ihm die genannten Erlöse, somit 56.704,68 € , auszuzahlen hat. 155 Mit seinem Begehren verlangt der Kläger also, genau so gestellt zu werden, wie er bei rechtzeitiger Aufklärung durch die Beklagte stünde. Keineswegs betreibt er unzulässige "Rosinenpickerei". 156 Soweit die Beklagte zur Schadenshöhe noch vorträgt, außerdem habe der Kläger vorzutragen und nachzuweisen, daß er auch in den Geschäften über Westminster und Pershing keine Gewinne erzielt habe, diese seien nämlich ggf. auf den Schaden anzurechnen, mag ihr grundsätzlich zuzugeben sein, daß der Kläger insoweit die Darlegungslast trägt. Diese hat er aber mit seinem entsprechenden verneinenden Vortrag erfüllt. Der Beweis des Gegenteils obliegt nunmehr der Beklagten, die insoweit Vorteilsausgleichung verlangt und deshalb deren Voraussetzungen beweisen muß. 157 d) 158 Daß der vorstehend erörterte aus § 826 BGB folgende Anspruch des Klägers verjährt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beklagten läßt das Vorliegen der Voraussetzungen der Verjährung nicht erkennen. 159 e) 160 Auch sind die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt, weil er die Ansprüche nach dem Ablauf von Aufbewahrungsfristen und ohne, daß vorher eine Inanspruchnahme für die Beklagte absehbar gewesen wäre, geltendmacht. Selbst wenn er hierdurch den Rechtsschein gesetzt haben sollte, daß er keine Ansprüche mehr geltendmachen werde, und die Beklagte sich hierauf verlassen können haben sollte, trägt doch die Beklagte selbst die weitere Voraussetzung der Verwirkung, nämlich daß sie aufgrund dieses Vertrauenstatbestandes eine Disposition getroffen hätte, die sie nicht ohne weiteres rückgängig machen könne, nicht vor. 161 2. 162 Die dem Kläger zuerkannten Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 284 BGB a.F. in Verbindung mit dem nach wie vor geltenden Grundsatz "fur semper in mora", der besagt, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung Vermögenswerte in seinen Besitz gebracht bzw. durch vorsätzliches, eine unerlaubte Handlung darstellendes Unterlassen in seinem Besitz gehalten hat, als stets in Verzug anzusehen ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 286 BGB, Anm. 5) d), Rn. 25 a.E.). 163 Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist jedoch bis heute lediglich ein Zinssatz von 4% p.a. geschuldet, weil es sich bei der Schadensersatzforderung in vollem Umfang um eine vor dem 1. Mai 2000 fällig gewordene Forderung handelt. 164 Gemäß § 187 Abs. 1 BGB sind die Verzugszeiträume wie geschehen zu bemessen. Die Veräußerungen von Aktienoptionen waren jeweils in den Lauf eines Tages fallende Ereignisse, so daß die Ansprüche auf Verzinsung der Rückzahlungsansprüche erst mit dem Beginn des nächsten Tages zu laufen begannen. 165 Die vorstehenden Rechtsvorschriften sind ebenfalls nach Art. 41 EGBGB anzuwenden. Denn als bloße Annexansprüche eines Deliktsanspruchs unterfallen auch die in Rede stehenden Zinsansprüche dem für die Beurteilung der deliktsrechtlichen Ansprüche maßgeblichen Recht, vorliegend mithin dem deutschen Recht. 166 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. 167 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 168 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO. 169 Da die Beschwer beider Parteien mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung ihrerseits gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Insoweit ist klarzustellen, daß die Beschwer des Klägers allein die Abweisung von Zinsansprüchen betrifft und daher mit der Höhe der abgewiesenen Zinsansprüche anzusetzen ist. 170 Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. 171 Der Streitwert wird auf 56.704,68 € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO. 172 Ein Anlaß, der Beklagten eine Schriftsatzfrist zu gewähren, besteht deshalb nicht, weil der letzte Schriftsatz des Klägers kein neues Tatsachenvorbringen enthält.