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Entscheidung

XI ZR 101/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 101/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Aus der mit "Beschwerde-/Revisionsbegründung" überschriebenen Rechtsmittelbegründungsschrift folgt, dass das als "Nichtzulassungsbe- schwerde" bezeichnete Rechtsmittel nur dann als Revision behandelt werden soll, wenn die Zulassungsbeschränkung unwirksam ist. Das ist nicht der Fall, so dass über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor nur zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist, und in den Entscheidungsgründen erläutert, dass hinsichtlich der Beklagten zu 2) keine Zulassungsgründe vorliegen. Diese Beschrän- kung der Zulassung auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist zulässig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 108.843,78 €. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2008 - 6 O 317/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2009 - I-9 U 163/08 -