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Leitsatz

XI ZR 101/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 101/09 Verkündet am: 12. April 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32 BGB § 826 A a) Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leis- ten (Festhalten an BGH, Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde). b) Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzli- chen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäfts- modells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländi- schen Börsen eröffnet (Festhalten an BGH aaO). BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 101/09 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die dieser zu Last fallen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen. 1 Die der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA er- möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die 2 - 3 - Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige- nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der Beklag- ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 3 Einer dieser Vermittler ist die Streithelferin der Beklagten zu 1) und frühe- re Beklagte zu 2) (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die über eine deut- sche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständige Finanzdienstleisterin ver- fügt. Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und P. liegt ein Ver- rechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob P. über eine aufsichts- rechtliche Erlaubnis verfügte und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anhängig waren. Nach den Regelungen des Verrechnungsab- kommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die vom Vermittler geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag ge- gebenen Transaktionen abzuwickeln. Alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden werden durch das Verrechnungsabkom- men dem Vermittler übertragen, der für jede fahrlässige, unlautere, betrügeri- sche oder kriminelle Handlung oder Unterlassung seitens eines seiner Mitarbei- ter oder Agenten allein verantwortlich sein soll. Die Beklagte soll den Kunden die vom Vermittler angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen. Der Kläger schloss nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in K. ansässigen S. GmbH (im Folgen- den: S.), einer von P. beauftragten Agentin, jeweils einen formularmäßigen Ge- schäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermittlung von Terminge- schäften. Darin verpflichtete sich S. unter anderem zur Vermittlung eines Bro- kereinzelkontos bei der Beklagten. Weiter ließ sie sich für ihre Tätigkeit in er- 4 - 4 - heblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch tätigkeitsabhängige Gebüh- ren versprechen, die Kosten der S., der P. sowie der Beklagten enthielten. 5 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertra- ges unterzeichnete der Kläger im Jahr 2005 ein ihm vorgelegtes englischspra- chiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form"), das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält. Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag nicht. Damit einhergehend eröffnete die Beklagte auf Weisung von P. für den Kläger ein Transaktionskonto, auf das der Kläger insgesamt 110.000 € einzahl- te. Die zahlreich durchgeführten Terminoptionsgeschäfte des Klägers führten überwiegend und auch in der Summe zu Verlusten. Bei Beendigung der Ge- schäftsbeziehung erhielt der Kläger einen Betrag von 1.091,96 € zurück. Den Differenzbetrag in Höhe von 108.908,04 € zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.379,16 € macht er mit der Klage geltend, wobei er sein Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch S. zusammen mit P. stützt. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die feh- lende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt sowie unter Beru- fung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ab- geändert und der Klage weitgehend stattgegeben. 7 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 Die Revision ist unbegründet. I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Ge- richte folge aus § 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei gemäß § 37h WpHG unwirksam, weil der Kläger kein Kaufmann sei. 11 Die Klage sei auch mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begrün- det. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch we- gen einer gemeinsam mit P. bzw. S. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB). Nach Maßgabe des im Streitfall anwendbaren deutschen Rechts habe die Beklagte sich an einer durch S. begangenen uner- laubten Handlung im Sinne des § 826 BGB beteiligt (§ 830 BGB). S. habe als gewerbliche Vermittlerin von Terminoptionen den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn sie habe die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs für gewerbliche Vermittler von Terminoptionen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu- schätzen. Hierzu habe die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie der über keine Börsenzulassung für die USA verfügenden S. über P. den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht habe. Dabei habe die Beklagte zu- 12 - 6 - mindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genom- men, dass Anleger ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsen- termingeschäften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operie- rendes großes Online-Brokerhaus durch Rahmenverträge mit deutschen Ver- mittlerfirmen eine Verbindung zu Deutschland geknüpft habe, habe nämlich das aufsichtsrechtliche Erfordernis einer Genehmigung und die langjährig beste- hende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der Tätig- keit so genannter Terminoptionsvermittler ebenso in Grundzügen gekannt wie zurückliegende zahlreiche Fälle unzureichender Risikoaufklärung. Deshalb ha- be sie Veranlassung gehabt, Erkundigungen über die Seriosität der P. und der von dieser eingesetzten Untervermittler einzuholen. Die von der Beklagten vor- genommene Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungenügend gewesen, weil sie keinen Aufschluss über die Erfüllung von Aufklärungspflichten der Vermittler gebe. Gleiches gelte für eine bei den Vermittlern eingeholte Selbstauskunft und die öffentlich-rechtliche Auf- sicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Indem die Beklagte sich insbesondere nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren in- formiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden verschlossen. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit durch S. bzw. P. in Kauf genommen und zu deren sittenwidrigem Handeln zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe geleistet. Insofern könne die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf die Ge- sichtspunkte des Massengeschäfts und des Online-Systems entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das extreme Verlustrisiko offenbart. - 7 - II. 13 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 14 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage aus- gegangen. 15 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f.; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. März 2011 - 1 BvR 1880/10 - nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor- sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte erhobe- ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. Der Kläger ist nach den bin- denden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Kaufmann, so dass die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). 16 - 8 - 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Beteiligung an einer durch S. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB) des Klägers bejaht. 17 18 a) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 ZPO) nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass S. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Danach hat S. dem Kläger von vornherein chancenlose Börsentermin- und Optionsgeschäfte vermittelt. Soweit die Revision die zugrunde liegenden Feststellungen des Berufungsge- richts erstmals mit Schriftsatz vom 4. April 2011 angreifen will, ist dieser Vortrag verspätet. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein außer- halb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Men- schen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leicht- sinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu berei- chern (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f.; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. März 2011 - 1 BvR 1880/10 - nicht zur Ent- scheidung angenommen; ferner vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 19 - 9 - 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 37 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN.). 20 bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von S. verlangten Gebühren, die in das Online-System der Beklagten eingegeben wurden, brachten das Chancen- Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinn- chance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte, die S. nach Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Bereits die Gebühr von jeweils 99 USD, die an jeden einzelnen Optionskontrakt anknüpfte und unabhängig von einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengeschäft anfiel, machte selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamt- investition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung der S. geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). 21 aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 35 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 22 - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der Beklagten an der unerlaubten Handlung der S. im Ergebnis zu Recht bejaht. 23 24 (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Hand- lung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwi- ckelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzel- nen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Aus- führung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN). Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine aus- drückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun- gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein sittenwidriges Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mit- gewirkt, nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie 25 - 11 - kann lediglich darauf überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Teil- nahme verkannt und ob bei der Würdigung der Tatumstände der Streitstoff um- fassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 48, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, 50 mwN). (2) Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler sowohl die ob- jektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung bejaht. 26 (a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte über P. der S. den Zugang zur New Yorker Börse eröffnet, für den Kläger ein Transaktionskonto eröffnet und die Einzahlungen des Klägers darauf gebucht sowie die berechne- ten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abgebucht und damit am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). 27 (b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten ist nicht zu beanstan- den. 28 (aa) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem 29 - 12 - deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu- rückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er- forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu- sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber P. - bei gleichzeitiger Haftungsfrei- zeichnung deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und wal- ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Ge- schäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Ge- fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der uner- laubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 53 und 30 - 13 - - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). 31 Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions- geschäfte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter- vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von § 830 BGB setzt weder eine kommu- nikative Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur- teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29, jeweils mwN); aus- reichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Prüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System eröffnet und ihm gleichzeitig ausdrücklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Schädigung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Geschäftsmodell bil- ligend in Kauf. Die durch den Broker gegenüber dem Vermittler ausgesproche- ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Geschäftsmodells Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son- dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. (bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange- nommen. 32 - 14 - (aaa) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsge- richt als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begründung ihrer Geschäfts- beziehung mit P. und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das deutsche Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland, sondern hatte sie auch Kenntnis von den zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl- len. Damit wusste sie, dass für einen gewerblichen Terminoptionsvermittler wie S. aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftli- che Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. 33 Nach diesem Maßstab steht im Streitfall der Umstand, dass mit S. ein nur der P. - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Ver- mittler den Kläger geworben, ihm das Vertragsformular der Beklagten zur Un- terzeichnung ausgehändigt, mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ge- schlossen und die Anlagegeschäfte vermittelt hat, als solcher der Annahme ei- nes Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom § 830 BGB nicht entgegen; insbe- sondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, sie habe weder von S. noch deren Tätigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach den mit P. geschlossenen Verrechnungsabkommen und durch Überlassung ihrer Vertrags- formulare an P. dieser überantwortet, ihr Anleger zuzuführen und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie ihre eigenen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass P. im Rahmen des von ihr jeweils praktizierten Geschäftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschal- tete und diesen die Vertragsformulare sowie die Kontaktaufnahme und Ver- handlungen mit den Anlegern überließ. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung für Verfehlungen unter anderem von Beauftragten der P. in 34 - 15 - Form einer Haftungsfreistellung auf P. abgewälzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der Ver- rechnungsabkommen). 35 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie P. den Zugang zu ih- rem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeignete Kontroll- maßnahmen eröffnete, eine als möglich vorgestellte vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch S. billigend in Kauf genommen. Dass sie das Geschäftsmodell, das S. - hier mit dem Kläger - praktizierte, nicht positiv kann- te, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der Beklagten nicht entge- gen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als mög- lich erkannte Schädigung des Klägers in Kauf genommen haben muss. Die Be- klagte, die S. über P. mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktionen mit Wirkung für die Anleger und deren Anlagegelder ermöglicht hat, hat trotz der ihr bekannten ho- hen Missbrauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbringen das Geschäftsmodell von P. und S. nicht vorab anhand der von deren Untervermittlerin S. vorgehal- tenen Vertragsformulare geprüft. Sie hat gegenüber P. im Verrechnungsab- kommen deutlich zu erkennen gegeben, keine Kontrolle ihres Geschäftsgeba- rens gegenüber ihren Kunden auszuüben (vgl. Ziffer 6.1 der Verrechnungsab- kommen), sie also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sitten- widrigkeit des Geschäftsmodells von P. und S. verschloss und diesen gleich- wohl ermöglichte, dieses Geschäftsmodell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall überlassen und zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des S. geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung für den Missbrauch ihres Online-Systems auf P. abgewälzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der Ver- rechnungsabkommen). - 16 - Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht kei- ne konkreten Ausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Beklag- ten machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht ge- würdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 des Ver- rechnungsabkommens - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 58). 36 (bbb) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "In- ternet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "In- ternet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteigerung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers ei- ner Internet-Auktionsplattform für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschlägig. Terminoptionsgeschäfte sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Maße risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von Termin- optionsgeschäften, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofes nicht nur besonders strengen Aufklärungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer geschäftlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haften. Zu diesem allgemeinen geschäftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Prüfpflichten eines Brokerhauses bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System eröffnet, kommt hinzu, dass vorliegend S. bzw. P. über das automatisierte Online- System der Beklagten die Möglichkeit hatten, die Transaktions- und Gebühren- anweisungen mit Wirkung für die Anleger und deren Transaktionskonto faktisch selbst durchzuführen. Damit war S. bzw. P., anders als einem Anbieter auf ei- 37 - 17 - ner Internet-Auktionsplattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto eingezahlten Anlagegelder der Anleger eröffnet (vgl. Se- natsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). 38 (ccc) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel- ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teil- nehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf- tung der Beklagten wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 54 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter Beihil- fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä- rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten zur Überprüfung der Seriosität von P. ergriffenen Maßnahmen als ungeeignet angesehen. Selbstverständlich muss ein ausländischer Broker - wie die Beklag- te - vor Begründung einer Geschäftsbeziehung nach Deutschland zunächst den Inhalt des deutschen Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Geschäftspartner - wie P. - die Erlaubnis nach § 32 KWG tatsächlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie geführt werden. Damit darf 39 - 18 - sich der Broker jedoch nicht begnügen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine besondere Gefährdungslage schafft, auch prüfen, ob das Geschäftsmodell seines potenziellen Geschäftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG hat und der Aufsicht der BAFin unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des tatsächlichen Verhal- tens des Erlaubnisinhabers gegenüber Kunden im Rahmen seiner Geschäftstä- tigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Bestehen der Finanzmarktaufsicht entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 53 und - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54, jeweils mwN). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2008 - 6 O 317/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2009 - I-9 U 163/08 -